Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 07.01.2016 (persönlich überreicht: 08.01.2016) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10.12.2015 betreffend Mietzinsbeihilfe entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid vom 19.10.2015 hat das Finanzamt der Beschwerdeführerin (Bf.) eine monatliche Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 (in der damals geltenden Fassung) iHv EUR 69,68 für den Zeitraum 01.08.2015 bis auf weiters gewährt, jedoch längstens bis einschließlich 31.07.2016.
2. Mit Bescheid vom 10.12.2015 hat das Finanzamt den Bescheid vom 19.10.2015 abgeändert und hat die monatliche Mietzinsbeihilfe ab 01.01.2016 auf EUR 0,00 herabgesetzt. Dieser Bescheid ist innerhalb 1 Monats ab Zustellung anfechtbar gewesen.
3. Den Bescheid vom 10.12.2015 hat die Bf. mit der Beschwerde vom 07.01.2016 , persönlich überreicht am 08.01.2016, angefochten. Die Beschwerdeausführungen sinngemäß zusammen gefasst bringt die Bf. vor, dass ihr durch diesen Bescheid ein jährliches Minus von EUR 836,16 entstehe. Sie verweist auf ihre, dem Finanzamt bereist bekannte, finanzielle Situation und stellt die Frage, welches Finanzamt die Finanzgebarung der Vermieterin überprüft, wenn die Vermieterin die Miete erhöht.
4. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2016 hat das Finanzamt die Beschwerde vom 07.01.2016 abgewiesen und hat sinngemäß ausgeführt, dass der Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl. I 118/2015) mit 31.12.2015 endet, weshalb die Auszahlung der Mietzinsbeihilfe mit 01.01.2016 einzustellen ist. Die Beschwerdevorentscheidung ist am 10.03.2016 zugestellt worden und ist innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar gewesen.
5. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2016 hat die Bf. mit dem Vorlageantrag vom 21.03.2016 angefochten. Sie bringt darin vor, dass sie den Nutzungsvertrag für die Wohnung 1984 abgeschlossen hat, dass 1988 mit Fördermitteln saniert worden ist, dass ein Vertrag verletzt und das Mietrechtsgesetz nicht eingehalten worden ist, dass die Nutzfläche der Wohnung und die Gesamtnutzfläche nicht richtig angegeben worden ist und dass nicht nachvollziehbar sei, warum 1275 Unterhaltsleistungen keine Einkünfte seien, Mindestpensionisten keinen Anspruch auf die Negativsteuer iHv EUR 110,00 haben, Wohnbeihilfe und Miethilfe Unterhaltsleistungen – Einkommen seien und 1290 erhöhte Hauptmietzinszahlungen von der Vermieterin rückerstattet werden müssen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da Beschwerde und Vorlageantrag frist- und formgerecht eingebracht worden sind, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
Strittig ist, ob die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 ab 01.01.2016 ausgezahlt werden darf.
Sachlage:
Entscheidungsgrundlage ist der Bescheid vom 10.12.2015 , worin das Finanzamt über eine Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 entschieden hat.
Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit das Finanzamt eine Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 auszahlen darf, steht in § 107 EStG 1988. § 107 EStG 1988 hat der Gesetzgeber mit dem Steuerreformgesetz – StRefG 2015/2016, BGBl. I, Nr. 118/2015, mit Wirkung ab 01.01.2016 aufgehoben. Wird eine gesetzliche Bestimmung ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben, ist sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. Da der Gesetzgeber § 107 EStG 1988 mit Wirkung ab 01.01.2016 aufgehoben hat, ist § 107 EStG 1988 ab 01.01.2016 nicht mehr anzuwenden. Das Nicht-mehr-anwenden-dürfen von § 107 EStG 1988 ab 01.01.2016 bewirkt, dass die Bf. ab 01.01.2016 keinen Rechtsanspruch auf Mietzinsbeihilfe hat und dass das Finanzamt die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 ab 01.01.2016 nicht mehr auszahlen darf.
Da die Bf. ab 01.01.2016 keinen Rechtsanspruch auf Mietzinsbeihilfe hat, muss die in der Beschwerde gestellte Frage nicht beantwortet und die im Vorlageantrag dargestellte Sach-lage nicht rechtlich gewürdigt werden.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass das Finanzamt den Bescheid vom 10.12.2015 rechtsrichtig erlassen hat. Der Bescheid vom 10.12.2015 wird daher mit dieser Entscheidung bestätigt und es ergeht die Entscheidung, dass die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde abgewiesen wird.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da sich die Antwort auf die Rechtsfrage, ob nicht zum Rechtsbestand gehörende Gesetze anzuwenden sind oder nicht, unmittelbar aus der Rechtsordnung ergibt.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 10. August 2016