Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache
Spruch
Beschwerdeführer über die Beschwerde vom 26.01.2010 gegen die Bescheide des FA Oststeiermark vom 14.01.2010, betreffend Einkommnsteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes abgeändert (Stattgabe der Beschwerde):
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bf. ist Vater eines Kindes, das die HIB Liebenau im Ballsportzweig besucht. Im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 2005, 2006 und 2007 machte er Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung seines Kindes geltend, die das Finanzamt mit der Begründung versagte, die Ausbildung am HIB Liebenau sei mit einer öffentlichen Schule im Einzugsgebiet vergleichbar.
Das BFG hat erwogen
Der VwGH hat (nach Ergehen der angefochtenen Bescheide) entschieden, dass die Ausbildung an der HIB Liebenau im Ballsportzweig NICHT mit anderen öffentlichen Schulen vergleichbar ist (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0026). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind die Kosten in der gesetzlich vorgesehenen Höhe abzugsfähig.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Die rechnerische Darstellung findet sich in den beiliegenden Berechnungsblättern.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 13. September 2016