Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache AS, vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus WT KG Steuerberatungsgesellschaft, St Veit-Gasse 8, 1130 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 1/23 hinsichtlich der Beschwerde vom 17. März 2016 gegen den Bescheid vom 9. März 2016 betreffend Säumniszuschlag beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 8. November 2016 (eingelangt am 14. November 2016) brachte der Antragsteller beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde ein.
Er habe mit Schriftsatz vom 17. März 2016 gegen den Bescheid vom 9. März 2016 betreffend Säumniszuschlag Beschwerde erhoben.
Indem das Finanzamt Wien 1/23 innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, habe es seine aus § 284 Abs. 1 BAO abzuleitende Entscheidungspflicht verletzt.
Der Abgabenbehörde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 23. November 2016 aufgetragen, bis 14. Februar 2017 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege bzw. warum die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen sei.
Seitens der Abgabenbehörde wurde am 18. November 2016 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist ein Beschwerdevorentscheidung erlassen, welche dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 23. Jänner 2017 als Abschrift übermittelt wurde.
Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Die Abgabenbehörde hat den die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 9. März 2016 betreffenden Bescheid am 18. November 2016 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist erlassen, sodass die geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliegt.
Im Sinne des § 284 Abs. 2 BAO ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf das Bundesfinanzgericht über und war daher das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 lit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. Februar 2017