Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache BF über die Beschwerde vom 27. Mai 2009 gegen den Bescheid des FA Oststeiermark vom 4. Mai 2009, betreffend Haftung für aushaftende Abgabenschulden der GmbH, gemäß § 9 i.V. mit §§ 80 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Haftungsbetrag wird wie folgt festgesetzt:
Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Umsatzsteuer | 2004 | 46.165,38 |
Umsatzsteuer | 2005 | 259.236,70 |
Umsatzsteuer | 2006 | 313.000,00 |
Umsatzsteuer | 2007 | 29.835,55 |
Kapitalertragsteuer | 2007 | 33.333,00 |
Lohnsteuer, DB | 2005 | 15.000 |
Lohnsteuer, DB | 2006 | 14.000,00 |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (BF) war Geschäftsführerin der Gesellschaft, mittlerweile Neu.
Die Neu ist infolge Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 wurde die BF für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH zur Haftung im Ausmaß von 1.382.800 Euro herangezogen.
Dabei handelt es sich um folgende Abgaben:
Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2004 bis 2007
Umsatzsteuer | 1-12/2004 | 164.000 Euro |
Umsatzsteuer | 1-12/2005 | 300.000 Euro |
Umsatzsteuer | 1-12/2006 | 313.000 Euro |
Umsatzsteuer | 1-12/2007 | 155.000 Euro |
Summe: | 932.000 Euro |
Kapitalertragsteuer Jänner bis Dezember 2004 bis 2007
1-12/2004 | 21.000 Euro |
1-12/2005 | 141.000 Euro |
1-12/2006 | 189.000 Euro |
1-12/2007 | 69.000 Euro |
sowie
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag Jänner bis Dezember 2004 bis 2006
Lohnsteuer, DB | 1-12/2004 | 1.800 Euro |
Lohnsteuer, DB | 1-12/2005 | 15.000 Euro |
Lohnsteuer, DB | 1-12/2006 | 14.000 Euro |
Dagegen wurde in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eingewendet:
Von einer Zahlungsunfähigkeit könne nicht gesprochen werden, da die GmbH nicht überschuldet sei.
Eine verdeckte Ausschüttung habe sich aus vom Finanzamt behaupteten Scheinrechnungen nicht ergeben können.
Da es keinen Hinweis dafür gebe, dass die vorhandenen Mittel für die Bezahlung nicht gereicht haben, habe kein Anlass bestanden, mit einer entsprechenden Lohnkürzung vorzugehen.
In weiterer Folge wurde ein Betriebsprüfungsverfahren bei der GmbH durchgeführt, im Schätzungsweg Abgabengrundlagen festgestellt und entsprechende Bescheide erlassen.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde der Konkurs X eröffnet.
Laut Masseverwalter ist in diesem Konkursverfahren mit einer Quote von Null Prozent zu rechnen.
Auch über das Vermögen der BF wurde der Konkurs eröffnet.
Als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der BF wurde MV bestellt.
Dieser beantragte die Herabsetzung der Haftungsschuld betreffend Umsatzsteuer auf folgende Beträge:
USt 2004 | 46.165,38 Euro |
USt 2005 | 259.236,70 Euro |
USt 2006 | 328.786,63 Euro |
USt 2007 | 29.835,55 Euro |
USt 2008 | 4.032,26 Euro |
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Die Haftung des § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, da die Quote im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin null Prozent ausmacht.
Aus dem Beschwerdeverfahren geht hervor, dass die im Spruch genannten Abgaben in der angeführten Höhe aufgrund der Pflichtverletzung der BF uneinbringlich sind.
Die Haftungsbeträge sind jedoch nur in der folgenden Höhe geltend zu machen:
Unter Beachtung der im Haftungsbescheid enthaltenen Zahlen ist die Haftung für Umsatzsteuer wie folgt beizubehalten (entgegen der Darstellung des Masseverwalters war für 2006 lediglich ein Betrag von 313.000 Euro, für 2008 keine Haftung für Umsatzsteuer geltend gemacht worden):
Umsatzsteuer 2004 | 46.165,38 Euro |
Umsatzsteuer 2005 | 259.236,70 Euro |
Umsatzsteuer 2006 | 313.000,00 Euro |
Umsatzsteuer 2007 | 29.835,55 Euro |
Gesamt | 648.237,63 Euro |
Da lediglich für 2007 von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist, und die Kapitalertragsteuer dafür den Betrag von 33.333 Euro ausmacht, ist der Haftungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer auf diesen Betrag einzuschränken.
Für Lohnabgaben konnte für 2005 ein Betrag von 15.000 Euro und für 2006 ein solcher von 14.000 Euro bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden, weshalb die Haftung für Lohnabgaben in dieser Höhe aufrecht bleibt.
Dass eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorliegt und diese Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war, wurde nicht bestritten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 4. August 2016