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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 27.06.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom 27. Juni 2016 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschw erdeführerin mit Datum vom 18. Juli 2016 Beschwerde .
Am 12 . August 2016 erließ das Finanzamt eine (die Beschwerde abweisende) Beschwerdevorentscheidung.
Am 22. August 2016 brachte die Beschwerdeführerin gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein.
Am 17. Oktober 2016 zog der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde wie folgt zurück:
"Betrifft: (Name und Steuernummer der Bf.)
Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 BAO
Namens und im Auftrag unserer oa Mandantin - unter Berufung auf die erteilte Vollmacht gem. § 88 Abs 9 WTBG, welche auch eine Zustellvollmacht umfasst - nehmen wir hiermit unsere Beschwerde vom 18.7.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 27.6.2016, eingegangen am 27.6.2016, zurück."
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar (Ritz, BAO-Kommentar, § 257 Tz14 mwN).
Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 17. Oktober 2016 zurückgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb d ie ordentliche Revision daher nicht zuzulassen war.
Wien, am 24. Oktober 2016