Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Name, Bf. , über die Beschwerde vom 17.05.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes FFF vom 11.05.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenständlich ist, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) betreffend der 2 Kinder der Beschwerdeführerin (Bf.) zusteht.
Die Bf. erhob gegen den streitgegenständlichen Bescheid Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) wie folgt:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da die Bf. im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte die Bf. aus, dass der Ex-Partner seit 21.4.2015 nicht mehr im Haushalt wohne, da sie getrennt seien, und legte einen diesbezüglichen Meldezettel zum Nachweis vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlage
§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG) Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
….
(2)Von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs 4 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs 5 oder Abs 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs 8 bleibt davon unberührt.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
...
Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
–
bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro,
–
bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
(8) Ist die nach Abs 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.
Erwägungen
In der Beschwerdevorlage des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht beantrgte das Finanzamt der Beschwerde im nachgewiesenen Ausmaß stattzugeben.
Der Lebensgefährte der Bf. ist laut Auszug aus dem Amtlichen Melderegister seit 21.4.2015 nicht mehr am bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsamen Wohnsitz gemeldet.
Laut Aktenlage hat die Bf. zwei Kinder.
Negativsteuer (§ 33 Abs 8)
Sofern die gem Abs 1 und 2 berechnete Steuer negativ ist, ist der AEAB (inkl Kinderzuschläge) gem Abs 8 iHv höchstens 494 € (bei zwei Kindern: 669 €, für jedes weitere Kind zusätzl 220 €) dem StPfl gutzuschreiben ( NegativSt). Die Gutschrift ist mit der berechneten negativen Einkommensteuer (ESt) begrenzt.
Bestimmte Absetzbeträge können iRd ESt-Berechnung zu einer Gutschrift (NegativSt) führen, sofern die nach dem Tarif (Abs 1) und nach Abzug der Absetzbeträge gem Abs 2 berechnete ESt negativ ist. Gem Abs 8 sind in diesem Falle der AVAB oder der AEAB iHv jeweils höchstens 494 € (bei zwei Kindern: 669 €, für jedes weitere Kind zusätzl 220 €) insoweit gutzuschreiben. Das Wort „insoweit“ bringt zum Ausdruck, dass die NegativSt aus AVAB bzw AEAB mit der sich ergebenden negativen ESt begrenzt ist.
(Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 33 Rz 71).
Nichtzulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Da die Bf. mehr als sechs Monate im beschwerdegegenständl. Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebte, ist im Sinne des Antrages des Finanzamtes gem. § 33 Abs. 4 und 8 spruchgemäß zu entscheiden. Der Bf. ist der AEAB für 2 Kinder iHv Euro 669,00 gutzuschreiben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 27. Dezember 2016