Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde der Frau bfadr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 7. Juni 2016, St.Nr. xxx/xxxx, betreffend Einkommensteuer 2015
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Höhe der Bemessungsgrundlage und der Steuer sind in den Entscheidungsgründen ersichtlich und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist Grenzgängerin nach Liechtenstein. Der Jahreslohnzettel für das Jahr 2015 war in Euro ausgestellt. Das Finanzamt Feldkirch hat im Einkommensteuerbescheid vom 7.6.2016 die Eurobeträge in CHF-Beträge rückgerechnet und diese als Eurobeträge behandelt.
In der Beschwerde vom 29.6.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die vom Finanzamt erfassten Einkommensdaten überhöht angesetzt worden seien. Sie habe ihr Gehalt nicht in Franken sondern in Euro ausbezahlt bekommen.
Das Finanzamt Feldkirch hat mittels Berufungsvorentscheidung vom 6.7.2016 der Beschwerde stattgegeben. Das Finanzamt hat die Arbeitgeberbeiträge für die private Krankenversicherung in den Bruttolohn einbezogen.
Im Vorlageantrag begehrte die Beschwerdeführerin das große Pendlerpauschale. Die einfache Wegstrecke betrage 26 km. Die Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mehr als zwei Stunden. Weiters hat sie den Eurolohnzettel als CHF-Lohnzettel behandelt und von CHF in Euro umgerechnet. Die Arbeitgeberbeiträge für die private Krankenversicherung wurden in den Bruttolohn einbezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da der Jahreslohnzettel für das Streitjahr in Euro ausgestellt wurde, hat keine Umrechnung zu erfolgen. Die Arbeitgeberbeiträge für die private Krankenversicherung sind unstrittig in den Bruttolohn einzubeziehen. Gemäß § 2 Z 2 lit b Pendlerverordnung ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten für die einfache Fahrtstrecke stets unzumutbar. Hinsichtlich des Pendlerpauschales war daher der Beschwerde stattzugeben.
Die Einkommensteuer errechnet sich daher folgendermaßen:
Einkünfte aus nSA | 46.758,63 | |
Gemäß § 3 Abs 2 EStG anzusetzende Einkünfte | 206,82 | |
Pendlerpauschale | -1.476,00 | |
Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -2.644,80 | |
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -4.796,32 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 38.048,33 | |
Sonderausgaben | -60,00 | |
Einkommen | 37.988,33 | |
Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG | 10.722,81 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | |
Pendlereuro | -52,00 | |
Grenzgängerabsetzbetrag | -54,00 | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 10.325,81 | |
Steuer sonstige Bezüge | ||
0% für die ersten 620,00 € | 0,00 | |
6% für die restlichen 5.672,01 | 340,32 | |
Einkommensteuer | 10.666,13 | |
Ausländische Steuer | -2.077,95 | |
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | -0,18 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 8.588,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da zu sämtlichen im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen zahlreiche eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Feldkirch, am 17. Februar 2017