Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Adr1, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. September 2015, betreffend Aussetzungszinsen,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, dass die Aussetzungszinsen mit € 4.118,74 festgesetzt werden.
Die Bemessungsgrundlagen sowie die Neuberechnung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. September 2015 setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 6.139,69 fest.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen auf € 23.493,47 beantragt. Der für die Berechnung herangezogene Betrag von € 35.268,80 beinhalte auch die im Jahr 2008 festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von € 11.775,33. Es würden dadurch Zinseszinsen anfallen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juli 2016 als unbegründet ab.
Nach Darstellung der Rechtslage begründete das Finanzamt dies damit, dass im Gesetz keine Ausklammerung von Nebengebühren aus der Aussetzungszinsen-Bemessungsgrundlage vorgesehen sei und damit die Berechnung der Aussetzungszinsen korrekt erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass im Jahr 2008 die Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt willkürlich ohne eine Entscheidung über das anhängige Rechtsmittel, auf welches die Aussetzung basiert habe, aufgehoben worden sei. Der Rückstand habe € 23.493,47 betragen, die Aussetzungszinsen € 11.775,33. Nach einem Telefonat sei vom Finanzamt die Aussetzung wiederum gewährt, die zu diesem Zeitpunkt fälschlicherweise berechneten Aussetzungszinsen aber nicht storniert worden. So sei es dazu gekommen, dass nunmehr neuerlich Zinsen berechnet worden seien, welche die im Jahr 2008 fälschlicherweise berechneten Zinsen miteinbezogen hätten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."
Sachverhaltsmäßig ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes, dass mit Bescheid vom 21. Juli 2008 betreffend die Einkommensteuer 1993 in Höhe von € 5.996,31 und betreffend die Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 17.805,64 die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden ist. Mit Bescheid vom 24. September 2015 wurde der Ablauf der Aussetzung verfügt. Betreffend des in Rede stehenden Betrages an Aussetzungszinsen in Höhe von € 11.775,33 wurde weder ein Antrag auf Aussetzung gestellt, noch wurde eine Aussetzung der Einhebung mit Bescheid bewilligt.
Nach § 212a Abs. 9 BAO sind Aussetzungszinsen für den Zeitraum festzusetzen, in dem aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder infolge einer bewilligten Aussetzung ein Zahlungsaufschub eintritt.
Hinsichtlich des Betrages von € 11.775,33 liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum 15. August 2008 bis 24. September 2015 war daher um den angeführten Betrag zu kürzen.
Die Bemessungsgrundlage beträgt abweichend zu dem vom Beschwerdeführer genannten Betrag (€ 23.493,47) laut Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung vom 21. Juli 2008 insgesamt € 23.801,95 (Einkommensteuer 1993: € 5.996,31 + Einkommensteuer 1995: € 17.805,64). Das im Zeitpunkt der Bewilligung der Aussetzung auf dem Steuerkonto ausgewiesene Guthaben konnte nicht für die Entrichtung der ausgesetzten Beträge verwenden werden (§ 212. Abs. 8 BAO).
Unzulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung des Beschwerdefalls ergibt sich aus dem insofern klaren Regelungsinhalt der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung.
Innsbruck, am 23. Jänner 2017