Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch X sowie durch Y gegen die Bescheide des Finanzamtes ZZ vom 29. Oktober 2013, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 09/2011, 10-12/2011, 01-12/2012, 01-03/2013, 04-06/2013 sowie 07-09/2013, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
§ 261 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
Das Finanzamt hat gemäß § 300 Abs. 1 BAO nach Zustimmung durch die beschwerdeführende Partei die Bescheide vom 29. Oktober 2013 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 09/2011, 10-12/2011, 01-12/2012, 01-03/2013, 04-06/2013 und 07-09/2013 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2016 im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Dezember 2016 innerhalb der gesetzten Frist ersatzlos aufgehoben und das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs. 5 BAO am 13. Dezember 2016 davon verständigt (eine Ablichtung des gegenständlichen Aufhebungsbescheides gemäß § 300 BAO vom 12. Dezember 2016 war der Verständigung beigeschlossen).
Da die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide und der Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung trägt, wird die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO abgesehen werden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 14. Dezember 2016