Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG, Lagergasse 57a, 8020 Graz gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern Wien vom 31. Juli 2009 betreffend Rückerstattung von Gebühren zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 7. April 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf
Rückerstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 124,20 Euro und legte Kopien der
alten Pilotenlizenz, der neuen - von der F (x) ausgestellten -
Pilotenlizenz, der Bestätigung hinsichtlich der geleisteten Gebühren und des
Bescheiderstellungsantrages an die F bei.
Der Beschwerdeführer legte folgenden Sachverhalt dar:
"..1. Ich bin Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge zur Lizenznummer
y ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der F.
Zivilluftfahrt mbH. Im Rahmen dieser Lizenz besitze ich eine so genannte
Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" -
Single Engine Piston - genannt) sowie eine entsprechende
Instrumentenflugberechtigung für beide genannten Klassen (im Fachjargon "IR" -
Instrument Rating - genannt).
2. Für die Verlängerung dieser Berechtigungen ist die Erfüllung verschiedener
Voraussetzungen erforderlich. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Berechtigung
habe ich erfüllt und deren Nachweis schriftlich an die F
gesendet, worauf hin mir die F (ohne dass ich dies beantragt hätte)
die diesem Antrag in Kopie beiliegende neue Lizenz ausgestellt und auf dem Postweg
übermittelt hat.
3. Am 1. April 2009 habe ich in weiterer Folge von der F
eine Rechnung erhalten, die einerseits Gebühren nach der einschlägigen
Gebührenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und
andererseits Gebühren nach dem Gebührengesetz ausweist.
4. Informativ darf ich mitteilen, dass ich hinsichtlich der Gebühren nach der xV einen
Antrag an die F - auf Bescheidausstellung iSd § 3 Abs. 2 xV
gerichtet habe, weil ich beabsichtige, diese Gebührenvorschreibung im Rechtsmittelweg
zu bekämpfen (siehe Antrag beiliegenden Antrag an die F).
5. Hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz verweise ich darauf, dass ich zur
Vermeidung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 3 GebG diese am 8.9.2008 unter
dem Vorbehalt der Rückforderung einbezahlt habe.
6. Meinen hiermit hinsichtlich dieser von mir bezahlten Gebühren gestellten
Rückforderungsantrag gem. § 281 Abs. 2 BAO begründe ich wie folgt:
Die Rechnung der F weist die einzelnen zur Verrechnung
gelangten Gebührentatbestände nicht mit hinreichender Deutlichkkeit aus. Mir wurden
nachstehende Gebühren vorgeschrieben:
Erhöhte Gebühr für eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957 € 43,60
Gebühr für eine Beilage (einer Eingabe) gemäß § 14 TP 5 GebG 1957 pro Bogen 3,60
Gebühr für die amtliche Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 vom ersten Bogen € 77,
Gesamtgebühren in Euro 124,20.
Hinsichtlich dieser Tarifposten ist auszuführen wie folgt:
Zu § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG:
Gegenstand dieser TP sind amtliche Ausfertigungen, mit denen persönliche
Berechtigungen erteilt werden. Voraussetzung für die Gebührenpflicht der amtlichen
Ausfertigung nach TP 2 Abs. 1 Z 1 ist die Erteilung einer Befähigung oder sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen). Hiebei wird nicht zwischen einmaliger und dauernder
Erwerbstätigkeit unterschieden. Zu den amtlichen Ausfertigungen iSd der TP 2 sind nur
solche Ausfertigungen zu rechnen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind
oder die auf Betreiben einer Partei von der Behörde ausgestellt werden. § 14 TP 2 Abs.
1 Z 1 GebG setzt daher die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von
Gesetzes wegen auszustellen ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:
Wie oben bereits ausgeführt war ich bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz
samt den beinhalteten Berechtigungen. Die F als zuständige
Luftfahrtbehörde hat mir daher keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende
Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Für eine solche
Verlängerung kann jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung "verrechnet" werden.
Darüber hinaus habe ich nie einen entsprechenden Antrag an die F
gestellt, sondern ist diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch
tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen
betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen
sehen vor, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der
Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und das neue
Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes "endorsement"). Handlungen der Behörde sind
hiefür nicht erforderlich und habe ich diese demgemäß auch nicht beantragt.
Aber auch das Gesetz sieht eine solche "amtswegige" (Neu-)Ausstellung von Lizenzen
anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR-FCL
1.025(c) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen.
Ich verweise diesbzgl. auch auf meinen in Kopie beiliegenden Antrag an die Austro
Control GmbH und erhebe das dortige materielle Vorbringen auch zum Vorbringen des
nunmehr gegenständlichen Antrags gem. § 281 Abs. 2 BAO.
Zu § 14 TP 5:
Wenn nun die Gebühren nach der xV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen
gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine
entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen" Einschreiten" der Behörde normiert
darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und
demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr
gemäß dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus,
dass es einen "(Haupt-)Antrag" oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall
nicht zutrifft.
Zu § 14 TP 6 (2):
Zur Eingabengebühr im Allgemeinen:
Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes
Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse
einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen
Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll. Die Eingabe muss hiebei
nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch
die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr
zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft. Eine
gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein
bestimmtes bzw. erkennbares Begehren. Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur
Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus
folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die
gleichzeitig gegeben sein müssen:
a) die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht
werden;
b) die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;
c) die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises
der Gebietskörperschaft beziehen;
d) die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem. § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt,
in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird. Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so
wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst. An all diesen Voraussetzungen mangelt es.
Ich bin mit der F überhaupt nie in Kontakt getreten und habe auch
keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(A) an die Behörde - zur
Dokumentation seiner Tätigkeit - übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine
Gebührenschuld meinerseits auslösen.
Zur erhöhten Eingabengebühr im Speziellen:
Die erhöhten Eingabegebühren sind sachlich durch das gesteigerte Privatinteresse
des Einschreiters gerechtfertigt. Die erhöhte Eingabengebühr ( ... ) findet ihre sachliche
Rechtfertigung darin, dass bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der
Behörde größer ist als bei anderen Amtshandlungen, für die die normale Gebühr zu
entrichten ist. Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, dass die Eingabe auf
ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung,
Ernennung, Eintragung) gerichtet ist. Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein
Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr.
Da letztlich - mangels Eingabe - auch keine Eingabengebühr anfallen kann, kann
logischerweise auch keine erhöhte Eingabengebühr anfallen. Darüber hinaus ist - selbst
für den Fall, dass die Finanzverwaltung zur Rechtsansicht gelangt, dass die Gebühren
gem. den vorstehenden TP zu Recht angewandt wurden - für die Luftfahrtbehörde mit der
Verlängerung einer Berufspilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen kein
höherer Aufwand verbunden als mit der Verlängerung einer Privatpilotenlizenz bzw. der
darin beinhalteten Berechtigungen, weshalb jedenfalls die Verrechnung einer erhöhten
Gebühr einer inhaltlichen Rechtfertigung entbehrt...."
Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 wies das Finanzamt den Antrag um Rückerstattung von
Gebühren als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus wie folgt:
"Wurden Wertzeichen (Stempelgebühren) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu
entrichten, so ist gemäß § 241 Abs. 2 u. 3 Bundesabgabenordnung der entrichtete Betrag,
soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen
Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
Nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die
Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 €. Erhebungen bei der
F haben ergeben, dass die Verlängerung einer befristet erteilten
Berechtigung für Zivilluftfahrer nach § 9 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV
2006) einen entsprechenden Antrag des Bewerbers an die x voraussetzt. Dieser
Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betr. praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung
auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245, das sowohl vom Bewerber
als auch vom Prüfer (Gutachter der x) unterfertigt und binnen drei Tagen an
die zuständige Behörde (x) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die
Verlängerung erfüllt, wird seitens der x die Berechtigung verlängert. Aus der Schrift
betr. praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach
JAR-FCL 1.240/1.245 (Vordruck), geht hervor, dass P als
Bewerber hinsichtlich der begehrten Verlängerung auftritt. Wenn auch das Schriftstück
durch eine andere Person in seinem Namen aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der
Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 2
GebG (Eingabengebühr i.H. v. 43,60 €) vor. Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift,
die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der
Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG (Gebühr 3,60 € pro Bogen). Die seitens der x
erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der
Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen (jeder weitere Bogen unterliegt der Gebühr von
13,00 €). Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung
der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller
entstanden (§ 11 GebG). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Verlängerung der Berechtigung
seitens der x. Auf Grund der Gebührenpflicht der ob genannten Schriften ist der
Rückerstattungsantrag abzuweisen."
Fristgerecht wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde)
eingebracht. In der Rechnung der F seien die einzelnen
Gebührentatbestände nicht angeführt worden. Die Vorschreibung der Gebühren
sei daher formal unrichtig. Das Finanzamt sei nicht auf die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente einer Gebührenerstattung eingegangen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine gültige Pilotenlizenz zu besitzen. Die m
GmbH habe dem Beschwerdeführer keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits
bestehende Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Dafür könne
keine Gebühr verrechnet werden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag an die
F gestellt, sondern sei diese aus eigenem tätig geworden, ohne dass
dies tatsächlich erforderlich gewesen wäre.
Es sei irrelevant, dass die Fim Interesse des Beschwerdeführers
gehandelt habe, da diese als Verwaltungsbehörde bei all ihrem Handeln an entsprechende
Anträge gebunden sei.
Auch das Gesetz sehe solche "amtswegige" (Neu) Ausstelungen von Lizenzen anlässlich
einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen vor.
Nach Wiedergabe der den Fall betreffenden gesetzlichen Bestimmungen des
Gebührengesetzes wurde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.
Mit Schreiben vom Dezember 2008 hat die F zu einem ähnlich
gelagerten Rückerstattungsantrag wie folgt Stellung genommen:
"Die nach dem GebG vorgeschriebenen Gebühren werden aus Gründen der
Verfahrensökonomie in einer Summe vorgeschrieben.
Auf Wunsch eines Gebührenschuldners würde die Gebührenschuld allerdings nach den
einzelnen Tatbeständen aufgegliedert werden. Mit der neu ausgestellten Lizenz seien die
darin enthaltenen befristeten Berechtigungen "verlängert" worden. Nach Vorliegen der
notwendigen Voraussetzungen würde die Berechtigung für einen weiteren Zeitraum neu
erteilt werden.
In diesem Sinn sei gemäß § 9 ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung) bei jeder,
durch die x zu erfolgender Verlängerung ebenso zu prüfen, ob sämtliche
Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers setze die Verlängerung einer Berechtigung für Zivilluftfahrer jedenfalls
gemäß § 9 ZLPV einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus.
Als Voraussetzung für die Verlängerung sei neben dem Nachweis durchgeführter Flüge
insbesondere die positive Absolvierung einer Befähigungsprüfung mit einem dazu
berechtigten Prüfer erforderlich.
Dieser habe ein entsprechendes schriftliches Protokoll samt Gutachten über die fachliche
Befähigung des Bewerbers binnen drei Tagen an die zuständige Behörde zu senden. Das
dabei verwendete Formular sei von den Joint Aviation Authorities (JAA, Vereinigung von
Luftfahrtbehörden) in IEM FCL 1.240(b)(2) der Durchführungsbestimmungen dezidiert
auch als Antrag bezeichnet worden. Die über einen Monat hinausgehende Verlängerung
erfolgedurch die x auf Grund des übermittelten Protokolls samt Gutachten durch die
Ausstellung einer neuen Lizenz. Die Behörde mache bei dieser Vorgangsweise von der
Möglichkeit gemäß JARFCL 1.025 (c)4 Gebrauch, vor Ablauf der 5-jährigen
Gültigkeitsdauer der Lizenz, diese aus "Zweckmäßigkeitsgründen" bzw.
verwaltungstechnischen Gründen bei der Verlängerung einer darin enthaltenen
Berechtigung amtswegig mit zu verlängern.
Bei regelmäßiger Verlängerung der Berechtigungen würde daher die Gültigkeitsdauer
der Lizenz selbst nie auf Antrag des Inhabers zu verlängern sein. Jede Gebühr für die
Verlängerung einer Berechtigung beeinhalte auch die Gebühr für die Verlängerung der
gegenständlichen Lizenz.
Eine gebührenpflichtige Eingabe müsse keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl
aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren. Dieses ergebe sich aus der
Bezeichnung Bewerber für den geprüften Piloten im Formular und dem rechtlichen
Zusammenhang (angestrebte Verlängerung der befristeten Berechtigung) mit dem damit
verbundenen Verwaltungsverfahren, das durch die Übermittlung des Protokolls der
Befähigungsüberprüfung eingeleitet wird."
Am 27. Februar 2015 wurden dem Bundesfinanzgericht von der x eine Kopie des
formlosen Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer
Lehrberechtigung FI gemäß II. Abschnitt TP 3b xV übermittelt.
Die vorgeschriebenen Gebühren seien am 9. April 2009 als eingelangt verbucht worden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer BVE dem Bundesfinanzgericht
zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der F
angeforderten Gebühren i.H. von 124,20 € für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer
Lehrberechtigung FI gemäß II. Abschnitt TP 3b xV zu Recht angefordert worden sind.
Die F hat über Ersuchen der Behörde betreffend die Verlängerung von
Berechtigungen von Piloten folgende umfangreiche Stellungnahme abgegeben:
"Gem. JAR-FCL 1.425 lit (d) "können" vom Prüfer "Verlängerungsvermerke" in der Lizenz
des Piloten vorgenommen werden, dem er die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung
abgenommen hat.
Nach § 8 Abs. 2 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006)
gilt die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein (Lizenz) verbundenen Berechtigung
"als um einen Monat verlängert", sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1
(JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) für die Verlängerung der
betreffenden Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert
und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechendem Vermerk (Prüfervermerk)
eingetragen wurde.
Wie die Bezeichnung "Prüfervermerk" selbst schon besagt, handelt es sich um
einen Vermerk des Prüfers, mit dem die erfolgreiche Absolvierung der für die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Berechtigung (manchmal nur mit-) erforderlichen
Befähigungsüberprüfung bestätigt wird und um keine "Eintragung einer erfolgten
Verlängerung". Der Ausdruck "Verlängerungsvermerk" in der Anlage 1 zur ZLPV 2006
für denselben Akt des Prüfers ist hier insoweit irreführend und bezieht sich lediglich auf
die in § 8 ZLPV 2006 oben erwähnte vorgesehene Regelung, dass die Gültigkeitsdauer
einer Berechtigung damit "vorübergehend" auf ausdrücklich nur einen Monat verlängert
wird. Damit soll im Interesse einer unbürokratischen Handhabung zugunsten des Piloten
der Zeitraum überbrückt werden, der zwischen der Prüfung bzw. dem Einlangen des vom
Prüfer an die Behörde gesandten Antrags-/Prüfungsprotokolls und der (amtswegigen,
nicht verrechneten) Ausstellung einer neuen Lizenz liegt, in dem die "verlängerte
Berechtigung" eingetragen wird und die dem Piloten zugesandt/ausgehändigt wird.
Mit der Zustellung der neu ausgestellten Lizenz verliert die bisherige seine Gültigkeit.
Vorteil für den Piloten: er kann die bisherige Lizenz behalten (die er in Ausübung seiner
Rechte bei sich zu führen hat), muss sie zwecks Eintragung der Verlängerung nicht an
die Behörde senden oder dieser vorlegen. Gemäß § 9 ZLPV 2006 hat die Behörde
Berechtigungen auf Antrag zu verlängern, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erteilung
weiter gegeben sind und 2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung
nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1)
beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) nachweist.
Die Behörde (und nicht der Prüfer) hat demnach nicht nur zu prüfen, ob der Bewerber
die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die
nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten
Befähigungsprüfung bestehen), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern
auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz, LFG) weiter gegeben
sind, also darüber hinaus die Verlässlichkeit und die körperliche und geistige Tauglichkeit
des Antragstellers. Diese Überprüfungen können nur von der Behörde und nicht vom
Prüfer wahrgenommen werden. Die Ausstellung einer Lizenz und Eintragungen in eine
Lizenz, die gemäß § 26 LFG als Bescheid anzusehen ist, sind rein begrifflich schon allein
der Behörde vorbehalten. Der Prüfer ist ausdrücklich nur befugt, den "Prüfervermerk"
darin einzutragen. Zudem ergibt sich aus der Definition des Begriffs "Verlängerung" (z.B.
einer Berechtigung) in JAR-FCL 1.001, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren (der
Behörde) zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung für einen
weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen handelt.
Der Prüfer selbst gibt als nichtamtlicher Sachverständiger ein Gutachten über die Prüfung
ab und trägt den Prüfervermerk in die Lizenz ein. Denn laut der Begriffsbestimmung
in JAR-FCL 1.001 stellt die Befähigungsprüfung nur den Nachweis der weiteren
fliegerischen Befähigung für die Verlängerung dar und ist nicht mit der Verlängerung
gleichzusetzen.
Im gegenständlichen Fall erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der m
GmbH, mit Mail vom 8. März 2009 welche Voraussetzungen zur Verlängerung einer
Lehrberechtigung erfüllt sein müssen. Diese Anfrage wurde von der m am
13.3.2009 wie folgt beantwortet:
"Ein diesbezüglicher Antrag kann formlos an eine bekannt gegebene Adresse gestellt
werden. Nach Übersendung der erforderlichen Unterlagen wird eine neue Lizenz ausgestellt.
Verrechnet werden die Gebühren für die Verlängerung der IR Berechtigung. Die
Gültigkeitsdauer jeder einzelnen Berechtigung darf nicht überschritten werden. Die
Unterlagen können per Post übermittelt werden."
Diese Mitteilung der F beantwortete der Beschwerdeführer umgehend
mit Mail vom 13. März 2009 folgendermaßen "vielen Dank im voraus mfg K ppl- Fluglehrer".
Laut Auskunft der m vom 27.2.2015 sind die für die Bearbeitung
des Antrags benötigten Unterlagen (Nachweis eines absolvierten Fortbildungslehrgangs
für Fluglehrer, Auszug aus dem Flugbuch über die erteilten Pilotenausbildungen) auf dem
Postweg bei der m am 25.3.2009 eingelangt. Für die m haben
keine Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität seines Anbringens
bestanden. Für die Erledigung dieses Antrags wurden dem Beschwerdeführer schließlich
am 26. März 2009 Gebühren in Höhe von 124,20 Euro nach dem GebG vorgeschrieben.
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen
bestimmten Antrag enthalten. Es steht außer Zweifel, dass durch die entsprechende
Anfrage bei der m und die anschließende Übermittlung der bekannt
gegebenen Unterlagen eine amtliche Tätigkeit (Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer
Fluglehrberechtigung) der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden
Wirkungskreises begehrt wurde.
Die Verlängerung einer Berechtigung für Zivilluftfahrer setzt jedenfalls gemäß § 9 ZLPV
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl einen entsprechenden Antrag
des Bewerbers voraus, dem die x bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen
zu entsprechen hat.
Die amtswegige Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz durch Neu-Ausstellung
einer solchen ist bei Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Berechtigungen sowohl
wegen verwaltungstechnischen Gründen als auch aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig
(JAR-FCL 1.025, Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen)..."
"In der Anlage 1 zur Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) wird die
Berufspilotenlizenz definiert in:
JAR-FCL 1.001
Die Lizenzen Berufspilotenlizenz (CPL) und Linienpilotenlizenz (ATPL) sind solche, die
eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Verkehr zulassen.
Im Gegensatz dazu hat ein Privatpilot eine Lizenz inne, die eine fliegerische Tätigkeit im
gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.
Die CPL ist demnach eine gesetzlich geregelte Befugnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. Da bei jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer in ihr erhaltenen
Berechtigung jeweils auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz selbst zu
prüfen ist, werden die entsprechenden Gebühren verrechnet, die auch bei der erstmaligen
Erteilung zum Tragen kommen."
Das Finanzamt hat aus dem dargestellten Sachverhalt rechtsrichtig den Schluss
gezogen, dass Gebührenpflicht besteht. Wie bereits vom Finanzamt im Bescheid vom
31. Juli 2009 ausgeführt unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957 Ansuchen um
Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten
Eingabengebühr von 43,60 €.
Die diesem Schreiben angeschlossenen Schriften, die zur Stützung des Begehrens auf
Verlängerung der Berechtigung dienen, unterliegen der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5
GebG (Euro 3,60 pro Bogen). Schließlich unterliegt die seitens der x erteilte
Verlängerung der Berechtigung gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1GebG der Gebühr von 77 €
vom ersten Bogen.
Der bei der x eingelangte "Antrag auf Verlängerung FI" - Verlängerung der
Gültigkeitsdauer einer Fluglehrberechtigung datiert mit 13. März 2009 wurde
vom Beschwerdeführer gestellt. Diese Feststellung wurde durch die im Zuge des
Beschwerdeverfahrens getätigten Ermittlungen bestätigt.
Der Antrag weist demnach alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe i. S. d. § 14
TP 6 Abs. 2 GebG auf und unterliegt der erhöhten Eingabengebühr in Höhe von 43,60 €.
Die seitens der x erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP
2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen.
Auch in diesem Punkt ist dem Finanzamt zuzustimmen.
Der Antrag um Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Gebühren wurde daher zu
Recht abgewiesen. Wie die F bestätigt hat, wurden die Gebühren
entrichtet.
Die Beschwerde war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4
B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen.
Graz, am 3. März 2015