Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom 13. Jänner 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe und der Bemessungsgrundlage wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2017 verwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der im Inland wohnhafte Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf.) war im Streitjahr bei einem Schweizer Unternehmen nichtselbständig tätig.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2017 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2015 auf Basis eines Einkommens von 46.496,65 € mit 7.944,00 € festgesetzt.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Höhe des der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegten Jahreseinkommens sowie gegen den verwendeten Umrechnungskurs für Schweizer Franken. Zur Begründung verwies der Bf. auf die beigelegten Kontoauszüge seines Bankinstituts, aus denen ersichtlich sei, dass ihm für 2015 ein Arbeitslohn von insgesamt 38.986,00 € gutgeschrieben worden sei. Sein Bankinstitut könne die Höhe der ihm überwiesenen Gehälter jederzeit bestätigen. Dieser Betrag und der von seinem Bankinstitut verwendete Umrechnungswert seien der Berechnung der Steuer zugrunde zu legen. Er verweise darauf, dass die Einkommensteuer 2014 trotz eines in diesem Jahr erzielten geringfügig höheren Lohnes mit weniger als 6.000,00 € festgesetzt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2017 wurde der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Einkommensteuer nunmehr auf Basis eines Einkommens von 43.200,54 € mit 6.144,00 € festgesetzt wurde.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag verwies der Bf. nochmals darauf, dass seinem Gehaltskonto bei seinem Bankinstitut für 2015 lediglich Beträge in Höhe von insgesamt 38.986,00 € gutgeschrieben worden seien. Es sei für ihn unverständlich und inakzeptabel, dass die Steuerberechnung nach wie vor nicht auf Basis dieses Einkommens und der von seinem Bankinstitut verwendeten Umrechnungskurse für Schweizer Franken berechnet worden sei.
Im Vorlagebericht an das BFG verwies das Finanzamt auf die Diskrepanz zwischen den dem Bf. laut Kontoauszügen zugeflossenen Einkünften und den im Lohnkontoblatt ausgewiesenen Einkünften.
Im Schreiben an das BFG vom 9. Februar 2017 bot der Bf. unter Bezug auf die im Vorlagebericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der Höhe seiner Einkünfte im Streitjahr die Ausstellung einer Vollmacht für sein Bankinstitut zwecks Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben an. Dem Schreiben beigelegt waren die bereits dem Finanzamt übermittelten Gehaltskontoauszüge sowie das von seinem Arbeitgeber erstellte Lohnkontoblatt 2015. Verwiesen wurde zudem darauf, dass die mit Beschwerdevorentscheidung festgesetzte Einkommensteuer um 1.800,00 € geringer gewesen sei als jene, die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt worden sei.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Aus dem vom Arbeitgeber des Bf. übermittelten Lohnkontoblatt geht hervor, dass der Bruttojahreslohn des Bf. im Jahr 2015 CHF 61.609,00 betrug. Nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben (AHV, ALV , NBU, KTG und BVG) sowie der von der Schweiz erhobenen Quellensteuer wurden dem Bf. - wie aus den vorgelegten Kontoauszügen der X-Bank eindeutig zu ersehen ist - für 2015 insgesamt CHF 41.912,30 auf sein Gehaltskonto überwiesen und ihm dafür EUR 39.071,57 gutgeschrieben.
III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Zwischen den Parteien steht in Streit, welcher Betrag der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist und auf Basis welchen Kurses die Umrechnung von Schweizer Franken auf Euro zu erfolgen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Laut Abs. 2 dieser Norm ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten (dazu zählen unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.
Der Berechnung der Einkommensteuer ist der Jahresbruttolohn zu Grunde zu legen. Auch der Arbeitgeber des Bf. hat - wie aus dem Lohnkontoblatt zu ersehen ist - den zu überweisenden Arbeitslohn auf Grundlage des Bruttolohnes unter Abzug von Sozialversicherungsabgaben (AHV, ALV , NBU, KTG und BVG) sowie der von der Schweiz erhobenen Quellensteuer ermittelt. Eine Steuerberechnung ausgehend von dem dem Bf. vom Arbeitgeber im Streitjahr insgesamt überwiesenen Betrag (CHF 41.912,30) wäre schon deshalb nicht möglich, weil der Arbeitgeber bei seiner Berechnung weder zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Bezugsbestandteilen noch zwischen den nach Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988 und den gemäß § 67 zu besteuernden Bezügen zu unterscheiden hatte.
Das dem Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu unterziehende Einkommen errechnet sich wie folgt:
Vom Bruttojahreslohn in Höhe von CHF 61.609,00) sind der 13. Monatsbezug (CHF 4.222,60), die gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreien Überstundenzuschläge (25% von CHF 888,20 ergibt CHF 222,10) sowie die gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfreien Nachtzuschläge (CHF 1.475,60) in Abzug zu bringen, wodurch sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von CHF 55.676,95 errechnen. Unter Zugrundelegung des laut Bundesministeriums für Finanzen im Formular L17b für das Jahr 2015 veröffentlichten CHF-Umrechnungskurs (EUR 0,922371) ergibt das EUR 51.354,80.
Bruttojahreslohn | CHF 61.609,00 |
abzüglich 13. Monatsbezug | CHF 4.222,60 |
abzüglich steuerfreie Überstundenzuschläge | CHF 222,10 |
abzüglich steuerfreie Nachtzuschläge | CHF 1.475,60 |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | CHF 55.676,95 |
Die errechneten Einkünfte aus selbständiger Arbeit abzüglich jener vom Arbeitgeber berücksichtigten Sozialversicherungsabgaben (AHV, ALV , NBU, KTG und BVG), die auf den laufenden Arbeitslohn entfallen, abzüglich der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Werbungskosten sowie abzüglich des Pauschbetrages für Sonderausgaben ergibt das dem Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu unterziehende Einkommen.
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Vom Arbeitgeber berücksichtigte Sozialversicherungsabgaben in CHF und in EUR (unter Zugrundelegung des laut Bundesministeriums für Finanzen im Formular L17b für das Jahr 2015 veröffentlichten CHF-Umrechnungskurses von EUR 0,922371)
CHF | EUR | |
AHV | 3.019,20 | 2.784,82 |
ALV | 644,90 | 594,84 |
NBU | 1.207,70 | 1113,95 |
KTG | 779,80 | 719,26 |
BVG | 3.376,20 | 3.114,11 |
Sozialversicherungsbeiträge insgesamt | 9.027,80 | 8.326,98 |
auf den 13. Bezug entfallende Sozialversicherungsbeiträge | 618,75 | 570,72 |
auf den laufenden Arbeitslohn entfallende Sozialversicherungsbeiträge | 8.409,05 | 7.756,26 |
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Steuerpflichtiges Einkommen (im Unterschied zum vom Arbeitgeber überwiesenen Lohn wurde die ausländische Steuer noch nicht abgezogen; würde bereits zu diesem Zeitpunkt die ausländische Steuer abgezogen werden, würde das steuerpflichtige Einkommen EUR 36.599,55 betragen und damit niedriger sein, als der dem Lohnkonto des Bf. für 2015 insgesamt gutgeschriebene Betrag)
CHF | EUR | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 55.676,95 | 51.354,80 |
Pendlerpauschale laut Veranlagung | 218,00 | |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | 180,00 | |
vom Arbeitgeber bereits berücksichtigte Werbungskosten | 8.409,05 | 7.756,26 |
Einkommen | 43.200,54 |
Jener Betrag, welcher laut Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2017 dem Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu unterziehen ist, entspricht - im Unterschied zu jenem im angefochtenen Bescheid - exakt dem vom BFG errechneten steuerpflichtigen Einkommen. Sofern daher die Finanzbehörde ihre Berechnungen auf Basis eines korrekten CHF-Umrechnungskurses tätigte, wäre nach Auffassung des BFG von der Rechtsrichtigkeit der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Würde nicht der laut Bundesministerium für Finanzen im Formular L17b für das Jahr 2015 veröffentlichte CHF-Umrechnungskurs von EUR 0,922371 der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zugrunde gelegt werden, sondern der Mittelwert der vom Bankinstitut des Bf. verwendeten Umrechnungswerte, würde sich das dem Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu unterziehende Einkommen wie folgt errechnen:
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Ermittlung des Mittelwertes
Jän | 1,0616000 CHF | 0,9419747 EUR |
Feb | 1,0778000 CHF | 0,9278166 EUR |
Mär | 1,0520000 CHF | 0,9505701 EUR |
Apr | 1,0463000 CHF | 0,9557483 EUR |
Mai | 1,0553000 CHF | 0,9475988 EUR |
Jun | 1,0462000 CHF | 0,9558407 EUR |
Jul | 1,0786000 CHF | 0,9271269 EUR |
Aug | 1,0935000 CHF | 0,914494 EUR |
Sep | 1,1006000 CHF | 0,9085923 EUR |
Okt | 1,0891000 CHF | 0,9181901 EUR |
Nov | 1,0900000 CHF | 0,9174305 EUR |
Dez | 1,0938000 CHF | 0,9142426 EUR |
Dez | 1,0974000 CHF | 0,9112438 EUR |
Mittelwert | 1,0755538 CHF | 0,9300667 EUR |
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Vom Arbeitgeber berücksichtigte Sozialversicherungsabgaben in CHF und in EUR (als Umrechnungsfaktor wird der errechnete Mittelwert zugrunde gelegt)
CHF | EUR | |
Sozialversicherungsbeiträge insgesamt | 9.027,80 | 8.396,46 |
auf den 13. Bezug entfallende Sozialversicherungsbeiträge | 618,75 | 575,48 |
auf den laufenden Arbeitslohn entfallende Sozialversicherungsbeiträge | 8.409,05 | 7.820,98 |
- •
Steuerpflichtiges Einkommen (als Umrechnungsfaktor wird der errechnete Mittelwert zugrunde gelegt)
CHF | EUR | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 55.676,95 | 51.783,28 |
Pendlerpauschale laut Veranlagung | 218,00 | |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | 180,00 | |
vom Arbeitgeber bereits berücksichtigte Werbungskosten | 8.409,05 | 7.820,98 |
Einkommen | 43.564,30 |
Ein Vergleich zwischen dem vom Bundesministerium für Finanzen im Formular L17b für das Jahr 2015 veröffentlichten CHF-Umrechnungskurs von EUR 0,922371 und dem errechneten Mittelwert von 0,9300667 EUR zeigt, dass sich bei Verwendung des Letzteren zu Lasten des Bf. ein geringfügig höheres steuerpflichtiges Einkommen errechnen würde.
Nach Ansicht des BFG war daher die Einkommensteuerberechnung in der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2017 korrekt.
Soweit der Bf. richtigerweise auf den Umstand verweist, dass die für das Jahr 2014 festgesetzte Einkommensteuer mit EUR 5.886,00 trotz eines höheren Bruttolohnes (2014: CHF 62.379,00; 2015: CHF 61.609,00) niedriger war, als die für 2015 festgesetzte Einkommensteuer (6.144 €), ist ihm entgegenzuhalten, dass Ursache dafür der 2014 im Vergleich zu 2015 um 13,74% niedrigere Umrechnungskurs war (0,810967 EUR im Jahr 2014 und 0,922371 im Jahr 2015).
IV. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall standen Sachverhalts- und keine Rechtsfragen in Streit, weshalb eine (ordentliche Revision) nicht zulässig ist.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 3. März 2017