Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StV, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes ffff betreffend den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 20.9.2016 (eingelangt am 22.9.2016) brachte der Beschwerdeführer (Bf.) beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Säumnisbeschwerde ein. Er habe am 23.4.2015 beim zuständigen Finanzamt (FA) elektronisch den beschwerdegegenständlichen Antrag eingebracht.
Der Bf. führte aus, dass bis dato keine feststellbare Amtshandlung zur diesbezüglichen Erledigung erkennbar sei, weshalb auszuschließen sei, dass das Versäumnis nicht ausschließlich im Verschulden des FA gelegen sei. Das Finanzamt sei daher mehr als sechs Monate säumig.
Der Bf. stellte den Antrag, dem FA aufzutragen, über den o.a. Antrag innerhalb einer längstens 3 Monate langen Frist zu entscheiden.
Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Unstrittig ist, dass das Finanzamt säumig war.
Rechtslage
Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 6.10.2016).
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes endet, wenn die säumige Behörde den betreffenden (versäumten) Bescheid bzw. die betreffende Antragserledigung erlässt.
Erwägungen
Das FA hatte über den gegenständlichen Antrag innerhalb der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 6.10.2016 gesetzten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (22. September 2016) zu entscheiden
Der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid [Bescheid betreffend Arbeitnehmer(innen)veranlagung] 2014 ist am 07.10.2016 (diesbezüglicher Bericht des Finanzamtes vom 17.10.2016) ergangen, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht insofern nicht (mehr) vorliegt.
Der Bescheid vom 07.10.2016 wurde dem BFG auftragsgemäß übermittelt. Aus dem Umstand, dass der erlassene Veranlagungsbescheid durch den steuerlichen Vertreter bereits mit Bescheidbeschwerde vom 11.10.2016 angefochten wurde, ergibt sich (laut FA) zweifelsfrei, dass die Zustellung bereits faktisch erfolgte.
Über Säumnisbeschwerden ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss oder mit Erkenntnis abzusprechen (S Ritz, BAO, 5.Auflage 2014, § 284, Tz 11).
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31. Oktober 2016