Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom 28. November 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 25. Oktober 2016, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 verfügte das Finanzamt Landeck Reutte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 2010 und 2011.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 28. November 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend führte der Vertreter aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in den Jahren 2010 und 2011 gehabt habe und deshalb auch keine Einkommensteuer zu bezahlen habe. Es werde daher beantragt den Bescheid aufzuheben und das Finanzverfahren einzustellen.
Der Behörde drohe durch die (vorläufige) Nichteinhebung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 kein wie immer gearteter Schaden oder Nachteil. Der Beschwerdeführer sei hingegen nicht in der Lage die festgesetzte Einkommensteuer zu entrichten. Seine wirtschaftliche Existenz sei durch eine Zahlung gefährdet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Mit 28. September 2016 sei das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ergangen. Das Beschwerdeverfahren sei somit abgeschlossen. Es sei damit gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen.
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2017 wurde der gegenständliche Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergehenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Berschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen.
Das Bundesfinanzgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 28. September 2016, GZ. RV/3101014/2015, über die Beschwerden betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 entschieden.
Das Finanzamt hatte daher zwingend den Ablauf der mit Bescheid vom 16. September 2015 bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen (vgl. Ritz, BAO5, § 212a Tz 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO setzt ein anhängiges Beschwerdeverfahren voraus. Bei Vorliegen einer erheblichen Härte durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben kann auf Antrag eine Stundung oder die Entrichtung in Raten bewilligt werden (§ 212 BAO), wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Erkenntnisses können im Verfahren über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nicht erfolgreich vorgebracht werden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Verfügung über den Ablauf der Aussetzung nach Ergehen der Erledigung im Abgabenverfahren ergibt sich aus dem insofern klaren Regelungsinhalt der gesetzlichen Bestimmung. Eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Innsbruck, am 20. Jänner 2017