Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 18.03.2016 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 17.03.2016 , entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 17.03.2016 wurde die Beschwerde vom 08.03.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 vom 28.01.2016 als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde über FinanzOnline zugestellt und langte am 18.03.2016 um 13:52 Uhr in der Data-Box der Beschwerdeführerin (Bf.) ein. Er war innerhalb eines Monats ab Zustellung anfechtbar und wurde am 18.03.2016 mit einer als „Vorlageantrag “ bezeichneten Beschwerde angefochten.
In der Beschwerde vom 18.03.2016 brachte die Bf. vor: „Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2016, eingelangt am 18.03.2016, wurde meine Beschwerde gegen als nicht fristgerecht abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 08.03.2016, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt: Frist wurde leider aufgrund Zusendung der korrekten Daten zur Einreichung der Ausbildungskosten an das Finanzamt versäumt. Ich wollte keine falschen Daten einreichen und habe dadurch die Frist eines Monats um ein paar Tage versäumt. Ich wäre sehr froh, wenn es hier noch ein Rechtsmittel gäbe, welches eine Fristversäumnis relativiert. Ich hätte gerne die Möglichkeit meinen Antrag vorzutragen um meine Ausbildungskosten noch nachträglich absetzen zu können “.
Aus den Verwaltungsakten:
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 war mit 28.01.2016 datiert, wurde über FinanzOnline zugestellt und langte am 28.01.2016 um 21:22 Uhr in der Data-Box der Bf. ein. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 vom 28.01.2016 wurde am 08.03.2016 über FinanzOnline eingebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im ggstl. Beschwerdeverfahren hat das Bundesfinanzgericht über die als „Vorlageantrag “ bezeichnete Beschwerde vom 18.03.2016 zu entscheiden.
Ob ein Schreiben als „Beschwerde “ oder als „ Vorlageantrag “ bezeichnet wird, ist nicht relevant. Entscheidend ist der Inhalt einer Eingabe und aus der Eingabe vom 18.03.2016 geht eindeutig hervor, dass die Bf. die am 17.03.2016 erlassene Entscheidung anfechten wollte. Die am 17.03.2016 erlassene Entscheidung ist ein innerhalb eines Monats ab Zustellung anfechtbarer Zurückweisungsbescheid gewesen. Die Eingabe vom 18.03.2016 ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht worden, weshalb über diese Eingabe „in der Sache “ zu entscheiden ist.
Die „Sache “, über die im ggstl. Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, ist der Bescheid vom 17.03.2016 . Aus diesem Bescheid ergibt sich die entscheidungsrelevante Sachlage, die darin besteht, dass das Finanzamt die Beschwerde vom 08.03.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 vom 28.01.2016 als verspätet zurück gewiesen hat. Für das Bundesfinanzgericht stellt sich daher die Rechtsfrage, ob die Beschwerde vom 08.03.2016 rechtsrichtig oder rechtswidrig als verspätet zurück gewiesen wurde.
Der Antwort auf diese Rechtsfrage ist folgende Rechtslage zugrunde zu legen:
Gemäß § 245 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu laufen.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 108 Abs 4 BAO idgF werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ist entscheidungsrelevant, ob eine Beschwerde vor oder nach Ende der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht worden ist, gehören zur entscheidungsrelevanten Sachlage auch die Tage, an denen der angefochtene Bescheid zugestellt und die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde eingebracht worden sind. Im ggstl. Beschwerdefall sind diese Tage der 28.01.2016 als Tag der Zustellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und der 08.03.2016 als Tag der Einbringung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde.
Wird ein Bescheid am 28.01.2016 zugestellt, beginnt die einmonatige Beschwerdefrist am 28.01.2016 und endet am Montag, den 29.02.2016, da der 28.02.2016 ein Sonntag ist und Fristen gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF nicht an Sonntagen enden. Die am 08.03.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher nach Ende der einmonatigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingebracht worden, was von der Bf. in der Eingabe vom 18.03.2016 auch bestätigt wird.
Die einmonatige Beschwerdefrist ist eine sog. Präklusionsfrist oder Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, wird ein Bescheid rechtskräftig und ist nicht mehr anfechtbar, da Beschwerden gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idgF zurück zu weisen sind, wenn sie nicht festgerecht (d.h. innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist) eingebracht werden.
Da die Beschwerdefrist für den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 am 29.02.2016 geendet und die Bf. ihre gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach dem 29.02.2016 eingebracht hat, hat sie mit dieser Beschwerde einen rechtkräftigen Bescheid angefochten. Das Finanzamt musste daher § 260 Abs 1 lit b BAO idgF anwenden und die Beschwerde zurückweisen.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass das Finanzamt die Beschwerde vom 08.03.2016 rechtsrichtig als verspätet zurück gewiesen hat. Die Zurückweisung der Beschwerde vom 08.03.2016 erfolgte im Zurückweisungsbescheid vom 17.03.2016 . Da diese Entscheidung rechtsrichtig getroffen worden ist, wird sie vom Bundesfinanzgericht bestätigt und der Antrag, Ausbildungskosten nachträglich abzusetzen, wird abgewiesen.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da sich die Antwort auf die Rechtsfrage der Rechtsfolgen einer verspätet eingebrachte Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 21. Juni 2016