Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache GV, Adr, vertreten durch V., Adr, über die Beschwerde vom 17. Mai 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Mai 2013, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2013 setzte das Finanzamt Innsbruck gemäß § 217 Abs. 1 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 2.443,45 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 2011 fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 17. Mai 2013 unter Bezugnahme auf § 217 Abs. 7 BAO Berufung erhoben. Am 11. März 2013 habe die Schlussbesprechung bei der Umsatzsteuerprüfung stattgefunden, wobei man eine eventuelle Vorschreibung eines Säumniszuschlages angesprochen habe. Die anwesenden Vertreter des Finanzamtes hätten darauf mitgeteilt, dass die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes abgewartet werden solle, eine Säumniszuschlag komme in diesem Fall nicht zur Vorschreibung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2013 als unbegründet ab.
In seiner Begründung führte das Finanzamt aus, dass im konkreten Fall die Umsatzsteuer 2011 bereits am 15. Februar 2012 fällig gewesen sei und die in der Berufung abgegebene Stellungnahme nicht geeignet sei, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes Verschulden) aufzuzeigen. Es hätte bereits vor Errichtung des Pflegezentrums eine Rechtsauskunft des Finanzamtes eingeholt werden müssen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. August 2013 der als Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichnete Vorlageantrag gestellt. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass von den Mitarbeitern des Finanzamtes versichert worden wäre, dass die schriftliche Zahlungsaufforderung zum Prüfungsergebnis abgewartet werden solle. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum man den Aussagen qualifiziertem Personals keinen Glauben schenken könne und sich diese schriftlich bestätigen lassen müsse. Nach Erhalt der Vorschreibung des Säumniszuschlages habe man eine weitere Mitarbeiterin kontaktiert, die das Verfahren der Berufung erklärt habe und die hohe Wahrscheinlichkeit für eine positive Erledigung angedeutet habe.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer nach Ergehen eines entsprechenden Beschlusses rechtzeitig eine Begründung zur Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) nach.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 1f).
Das Vorliegen eines Zahlungsverzuges ist unbestritten. Der Beschwerdeführer begehrt im gegenständlichen Fall jedoch eine Aufhebung der Festsetzung des Säumiszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Ein derartiger Antrag kann auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 65 mwN). Das gleiche gilt auch für Vorlageanträge.
Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages ist es daher, dass hinsichtlich der verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 44 mwN).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
§ 217 Abs. 7 BAO stellt einen Begünstigungstatbestand dar. In einem Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, herrscht das Antragsprinzip. Daraus folgt, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117; VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112).
Nach Darstellung der Rechtslage und des Prüfungsergebnisses führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Pflegeheim im Jahr 2004 vom O. übernommen und weitergeführt worden sei. Am 30. Dezember 2004 sei zur Steuerpflicht optiert worden Die umsatzsteuerliche Behandlung sämtlicher Heimbewohner sei gleich erfolgt wie bisher vom O.
In den Jahren 2008 bis 2010 sei ein neues Wohn/Pflegeheim errichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei damit gerechnet worden, dass ausschließlich Pflegefälle aufgenommen werden, weshalb der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, während für sämtliche Heimbewohner die Entgelte mit Umsatzsteuer abgerechnet worden seien. Die vom Land nicht als Pflegefälle anerkannten Personen seien wie "Hotelgäste" behandelt und mit Umsatzsteuer abgerechnet worden.
Die Möglichkeit der echten Steuerbefreiung durch Beantragung der Beihilfenvorsteuer und Abrechnung der Heimkosten ohne Mehrwertsteuer sei nicht in Anspruch genommen worden, weil bei den bereits im Heim befindlichen Bewohnern keine Feststellung der jeweiligen Gemeinde über die Hilfsbedürftigkeit vorgelegen habe.
Mit diesem Vorbringen wird kein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufgezeigt, sondern im Ergebnis eingeräumt, dass dem Beschwerdeführer die unterschiedliche Behandlung der dem hoheitlichen Bereich zurechenbaren Umsätze und der sonstigen Umsätze durchaus bewusst war. Außerdem ergibt sich ein Widerspruch zwischen der Aussage, dass damit gerechnet worden sei, ausschließlich Pflegefälle aufzunehmen und der weiteren Anmerkung, dass keine Feststellung über die Hilfsbedürftigkeit der im Heim befindlichen Bewohner vorgelegen habe. Letztere Aussage ist auch insofern nicht stichhältig, weil nunmehr im Nachhinein die Erstattung durch das Land Tirol offensichtlich ohne Probleme erfolgt ist. Es ist als auffallend sorgloses Vorgehen zu beurteilen, wenn in der gegebenen Situation fehlende Feststellungen über den Status der Heimbewohner nicht nachgeholt werden und ein nicht gerechtfertigter Vorsteuerabzug nicht berichtigt wird. Es wäre geboten und auch zumutbar gewesen, dass die verantwortlich Handelnden sich über die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen der Option zur Steuerpflicht und betreffend die Aufnahme von Nichtpflegefällen, welche in den Hoheitsbereich der Gemeinden fallen, entsprechend informieren.
Für die Beantwortung der Frage, ob hinsichtlich der Steuererklärungen im betroffenen Zeitraum grobes Verschulden vorliegt oder nicht, ist es unerheblich, dass Vertreter des Finanzamtes im Rahmen der (nachträglichen) Betriebsprüfung im Jahr 2013 die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages in Aussicht gestellt haben. Ebenso unerheblich ist es, dass der nachgeforderte Umsatzsteuerbetrag wegen der teilweisen Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges nachträglich im Wege einer Beihilfe des Landes Tirol wieder erstattet worden ist.
Die Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO wird daher nicht erfüllt. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, war im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen ohnehin nicht zugänglich.
Innsbruck, am 13. Dezember 2016