Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H, 2130 Mistelbach, Liechtensteinstraße 6, über die Beschwerde vom 31.05.2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 04.02.2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 – 2001 nach der am 28.07.2016 und 21.09.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden:
Spruch
I. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 – 2001 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 – 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide bleiben unverändert.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete a m 31.12.2013. An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen “ werden als „ Beschwerden “ bezeichnet, „ Berufungsvorentscheidungen “ als „ Beschwerdevorentscheidungen “ und „ Berufungswerber “ als „ Beschwerdeführer ( Bf .)“.
Aus den Verwaltungsakten:
1. Beschwerdeführer ist ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen, dessen Unternehmensgegenstände bis zum (nach den Streitjahren erfolgten Verkauf der Produktionsmittel an die JF GmbH ) Isolierungsarbeiten, Wandverkleidungen, Rohrisolierungen, etc. und Personalüberlassung an andere Unternehmen waren. Die Gewinne des Einzelunternehmens werden gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 idgF ermittelt.
In den Jahren 1999 und 2000 war eine Beteiligung an der Y in den Bilanzen des Einzelunternehmens als sonstige Forderung aktiviert. Ein Darlehen an die Y iHv ATS 470.000,00 wurde als Forderung ausgewiesen. Das Verrechnungskonto Y wurde mit 3,5% verzinst und die Aktivposten wurden erhöht. Die Forderung iHv ATS 470.000,00 wurde nicht verzinst. In der Bilanz 2001 wurden sonstigen Forderungen iHv 16,12 Mio Kronen und das Darlehen iHv ATS 470.000,00 auf das Konto Beteiligungen – Y umgebucht. Eine Verzinsung erfolgte nicht.
In den Jahren 1999 – 2001 waren Bankverbindlichkeiten die Passivpost zu den oben angeführten Aktivposten. In den Jahren 1999 und 2000 betrugen die Refinanzierungskosten jeweils 9,5% und 2001 6,5%.
Über die Y wurde von der Betriebsprüfung festgestellt: Die Gesellschaft wurde am XX.XX.XXXX in der Tschechischen Republik errichtet. Ihre im Firmenbuch eingetragenen Unternehmensgegenstände waren Landwirtschaft einschließlich Verkauf von unbearbeiteten landwirtschaftlichen Produkten für Verarbeitungszwecke oder für den Weiterverkauf. An der Gesellschaft waren JF mit einer Einlage von 100.000,00 Kronen und ZF mit einer unbaren Einlage von Grundstücken iHv 16,12 Mio Kronen beteiligt. Geschäftsführer der Y war JF . Die Y übte von der Gründung bis Dezember 2004 keine Geschäftstätigkeit aus, da noch diverse Bescheide abzuwarten waren und Auflagen erfüllt werden mussten.
Lt. Vereinbarung vom 07.04.2004 übergab JF 16,12 Mio Kronen für den Erwerb von Realitäten und Grundstücken. Von diesen 16,12 Mio Kronen wurden Restitutionsrechte für diverse Grundstücke gekauft. Die Restitutionsrechte wurden von tschechischen Behörden gegen Grundstücke eingetauscht. Endgültig erworben wurden Industriegebäude mit benachbarten Feldern. JF konnte diese Grundstücke nicht erwerben, da er ein ausländischer Staatsbürger war (Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, Seite 77).
Der Betriebsprüfer ging davon aus, dass die Privatperson JF de facto zu 100% an der Y beteiligt war. Deshalb sei die Beteiligung an der Y nicht notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens und der erklärte Zinsaufwand sei keine Betriebsausgabe.
2. Am 04.02.2005 wurden prüfungskonforme Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 – 2001 erlassen. Diese Bescheide wurden am 09.02.2005 zugestellt und waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
Am 09.03.2005 wurde beantragt, die Beschwerdefrist bis 30.04.2005 zu verlängern. Am 28.04.2005 wurde beantragt, die Beschwerdefrist bis 31.05.2005 zu verlängern.
Am 31.05.2005 wurden alle Bescheide mit Beschwerde angefochten.
3. In der Beschwerde vom 31.05.2005 brachte der Bf. vor, die Zinsaufwendungen seien als Betriebsausgabe absetzbar, da das nicht protokollierte Einzelunternehmen an der Y beteiligt sei. Die Beteiligung fördere den Betriebszweck des Einzelunternehmens, da der Einkauf der Waren und der Absatz der Produkte des Einzelunternehmens durch die Beteiligung an der Y gesichert werde. Es bestünden enge wirtschaftliche Beziehungen. Die Betätigung der Y und des Einzelunternehmens seien branchengleich. Die Y erschließe den tschechischen Markt. Das Einzelunternehmen werde seine Produkte auf in Tschechien erworbenen Industrieanlagen erzeugen und über die Y in Tschechien vertreiben.
Auf das Erkenntnis VwGH 18.09.2003, 2001/15/0008, wurde verwiesen.
4. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 13.09.2005 wurde die Beschwerde vom 31.05.2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nicht das Einzelunternehmen sondern JF an der Y beteiligt ist. Der Zinsaufwand aus Darlehen und Beteiligung ist deshalb im Einzelunternehmen nicht betrieblich veranlasst und mindern auch nicht den Gewinn der Y als Betriebsstätte. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.1999 wird berichtigt. Alle Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar.
Am 13.10.2005 wurde beantragt, die Vorlageantragsfrist bis 11.11.2005 zu verlängern. Am 11.11.2005 wurde beantragt, die Vorlageantragsfrist bis 31.01.2006 zu verlängern. Mit Bescheid vom 15.11.2005 wurde die Vorlageantragsfrist bis 31.12.2005 verlängert.
Alle Beschwerdevorentscheidungen wurden mit Vorlageantrag vom 29.12.2005 , Postaufgabe 30.12.2005, angefochten.
5. Im Vorlageantrag vom 29.12.2005 wurde vorgebracht, dass die Y keine Betriebsstätte sondern eine Kapitalgesellschaft ist, weshalb „nur“ zu beurteilen sei, ob die Y den Betriebszweck des Beteiligten fördere. Die Y sei aufgrund der in der Vergangenheit erworbenen Restitutionsrechte entstanden. Es sei geplant gewesen, Gewerbegrundstücke durch diese Restitutionsrechte zu erwerben und betrieblich zu nutzen. Der tschechische Staat habe jedoch nur landwirtschaftliche Flächen zugeteilt. Dennoch sei zumindest die gewerbliche und betriebliche Nutzung durch die tschechische Betriebsstätte des Einzelunternehmens erfolgt.
6. Aus dem Arbeitsbogen/Betriebsprüfung:
Lt. Aktenvermerk der steuerlichen Vertretung vom 17.05.2004 wurde die Y vom Einzelunternehmen JF gegründet (Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, Seite 107).
Lt. Auszug aus dem Handelsregister Brünn vom 02.06.1997 sind die Gesellschafter der Y JF per Adresse Adr1 , und ZF per Adresse Adr1 (Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, Seite 104).
Die Vereinbarung vom 07.04.2004 lautet: „Betrifft: Y – Die von Herrn JF laut Kommissionsvertrag nach dem § 577 u.w. des Handelsgesetzes übergebenen Geldbeträge wurden zum Ankauf der vereinbarten Immobilien übergeben, welche einerseits als Stammkapital in die Y eingebracht wurden, andererseits im Namen der oben genannten Gesellschaft gekauft wurden. Wie bereits im Kommissionsvertrag festgehalten, wurden alle Realitäten und Grundstücke ausschließlich für den Gebrauch des Kommittenten käuflich erworben und sind Eigentum des Kommittenten (Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, Seite 110).
7. Niederschrift vom 21.09.2016 über die mündliche Verhandlung:
Es gab eine tschechische Betriebsstätte des Einzelunternehmens JF . Die Y übte keine Geschäftstätigkeit aus, sie hatte nur das Vermögen aus erworbenen Restitutionsrechten. Teile dieses Vermögens wurden von der tschechischen Betriebsstätte genützt. Das Darlehen für den Erwerb von Grundstücken iHv 470.000,00 ATS betraf Grundstücke, die nicht von der tschechischen Betriebsstätte genützt wurden. Die sonstige Forderung iHv 16,12 Mio Kronen war eine unbare Einlage der tschechischen Rechtsanwältin, die später auf Beteiligung gebucht wurde.
Dem Bf. wird aufgetragen, den Kommissionsvertrag vorzulegen und folgende Fragen zu beantworten: Wann wurde das Grundstück gekauft, das von der tschechischen Betriebsstätte genützt wurde? Wie hoch war der Personalstand der tschechischen Betriebsstätte in den Streitjahren?
Der Bf. gibt an, dass die tschechische Betriebsstätte mehrere Grundstücke seit 1994 genützt hat. Nach derzeitigem Wissensstand des Bf. sind in den Jahren 1999 bis 2001 nur Restarbeiten zu Aufträgen aus den Vorjahren durchgeführt worden und es wurden Leiharbeiter beschäftigt.
8. Antwortschreiben des Bf. vom 15.08.2016 und Beilagen:
8.1. Das Antwortschreiben vom 15.08.2016 lautet:
„… Die Grundstücke, die für die tschechische Betriebsstätte benutzt wurden, wurden 1994 erworben und 1999 in die Y übertragen. Ab 1994 wurden beide Liegenschaften von der tschechischen Betriebstätte genutzt. … Von März bis August 1999 waren zwei slowakische Leiharbeiter für Reparaturarbeiten in der Fabrik 1 bzw. am firmenmäßig genutzten Gebäude beschäftigt. In den Jahren 2000 und 2001 waren keine Mitarbeiter mehr beschäftigt. Was hat die tschechische Betriebsstätte in den Streitjahren gemacht? Im Jahr 1999 wurden kleine Reparaturarbeiten durchgeführt … In den Jahren 1999-2001 wurde versucht, neue Aufträge in der Tschechei zu lukrieren. Dies war aber nicht erfolgreich. Es wurden lediglich Angebote erstellt und einmal war Herr JF auch als Berater für die NV in der Fabrik 2 tätig. Das Honorar hierfür wurde an das Einzelunternehmen JF in Österreich bezahlt. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass auch wenn nicht alle Grundstücke der Y von dem Einzelunternehmen JF beziehungsweise der tschechischen Betriebstätte genutzt wurden es sich hier um eine Beteiligung handelt, welche nicht aufgrund der anteiligen Nutzung der Grundstücke in einen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Teil aufgespalten werden kann. Des Weiteren bitte ich zu berücksichtigen, dass auch wenn in den Jahren 2000 - 2001 keine Mitarbeiter in der tschechischen Betriebstätte beschäftig waren, dennoch immer noch das Bemühen bestand am tschechischen Markt Fuß zu fassen. Nur weil dies letztendlich erfolglos war, kann die Beteiligungen nicht als nicht notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert werden.“
8.2. Der Kommissionsvertrag nach § 577 ff tschechisches Handelsgesetz vom 04.11.1993, abgeschlossen von ZF als Kommissionär und dem Bf. als Kommittent, lautete:
[...]
II. Die Realitäten und Grundstücken werden ausschließlich für den Gebrauch des Kommittenten käuflich erworben und werden dann als Eigentum des Kommittenten behandelt.
III. Die Kommissionärin verpflichtet sich diese Verträge bis zum Ende des Jahres 1994 abzuschließen und registrieren zu lassen.
IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien: I. Zu den Pflichten der Kommissionärin gehört auch die Versicherung dieses Handelsvertrages. II. Der Kommittent verpflichtet sich die Steuer für die bestimmte Zeit zu bezahlen.
V. Die Kommissionärin verpflichtet sich bis zum Jahresende 1994 alle Rechte aus dem Handelsvertrag entstehend auf den Kommittenten zu überweisen und dieser verpflichtet sich alle diese Rechte anzunehmen.
8.3. Die Ergebnisrechnung der tschechischen Betriebsstätte (Betrieb V ) 1999 lautet: Aufwendungen Zoll und DPH (Nachverrechnung Einfuhrumsatzsteuer und Zoll für Maschinen und Material lt. Beilagen) 175.287 kc (ATS 70.114,80); Regiekosten Gebäudeversicherung, Strom, Wasser, Post 4.360,00 kc (ATS 1.744,00); Grundsteuer: 75.000,00 kc (ATS 30.000,00); Honorar Gewerbescheinträger 10.000,00 kc (ATS 4.354,00); Quartier für Leihpersonal in Fabrik 3 4.200,00 kc (ATS 1.680,00); Baumaterial für 4 Reparatur Dach Lager 39.911,00 kc (ATS 15.965,00); Leihpersonal aus Slowakei für diverse Arbeiten 79.890,00 kc (ATS 31.956,00); ergeben in Summe ATS 155.813,80.
8.4. Die Ergebnisrechnung der tschechischen Betriebsstätte (Betrieb V) 2000 lautet: Regiekosten Gebäudeversicherung, Strom, Wasser, Post 5.260,00 kc; Grundsteuer 75.000,00 kc; Honorar Gewerbescheinträger 10.000,00 kc; Werbung und Postversand 22.560,00 kc; Honorar für Vertreter (2 Monate pauschal a 7.500,00 kc) 15.000.00 kc; ergeben in Summe 127.820,00 kc.
8.5. Die Ergebnisrechnung der tschechischen Betriebsstätte (Betrieb V) 2001 lautet: Regiekosten Gebäudeversicherung, Strom, Wasser, Post 4.354,00 kc; Grundsteuer 75.000,00 kc; Honorar Gewerbescheinträger 10.000,00 kc; Leihpersonal (Hofreparatur nach Wasserrohrbruch) 12.000,00 kc; neue Wasserleitung und Speicher (Frostschaden) 5 28.890,00 kc; ergeben in Summe 130.244,00 kc (ATS 52.097,60).
9. Aus der Ladung zum Verhandlungstermin 21.09.2016 :
Der Bf. wurde ersucht, folgende Beweismittel vorzulegen und Fragen zu beantworten:
a) vorzulegende Beweismittel: Darlehensvertrag ATS 470.000,00; alle Rechtstitel für die sonstige Forderung iHv 16,12 Mio kc; alle im Kommissionsvertrag erwähnten Kaufverträge samt Registrierungsnachweisen und Grundstücksplänen; Nachweis der Übertragung und Annahme der Rechte lt. Pkt. V. des Kommissionsvertrages; Kaufverträge für die Grundstücke, auf denen die tschechische Betriebsstätte errichtet wurde samt Registrierungsnachweisen und Grundstücksplänen und Nachweis für Zahlung und Zahltag des Honorars für die Beratertätigkeit bei NV.
b) Fragen an Bf.: Wann wurde die tschechische Betriebsstätte errichtet? Auf welchen Grundstücken wurde die tschechische Betriebsstätte errichtet? Wie wurde der Kauf dieser Grundstücke finanziert?
9. Niederschrift vom 21.09.2016 über die mündliche Verhandlung:
Verlesen wird das Antwortschreiben vom 15.08.2016 samt Beilagen.
Darlehensvertrag ATS 470.000,00: Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, der Vertrag wurde glaublich vor 1999 abgeschlossen. Mit dem Darlehen wurden Grundstücke gekauft.
Die tschechische Betriebstätte hat vor Abschluss des Darlehensvertrages bereits bestanden, sie hat sich auf einem angemieteten Grundstück befunden, auf dem eine Schule stand. Diese Betriebstätte ist übersiedelt.
Die Grundstücke, auf denen sich die tschechische Betriebstätte befindet, wurden am 18.09.1993 und 12.12.1992 gekauft.
Die Grundstücke, für die Kaufverträge nicht auffindbar sind, wurden glaublich 1993 gekauft.
Sämtliche Grundstücke auf denen sich die tschechische Betriebstätte befand, sind später in die Y eingebracht worden.
Vorgelegt wird eine Ablichtung des Kommissionsvertrages, die gelb markierten Teile sind die Grundstücke, auf denen sich die tschechische Betriebstätte befindet, die umrahmten Parzellennummern bezeichnen die Grundstücke, für die die Kaufverträge nicht mehr auffindbar sind.
Zwischen den 16,12 Mio kc und der tschechischen Betriebstätte besteht kein Zusammenhang, weder finanzieller noch rechtlicher Natur.
Vorgelegt wird ein Auszug aus dem Handelsregister und die Vereinbarung vom 7.4.2004, der zum Akt genommen wird.
Vorgelegt wird die Rechnung Nr. 9 vom 28.09.2001 betreffend Beratungstätigkeit. Der Bf. ist dabei als Berater tätig geworden und hat diese Beratertätigkeit für die tschechische Betriebsstätte ausgeübt. Die Rechnung wird zum Akt genommen.
Die Beratertätigkeit wurde nicht für die Y ausgeübt.
Die tschechische Betriebstätte wurde 1992 errichtet.
Die Grundstücke, auf denen sich die tschechische Betriebstätte befand, wurden mittels Kredit finanziert, Kreditnehmer war die Einzelfirma.
FA-Vertreterin: Leistungen wurden ausschließlich von der tschechischen Betriebstätte erbracht, des Einzelunternehmers. Eine Förderung der Betriebszwecke der GmbH hat nicht stattgefunden.
Durch die Beteiligung wurden Verluste erwirtschaftet, weshalb von Beteiligungsliebhaberei auszugehen ist. Wenn angenommen wird, dass die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen ist.
Steuerliche Vertretung bringt vor, dass der Betriebszweck dadurch gefördert wird, dass die tschechische Betriebstätte die Grundstücke nutzen konnte.
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
10. Aus dem Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung:
10.1. Die Erlöse und Vorsteuern 1999 – 2001 wurden nicht streitpunktbezogen abgeändert.
10.2. Die nicht als Betriebsvermögen oder Betriebsausgaben anerkannten Darlehen, die Beteiligung an der Y und die auf die Beteiligung entfallenden Zinsen wurden gewinnändernd berücksichtigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Alle Vorlageanträge sind frist- und formgerecht eingebracht worden. Deshalb scheiden die Beschwerdevorentscheidungen mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und werden zum Vorhalt. Da alle Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht worden sind, ist über die Beschwerden beschwerdepunktbezogen zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
In der ggstl. Beschwerdesache ist strittig, ob die Beteiligung an der Y notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens JF ist und ob die iZm dieser Beteiligung stehenden Zinsen Betriebsausgaben sind.
I. Ad. Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 – 2001:
Der Entscheidung über die Umsatzsteuerbescheide 1999 – 2001 ist die aus dem Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung sich ergebende Sach-lage zugrunde zu legen, dass diese Bescheide nicht streitpunktbezogen abgeändert worden sind.
Gemäß § 250 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF hat die Beschwerde u.a. die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten ein Bescheid angefochten wird.
Durch die vom Bf. vorgenommene Bezeichnung der angefochtenen Punkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht festgelegt und damit die Sache bezeichnet, über die das Bundesfinanzgericht meritorisch zu entscheiden hat. Da der Beschwerdepunkt in der ggstl. Beschwerdesache die nicht als notwendiges Betriebsvermögen anerkannte Beteiligung an der Y ist, hat das Bundesfinanzgericht hier über die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen dieser Beteiligung zu entscheiden. Wie bereits ausgeführt liegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden keine auf diese Beteiligung sich beziehenden Feststellungen zugrunde, weshalb der Bf. durch die Sprüche dieser Bescheide rechtlich nicht beschwert ist.
Rechtliche Beschwer ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 – 2001 ist daher wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis zurückzuweisen.
II. Ad. Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 – 2001:
II.I. Sach- und Beweislage
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen von folgender nicht strittigen Sachlage aus:
1. Unternehmensgegenstände des Beschwerde führenden Einzelunternehmens sind Isolierungsarbeiten, Wandverkleidungen, Rohrisolierungen, etc. und Personalüberlassung an andere Unternehmen gewesen. Die Gewinne des Einzelunternehmens werden gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 idgF ermittelt.
2. Die Y ist am XX.XX.XXXX errichtet worden. Ihre im Firmenbuch eingetragenen Unternehmensgegenstände sind Landwirtschaft einschließlich Verkauf von unbearbeiteten landwirtschaftlichen Produkten für Verarbeitungszwecke oder für den Weiterverkauf. Die Y hat ein aus erworbenen Restitutionsrechten bestehendes Vermögen. Sie hat seit ihrer Errichtung – und damit auch in den ggstl. Streitjahren – keine Geschäftstätigkeit ausgeübt.
3. Das Einzelunternehmen JF hat eine 1992 errichtete, tschechische Betriebsstätte. Sie ist auf den am 12.12.1992 und am 18.09.1993 vom Einzelunternehmen erworbenen Grundstücken errichtet worden und hat die Grundstücke ab 1994 genützt (Bf. am 28.07.2016 und 15.08.2016). Die Grundstücke wurden fremdfinanziert, Kreditnehmer ist das Einzelunternehmen gewesen. Alle Grundstücke, auf denen die tschechische Betriebsstätte errichtet worden ist, sind 1999 in die Y übertragen worden.
4. Das in den Jahren 1999 – 2000 als Forderung und 2001 als Beteiligung gebuchte Darlehen iHv ATS 470.000,00 ist nicht verwendet worden, um die Grundstücke zu finanzieren, auf denen die tschechische Betriebsstätte steht.
5. Die sonstige Forderung iHv 16,12 Mio Kronen ist eine unbare Einlage der tschechischen Rechtsanwältin und Gesellschafterin der Y – ZF – gewesen, die 2001 auf das Konto Beteiligung an der Y umgebucht worden ist.
6. Am 04.11.1993 hat der Bf. mit ZF einen Kommissionsvertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand ist der Kauf von in diesem Vertrag näher bezeichneten Grundstücken gewesen.
7. Am 07.04.2004 hat der Bf. 16,12 Mio Kronen für den Erwerb von Grundstücken an die Y übergeben.
II.II. Rechtslage
Gemäß § 4 Abs 1 Einkommensteuergesetz EStG 1988 idgF ist der Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des voran gegangenen Wirtschaftsjahres.
II.III. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Was „Betriebsvermögen“ iSd § 4 Abs 1 EStG 1988 idgF ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt. Nach dem vom Bf. zit. Erkenntnis VwGH 18.09.2003, 2001/15/0008, gehört eine Beteiligung dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem, der sich beteiligt und dem, an dem sich jemand beteiligt, bestehen.
Ob der Betriebszweck des Einzelunternehmens durch die Y gefördert wird oder ob enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Einzelunternehmen und der Y bestehen oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4 , § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …).
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die tschechische Betriebsstätte den Betriebszweck des Einzelunternehmens gefördert hat, weshalb alles, was den Betriebszweck der tschechischen Betriebsstätte fördert oder diesem dient, auch den Betriebszweck des Einzelunternehmens fördert oder diesem dient.
Von dieser Überlegung ausgehend ist über die Beteiligung an der Y festzustellen:
Das Vermögen der Y fördert nicht den Betriebszweck des Einzelunternehmens, da der Betriebsgegenstand des Einzelunternehmens nicht der Erwerb von Restitutionsrechten und das Umtauschen von Restitutionsrechten in Grundflächen ist.
Die Y hat den tschechischen Markt nicht für das Einzelunternehmen erschlossen, da sie keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Eine gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Vertriebskanälen hat nicht stattgefunden. Das Einzelunternehmen hat sich keine Kosten dadurch erspart, dass die Grundstücke, auf denen die tschechische Betriebsstätte steht, in die Y übertragen worden sind. Durch die Beteiligung an der Y sind daher keine Wettbewerbsvorteile für das Einzelunternehmen entstanden.
Das Darlehen iHv ATS 470.000,00 fördert nicht den Betriebszweck des Einzelunternehmens, da mit diesem Darlehen nicht die Grundstücke finanziert worden sind, auf denen die tschechische Betriebsstätte steht.
Die Einlage iHv 16,12 Mio kc ist unbar gewesen, weshalb dem Einzelunternehmen keine zusätzlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt worden sind und da diese Einlage nicht von der Y stammt, ist sie kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Beteiligung an dieser Gesellschaft.
Dass die unbare Einlage iHv 16,12 Mio Kronen – wie das Darlehen an die Y iHv ATS 470.000,00 – auf das Konto Beteiligungen Y umgebucht und dadurch in eine Beteiligung an der Y „umgewandelt“ worden ist, ist für das Einzelunternehmen nicht wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, da wegen der von der Y nicht ausgeübten Geschäftstätigkeit keine Synergieeffekte wie bspw. Wettbewerbsvorteile durch Kostenersparnis eingetreten sind.
Die Vereinbarung vom 07.04.2004 ist nach den Streitjahren getroffen worden und da sie nicht rückwirkend abgeschlossen worden ist, ist sie bei der Beweiswürdigung im ggstl. Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
Nach dieser Beweislage ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Betriebszweck des Einzelunternehmens durch die Y nicht gefördert wird und dass keine engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Einzelunternehmen und der Y bestehen. Die Beteiligung an der Y gehört daher nicht zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, weshalb das Beschwerdebegehren, die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen und die strittigen Zinsen als Betriebsausgabe anzuerkennen, abzuweisen ist.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten: Die Rechtsfolgen bei fehlender rechtlicher Beschwer ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Lösung von Sachfragen ist nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die Rechtsfrage, wann eine Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 18.09.2003, 2001/15/0008, bereits beantwortet und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 2. November 2016