Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 17. Juli 2015, SV-Nr. nnnn_nnnnnn, betreffend Familienbeihilfe,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass der darin genannte Zeitraum auf "ab Mai 2010" anstatt auf "ab Sep. 2003" zu lauten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der am nn.xxxxxxx 1977 geborene Beschwerdeführer beantragte mit formlosen Schreiben vom 20. Mai 2015 (beim Finanzamt eingegangen am 28. Mai 2015) und unter Verwendung des Formblattes Beih 3 die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Ehlers-Danlos-Syndrom).
Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wies das Finanzamt die Anträge ab, da laut Sachverständigengutachten die Krankheit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. August 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Ehlers-Danlos-Syndrom (EDS) um eine angeborene erhebliche Bindegewebserkrankung handle. Die Erkrankung sei daher nicht erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten, sondern bestehe schon seit Geburt. Aufgrund dieser Erkrankung sei er außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es bestünden seit seiner Kindheit massive körperliche Einschränkungen mit sehr leichter und häufiger Verletzbarkeit der Haut und abnormer/verzögerter Wundheilung. Es seien Hauttransplantationen erforderlich gewesen. Die Blutgefäße seien dünn und würden bei körperlicher Anstrengung platzen. Bereits in der Volksschule sei er vom Turnunterricht befreit gewesen und habe auch sonst keine sportlichen Aktivitäten unternehmen dürfen. Wegen seiner schlechten körperlichen Verfassung sei er in die niedrigere Schulstufe versetzt worden. Schon während der gesamten Schulzeit habe er krankheitsbedingt viele Fehlstunden gehabt. Geringste Verletzungen würden zu großen Wunden werden, schnell eitern und sehr schlecht oder gar nicht heilen. Es entstünden große Narben, die in der Folge starke Schmerzen und Durchblutungsstörungen hervorrufen würden. Bei längeren Sitzen würden die Beine durch die Durchblutungsstörungen blau bis schwarz und ein Taubheitsgefühl und Schmerzen verursachen. Er sei auch sehr anfällig für Thrombosen. Auch die Augen seien betroffen, weil sich durch die Erkrankung die Hornhaut löse. Die Krankheit wirke sich auf alle Organe aus, besonders Herz, Lunge, Knochen und Gelenke. Auch sein Asthma sei eine Folge dieser Erkrankung. Die Haut brauche intensive Pflege, weil sonst sofort Risse entstünden, die zu großen Wunden ausarten würden.
Im Sachverständigengutachten werde angeführt, dass er voraussichtlich außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch mit 21. Jahren hierzu in der Lage gewesen sei, wobei auf den Versicherungsdatenauszug Bezug genommen werde.
Aufgrund der seit Geburt bestehenden Erkrankung sei er weder in der Lage gewesen, noch sei er in der Lage, die Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses längerfristig zu erfüllen. Die Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit vor als auch nach der Vollendung des 21. Lebensjahres könnten seines Erachtens als Arbeitsversuche angesehen werden. Bereits während der Lehrzeit als Bäcker habe er krankheitsbedingt längere Ausfälle gehabt. Irgendwo anzustoßen habe einen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt. Schon als Bäcker habe er häufig eine neue Arbeitsstelle suchen müssen, weil die Arbeitgeber aus Hygienegründen das Dienstverhältnis gelöst hätten. Schließlich sei auch eine Mehlstauballergie festgestellt worden. Aufgrund dieser starken gesundheitlichen Probleme habe er seine Tätigkeit als Bäcker aufgeben müssen. Eine Bestätigung liege beim AMS auf. Danach habe er versucht seinen Lebensunterhalt durch Hilfsarbeitertätigkeiten bei diversen Firmen mit Deckung und Unterstützung der Mitarbeiter zu erarbeiten. Die häufigen Verletzungen hätten diese Dienstverhältnisse jeweils schnell wieder beendet, weil die Arbeitgeber und Mitarbeiter kein Verständnis für seine Erkrankung und ihre Folgen aufbringen hätten können. Zwischen den Dienstverhältnissen lägen jeweils Krankenstände und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Er habe es wirklich bei vielen Arbeitsstellen versucht, aber zunehmend den Arbeitsanforderungen nicht gerecht werden können. Seit November 2014 beziehe er Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe. Er lege eine Bestätigung des Bezirkskrankenhauses über seine stationären Aufenthalte bei.
Er sei daher schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich dauerhaft den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016 als unbegründet ab. Es sei anzumerken, dass es ausschließlich auf den Eintrittszeitpunkt einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ankomme und nicht ob Krankheitssymptome bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten seien. Das Auftreten von Krankheitssymptomen würde nicht automatisch mit einer dauernden Erwerbsunfähigkeit einhergehen.
Wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Zeitpunkt, zu dem die Erkrankung einen Grad erreicht habe, der zur dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt habe, weit nach dem Erreichen des 21. Lebensjahres angebe, weil danach eine mehr als dreijährige durchgehende Erwerbstätigkeit vorliege, sei diese Feststellung schlüssig und nachvollziehbar. Ob die Arbeitsleistung nur durch die Unterstützung der KollegInnen erbracht werden habe können, sei für diese Beurteilung unerheblich.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2016 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d und Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
- sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- ihnen nicht Unterhalt von ihren Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und
- für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
und sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab. 1. Juli 2011: 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 des § 8 FLAG 1967 gelten nach § 8 Abs. 7 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Der Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe ist demnach Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20). Steht die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.
Es kommt somit darauf, ob der nunmehr 39jährige Beschwerdeführer wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dieser Umstand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl. zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059), an welches die Behörde gebunden ist und nur insoweit geprüft werden kann, ob dieses schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalt durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. UFS 30.12.2012, RV/0309-I/11).
Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades und eine generalisierte Bindegewebserkrankung mit erheblicher Funktionseinschränkung besonders der unteren Extremität aber auch der oberen und der Lunge vorliegt und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 80 % beträgt. Im Gutachten wird auch festgehalten, dass das Ehlers-Danlos-Syndrom schon seit der Geburt vorliegt.
Die Einschätzung der dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit erst ab September 2003 ist trotz Bestehens der Erkrankung seit Geburt nicht unschlüssig, weil der Krankheitsverlauf eine Bäckerlehre zuließ und auch ein entsprechender Beschäftigungsverlauf vorliegt, mag dieser auch durch (häufige) Krankenstände unterbrochen worden sein. Häufige Krankenstände für sich allein gesehen bedeuten nicht, dass die Krankheit bereits zu diesem Zeitpunkt ein Stadium erreicht hat, dass von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gesprochen werden kann.
Dass das Sachverständigengutachten eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres annahm und hierbei den erst im 27. Lebensjahr aufgetretenen Lungenriss und die späteren Hüftbeschwerden als entsprechenden Zeitpunkt heranzog, ist schlüssig und nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdevorbringen vermögen das Ergebnis des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sind laut Anamnese im Gutachten berücksichtigt worden.
Das Finanzamt durfte daher zu Recht von einem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten ausgehen und dieses ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
Damit ist das Schicksal der Bescheidbeschwerde entschieden. Der Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist mangels Vorliegens einer vor Vollendung des 21. Lebensjahr eingetretenen Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht gegeben. Damit steht auch der Erhöhungsbetrag nicht zu.
Der im angefochtenen Abweisungsbescheid angeführte Zeitraum war abzuändern, da sich der Antrag auf Zeiträume "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" und somit lediglich auf die Zeiträume ab Mai 2010 und nicht auch auf vorangehende Zeiträume bezieht.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG keine Revision zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen war im gegenständlichen Fall eine Tatsachenfrage und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären.
Innsbruck, am 27. Oktober 2016