Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Mag. Bf., Wien, gegen die Bescheide des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13.12.2013, betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Einkommensteuer 2003 und Einkommensteuer 2003 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 14.01.2014 betreffend den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2003 und Einkommensteuer 2003 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 10.03.2016 erklärt, ihre Beschwerde vom 14.01.2014 gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2003 und den Einkommensteuerbescheid 2003 zurückzuziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolgen der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurückziehung unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 3. November 2016