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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse an der Donau, gegen den Bescheid des Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 14.01.2015, betreffend Abweisung der Familienbeihilfe ab Feb. 2014 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 20.01.2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12.10.2016 erklärt, seine Beschwerde vom 20.01.2015 gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Februar 2014 zurückzuziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Zurückziehung unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 16. Oktober 2016