Volltext

BFG 12.10.2016, RV/7105041/2016

Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105041.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Frau Bf., Anschrift, vertreten durch R.B.G.-Revisions- und Betriebsberatungsgesellschaft m.b.H., Operngasse 23/19, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 01.06.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 19.05.2016 betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2015 mit einer Gutschrift von 1.527,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) im Jahr 2015 neben Einkünften aus (künstlerischer) selbständiger Arbeit iHv 336,83 € und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv 3.011,97 € (2 übermittelte Lohnzettel von der XX Film- und Fernsehproduktion GmbH für den Zeitraum 01.06. bis 30.06. bzw. der YY Film GmbH für den Tag 31.08.) zusätzlich steuerfreie Einkommensersätze (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bezog, weshalb das Finanzamt die besondere Steuerberechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 vornahm.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 vom 19.05.2016 führte ausgehend von einer Umrechnungsbasis für die Ermittlung des betreffenden Durchschnittssteuersatzes iHv 1.908,81 € zu einer Steuergutschrift iHv 327,00 €.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.06.2016 änderte das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2016 den Einkommensteuerbescheid ab und kam aufgrund des Ansatzes der besagten Umrechnungsbasis mit 1.521,66 € zu einer Steuergutschrift iHv 376,00 €. Begründend hielt das Finanzamt fest, dass damit lediglich die Bezüge der YY Film GmbH hochgerechnet worden seien, da diese nicht für das gesamte Kalenderjahr bezogen worden seien und es zu keiner Überschneidung mit den steuerfreien Bezügen gekommen sei.

Im vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Vorlageantrag vom 05.07.2016 heißt es, dass der Lohnzettel der YY Film GmbH, in dem lediglich ein Arbeitstag (31.08.) ausgewiesen sei, als unrichtig bezeichnet werden müsse. Die Bf., die als Schauspielerin für eine Fernsehproduktion engagiert worden sei, habe zwar am angegebenen Tag den Auftritt gehabt, sich andererseits aber auch schon Wochen vorher vorbereiten müssen. Der Lohnzettel müsste deshalb zumindest für den Zeitraum 01.08. bis 31.08. ausgestellt werden. Es ergebe sich deshalb auch bei diesen Einkünften eine Überlappung mit den steuerfreien Bezügen, sodass keine bzw. maximal 1/31 tel der Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen würden.

In weiterer Folge korrigierte das zuständige Finanzamt am 22.09.2016 diesen Lohnzettel der YY Film GmbH auf den Zeitraum 01.08. bis 31.08.

Das Finanzamt legte diese Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor, wobei es sich mit einer Entscheidung einverstanden erklärte, in der aufgrund des nunmehr korrigierten Lohnzettels eine entsprechende Hochrechnung mit nur 1/31 tel vorgenommen werde, und übermittelte zusätzlich eine aus dem AIS-System der Finanzverwaltung entnommene Neuberechnung der Einkommensteuer 2015.

Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Beschwerdesache erwogen:

Ausgehend von der unstrittigen Gesetzeslage des § 3 Abs. 2 EStG 1988, wonach beim Bezug von steuerfreien Transferleistungen die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag hochzurechnen sind (vgl. hiezu Jakom/Laudacher EStG, 2016, § 3 Rz 122), besteht nunmehr offenkundig ein Einvernehmen zwischen der Bf. und dem Finanzamt, dass, wenn überhaupt, lediglich die von der YY Film GmbH bezogenen Einkünfte für diese Hochrechnung heranzuziehen sind.

Aufgrund des geänderten Lohnzettels der YY Film GmbH, der nunmehr den Zeitraum 01.08. bis 31.08. aufweist, bestehen auch seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken gegen die sowohl vom steuerlichen Vertreter der Bf. zugestandene als auch vom Finanzamt herangezogene Berechnungs- bzw. Umrechnungsbasis von 1/31 tel dieser Einkünfte. Wie der nachfolgenden Neuberechnung zu entnehmen ist, führt dies im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid bzw. zur Beschwerdevorentscheidung zu keiner Einkommensteuer vom unstrittigen Einkommen iHv 2.777,69 €.

Die Einkommensteuer 2015 ist wie folgt festzusetzen (€-Beträge):

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 336,83
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut übermittelter Lohnzettel: 3.011,97
Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988): -336,83
Gesamtbetrag der Einkünfte: 3.011,97
Sonderausgaben (Pauschbetrag): -60,00
Außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes: -351,40
Selbstbehalt: 177,12
Einkommen: 2.777,69
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt:
Gesamtbetrag der Einkünfte: 3.011,97
Pauschbetrag für Werbungskosten: 132,00
Im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene Beträge, die nicht umzurechnen sind: -3.143,58
Umrechnungsbasis: 0,39
Umrechnungszuschlag (0,39 x 365 / (365 - 360) - 0,39): 28,08
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz: 2.805,77
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter: 0,00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: 0,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag: 0,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: 0,00
Erstattung:
20 % der Sozialversicherungsbeiträge (maximal 220,00): -11,21
Erstattungsfähiger Betrag: -11,21
Einkommensteuer: -11,21
Anrechenbare Lohnsteuer: -1.515,29
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: -0,50
Festgesetzte Einkommensteuer: -1.527,00

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Wien, am 12. Oktober 2016