Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom 07.07.2015 gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom 19.06.2015 betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 2.12.2015 teilweise Folge gegeben.
2.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im nunmehrigen Verfahrensstadium sind noch folgende Beschwerdepunkte strittig:
a.) Mehrkindzuschlag
Hiezu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15.4.2016 der Mehrkindzuschlag antragsgemäß gewährt wurde. Auf den diesbezüglichen Bescheid wird verwiesen.
b.) Alleinverdienerabsetzbetrag
Voraussetzung für die Gewährung ist Alleinverdienerabsetzbetrages ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 u.a. dass der Ehepartner Einkünfte in Höhe von maximal € 6.000,00 pro Jahr erzielt.
Da die Ehepartnerin des Bf. im Jahr 2014 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 10.601,50 (Erwerbseinkünfte in Höhe von € 4.327 und Wochengeld in Höhe von € 6.274,50) erzielt hat, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
c.) Kinderfreibeträge
Für zwei Kinder wurden die Kinderfreibeträge antragsgemäß gewährt.
Für die erst am 4.9.2014 geborene Tochter L. steht ein Kinderfreibetrag aus folgenden Gründen nicht zu:
Gemäß § 106 a EStG 1988 setzt die Gewährung des Kinderfreibetrages u.a. voraus, dass es sich um ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 handelt. Unter diese Bestimmung fallen nur Kinder, für die mehr sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht. Für die erst im September 2014 geborene Tochter L. liegt diese Voraussetzung nicht vor. Für L. gebührt daher kein Kinderfreibetrag.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine solcher Fall hier nicht vorliegt, ist eine (ordentliche) Revision unzulässig.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck, am 6. Dezember 2016