Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Baden Mödling betreffend den Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer 2015 vom 25. März 2016 beschlossen:
Spruch
Das Säumnisverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Partei im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 286 Abs 6 BAO auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs 2 BAO aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 284 Abs 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erhob mit Schreiben vom 12. Dezember 2016, eingelangt am 14. Dezember 2016, Säumnisbeschwerde betreffend die Einkommensteuer 2015.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Jänner 2017 wurde das zuständige Finanzamt gem. § 284 Abs 2 BAO aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten, sohin bis zum 14. März 2017, zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Dem Bundesfinanzgericht wurde (mit Email vom 14. Februar 2017) mitgeteilt, dass das Finanzamt den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 am 10. Februar 2017 erließ und an diesem Tag über Finanzonline in die Databox zustellte.
Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes somit fristgerecht entsprochen. Die Zuständigkeit ist daher nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 22. Februar 2017