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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger über die Säumnisbeschwerde des Bf, Adr, vom 13.6.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Linz betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2014 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 13.6.2016, eingelangt beim BFG am 17.6.2016, hat Bf eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO im Zusammenhang mit einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom August 2015 eingebracht.
Das Finanzamt hat noch vor Weiterleitung der Beschwerde mit Bescheid vom 16.6.2016 über die Arbeitnehmerveranlagung 2014 abgesprochen, sodass die Pflicht über den eingebrachten Antrag zu entscheiden bereits erloschen ist.
Wenn die Entscheidungspflicht erloschen ist, ist eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (Ritz, BAO, Kommentar, 5. Auflage, § 284 Tz 13).
Zulässigkeit einer Revision
Da eine allfällige Revision gegen diesen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, war diese als unzulässig zu erklären.
Linz, am 30. Juni 2016