Volltext

BFG 04.08.2016, RV/2100067/2010

Geschäftsführerhaftung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100067.2010 · Findok (BMF)

Normen
§ 80 BAO · § 9 Abs. 1 BAO · § 80 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache BF über die Beschwerde vom 27. Mai 2009 gegen den Bescheid des FA Oststeiermark vom 4. Mai 2009, betreffend Haftung für aushaftende Abgabenschulden der GmbH, gemäß § 9 i.V. mit §§ 80 BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Haftungsbetrag wird wie folgt festgesetzt:

Abgabenart

Zeitraum

Höhe in Euro

Umsatzsteuer

2004

46.165,38

Umsatzsteuer

2005

259.236,70

Umsatzsteuer

2006

313.000,00

Umsatzsteuer

2007

29.835,55

Kapitalertragsteuer

2007

33.333,00

Lohnsteuer, DB

2005

15.000

Lohnsteuer, DB

2006

14.000,00

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (BF) war Geschäftsführerin der Gesellschaft, mittlerweile Neu.
Die Neu ist infolge Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 wurde die BF für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH zur Haftung im Ausmaß von 1.382.800 Euro herangezogen.

Dabei handelt es sich um folgende Abgaben:

Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2004 bis 2007

Umsatzsteuer

1-12/2004

164.000 Euro

Umsatzsteuer

1-12/2005

300.000 Euro

Umsatzsteuer

1-12/2006

313.000 Euro

Umsatzsteuer

1-12/2007

155.000 Euro

Summe:

932.000 Euro

Kapitalertragsteuer Jänner bis Dezember 2004 bis 2007

1-12/2004

21.000 Euro

1-12/2005

141.000 Euro

1-12/2006

189.000 Euro

1-12/2007

69.000 Euro

sowie
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag Jänner bis Dezember 2004 bis 2006

Lohnsteuer, DB

1-12/2004

1.800 Euro

Lohnsteuer, DB

1-12/2005

15.000 Euro

Lohnsteuer, DB

1-12/2006

14.000 Euro

Dagegen wurde in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eingewendet:
Von einer Zahlungsunfähigkeit könne nicht gesprochen werden, da die GmbH nicht überschuldet sei.

Eine verdeckte Ausschüttung habe sich aus vom Finanzamt behaupteten Scheinrechnungen nicht ergeben können.

Da es keinen Hinweis dafür gebe, dass die vorhandenen Mittel für die Bezahlung nicht gereicht haben, habe kein Anlass bestanden, mit einer entsprechenden Lohnkürzung vorzugehen.

In weiterer Folge wurde ein Betriebsprüfungsverfahren bei der GmbH durchgeführt, im Schätzungsweg Abgabengrundlagen festgestellt und entsprechende Bescheide erlassen.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde der Konkurs X eröffnet.

Laut Masseverwalter ist in diesem Konkursverfahren mit einer Quote von Null Prozent zu rechnen.

Auch über das Vermögen der BF wurde der Konkurs eröffnet.
Als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der BF wurde MV bestellt.

Dieser beantragte die Herabsetzung der Haftungsschuld betreffend Umsatzsteuer auf folgende Beträge:

USt 2004

46.165,38 Euro

USt 2005

259.236,70 Euro

USt 2006

328.786,63 Euro

USt 2007

29.835,55 Euro

USt 2008

4.032,26 Euro

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Die Haftung des § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, da die Quote im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin null Prozent ausmacht.
Aus dem Beschwerdeverfahren geht hervor, dass die im Spruch genannten Abgaben in der angeführten Höhe aufgrund der Pflichtverletzung der BF uneinbringlich sind.

Die Haftungsbeträge sind jedoch nur in der folgenden Höhe geltend zu machen:

Unter Beachtung der im Haftungsbescheid enthaltenen Zahlen ist die Haftung für Umsatzsteuer wie folgt beizubehalten (entgegen der Darstellung des Masseverwalters war für 2006 lediglich ein Betrag von 313.000 Euro, für 2008 keine Haftung für Umsatzsteuer geltend gemacht worden):

Umsatzsteuer 2004

46.165,38 Euro

Umsatzsteuer 2005

259.236,70 Euro

Umsatzsteuer 2006

313.000,00 Euro

Umsatzsteuer 2007

29.835,55 Euro

Gesamt

648.237,63 Euro

Da lediglich für 2007 von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist, und die Kapitalertragsteuer dafür den Betrag von 33.333 Euro ausmacht, ist der Haftungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer auf diesen Betrag einzuschränken.

Für Lohnabgaben konnte für 2005 ein Betrag von 15.000 Euro und für 2006 ein solcher von 14.000 Euro bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden, weshalb die Haftung für Lohnabgaben in dieser Höhe aufrecht bleibt.

Dass eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorliegt und diese Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war, wurde nicht bestritten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

Graz, am 4. August 2016