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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StV., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien ZZZ. vom 07.10.2015 betreffend Einkommensteuer 2014 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 12.2.2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 7.10.2015 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) am 23.10.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 22.1.2016 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Am 12.2.2016 brachte die Bf. einen Vorlageantrag (Streitpunkt war die steuermindernde Anerkennung von Begräbniskosten) ein.
Mit Eingabe vom 6.6.2016 zog die Bf. den Vorlageantrag zurück.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Bf. hat mit Anbringen vom 6.6.2016 ihren Vorlageantrag betreffend die o.a. Beschwerde zurückgezogen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.1.2016 als erledigt.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 29. Juni 2016