Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Säumnisbeschwerde vom 23. September 2016 des Herrn bfadr, betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer im Fall ErfNr xxx
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Säumnisbeschwerde vom 23. September 2016 wurde beim Bundesfinanzgericht Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Fall ErfNr xxx erhoben.
Im gegenständlichen Grunderwerbsteuerverfahren wurden von den Parteien folgende Schritte gesetzt :
28.05.2014 | Vertragsdatum |
30.07.2014 | Abgabenerklärung über F-Online |
12.08.2014 | Vertrag beim FA GVG eingelangt |
04.09.2014 | Kanzlei urgiert im Namen der Parteien die Erledigung des Aktes. |
05.09.2014 | Realteilungsvertrag u. Urkunde vom 8.4.2005 wurden tel. von Fr. A bei Kanzlei P angefordert. |
05.09.2014 | Vereinbarung eingelangt bei Fr. A |
23.09.2014 | Kanzlei "urgiert" neuerlich im Namen der Parteien die Erledigung des Aktes. |
23.09.2014 | Beilage zur Vereinbarung, Verkehrswert und Schreiben wegen Sachverhalt werden lt. Tel. von Fr. A mit Kanzlei P nachgereicht. |
24.10.2014 | Dr. P sendet per Mail die Vereinbarung vom 8.4.2005. Er stellt in diesem Mail dar, dass seiner Meinung nach § 3(2) GrEStG zur Anwendung kommt und daher auch lediglich eine Erfüllungs— und Aufsandungsurkunde errichtet wurde. Er weist auch darauf hin, dass die Erfüllungs- und Aufsandungsurkunde am 28.5.2014 unterfertigt wurden ist und für die damals bestandene Rechtslage optiert wurde. |
28.10.2014 | Fr. A hat die Erfnr. der Realteilungsverträge von 2005 erhoben (Erfnr. 1, 2, 3, 4) und die Verträge ausgehoben. |
30.10.2014 | Kopien sämtl. Beilagen zur Vereinbarung vom 8.4.2005 wurden tel. von Fr. A bei Kanzlei P angefordert. |
03.11.2014 | Fr. A hat erneut sämtl. Beilagen (Entwurf des Teilungsplans) tel. von Kanzlei P abverlangt |
03.11.2014 | Kopie des Entwurfs / Teilungsplanes vom 6.12.2001 per Mail eingelangt |
24.11.2014 | Plankopie eingelangt |
25.11.2014 | Akt zu den Dringenden genommen worden und von Fr. B zur Bearbeitung übernommen worden. |
27.11.2014 | VOGIS-Ausdruck mit Flächenwidmung erstellt |
28.11.2014 | Tel. bei Kanzlei P Kopie der aktuellen Vermessungsurkunde angefordert. |
28.11.2014 | Kopie der Vermessungsurkunde eingelangt. |
02.12.2014 | Tel. bei Kanzlei P aktuell gültigen gem. Wert von Gst. x sowie die bei Abschluss der Vereinbarung 2005 zugrundegelegten Werte für die Vereinbarung (betreffend alle Grundstücke) abverlangt. Grundbuchsauszug von Gst. y und dazugehörige VOGlS—Ansicht ausgedruckt. |
27.01.2015 | Plankopie per Mail von Kanzlei P eingelangt. Hier wurde versehentlich von der Kanzlei eine falsche Erfnr. angeführt (Erfnr.x -> in diesem Kaufvertrag wurde eine Tfl. von Gst. x mit 250m 2 um 375.000.-€ verkauft!) -> daraus lässt sich der Wert von Gst. x hochrechnen! |
28.01.2015 | Tel. mit Kanzlei P geführt - Sekretärin gibt an, dass das Mail vom 27.1.2015 mit der Mitteilung /Plankopie zu Erfnr. xxx gehört. |
30.01.2015 | Lt. Mail der Kanzlei P wurde Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Vereinbarung angesetzt. (angemerkt in N43 am 2.2.2015) |
04.02.2015 | Nach Rücksprache mit Hr. M nochmals die gem. Werte bei Dr. P abverlangt, da davon auszugehen ist, dass die Parteien wissen, dass die gem. Werte nicht dem EW entsprechen. Lt. Dr. P hat Hr. H ihm gesagt, dass der Wert kein Thema war – es wurde flächenmäßig geteilt (damals alles Landwirtschaft). Früher wäre mal alles auf einmal umgewidmet worden (lt. Auskunft von Hr. W an Dr. P) – damals wollten die Beteiligten noch nicht alles umwidmen lassen! Dr. P klärt es aber nochmals mit Hr H ab! |
06.02.2015 | Antwort eingelangt. Kopie des Aktenvermerkes von Dr. P, dass Hr. H die Angaben bestätigt. |
09.02.2015 | Aufstellung zur Stellungnahme an Kanzlei P gesendet (per Post). Vergleichswerte erhoben z.T. durch Käufe von J. |
05.03.2015 | Besprechung im FA GVG (Hr. M, Hr. H, Dr. P, Fr. B): lt. Dr. P wird Nachtrag erstellt werden. VOGlS-Ausdruck der Gegend erstellt |
03.07.2015 | Mail von Dr. P mit Schreiben von STB Dr. C eingelangt. |
03.07.2015 | Nach Rücksprache mit Hr. M Dr. P tel. informiert: Es gilt, was besprochen wurde. Sollten sie anderer Meinung sein, wird die Realteilung mit Mehrerwerb gerechnet. Dr. P erklärt, dass er versuchen wird, Hr. H zu der ursprüngl. besprochenen Lösung zu bewegen. |
04.08.2015 | Fr. B hat Verkehrswerte aus unmittelbarer Umgebung im Internet gefunden. |
01.12.2015 | Schreiben des STB eingelangt (Mit "Mantel" von Dr. P.) (Poststempel 30.11.15) |
25.01.2016 | "Urgenzmail" von Dr. P eingelangt. Kanzlei tel. darauf hingewiesen, dass ohne Nachtrag die Versteuerung des Mehrerwerbes erfolgt. Sie sollen mitteilen, wenn kein Nachtrag gemacht wird und der Akt so versteuert werden soll. |
24.06.2016 | Tel. bei Kanzlei P urgiert. |
27.06.2016 | Lt. Mail der Kanzlei P soll Nachtrag kommen. |
03.08.2016 | Lt. Tel. mit Dr. P sollen die Bemessungsgrundlagen nochmals gemailt werden, da er die Aufstellung nicht mehr findet. |
Der mit Mail vom 27. Juni 2016 angekündigte Nachtrag wurde dem Finanzamt nicht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel, Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch aufgetragen innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit 26. Sepember 2016 einen Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen oder mitzuteilen, warum gegenständlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel, Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch hat dem Bundesfinanzgericht oa Zeitleiste und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. November 2016 vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Finanzamt hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, das mehr als zwei Jahre gedauert hat. Schließlich hat der Parteienvertreter das Finanzamt am 27. Juni 2016 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, einen Nachtrag zu erstellen. Das Finanzamt hat daher mit der Bescheiderlassung zugewartet. Erst auf Grund der Säumnisbeschwerde vom 23. September 2016 war für das Finanzamt erkennbar, dass ein Nachtrag nicht mehr eingebracht wird und dass der Fall daher entscheidungsreif ist. Dem Finanzamt kann daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein Verschulden an der noch nicht erfolgten Bescheiderlassung vorgeworfen werden.
Gemäß § 284 Abs 4 BAO sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall war daher die Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine andere Auslegung des § 284 Abs 4 BAO, als die vom Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommene, ist denkunmöglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 12. Jänner 2017