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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache des A, E, R, der Q GmbH als ehemalige Gesellschafter der Bf., vertreten durch KPMG Niederösterreich GmbH, Bahnhofplatz 1a/1/3, 2340 Mödling, gegen den gem. § 293 b BAO ergangenen Bescheid des Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 19.12.2013, betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 Bundesabgabenverordnung idF BGBl. I 2013/14 (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Dieser Beschluss wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugerechnet wurden (§ 191 BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 BAO)
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30.5.2016 nahm die steuerliche Vertretung der Bf. die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2005 zurück. In einem Ergänzungsschreiben wurde auch auf die Durchführung der beantragten mündlichen Senatsverhandlung verzichtet.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde, wenn sie zurückgenommen wurde, mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Diese Bestimmung ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs 4 lit d BAO).
Angesichts der vorliegenden schriftlichen Zurücknahme der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages erklärt das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs 3 iVm § 278 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos.
Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 19.12.2013 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde im Falle ihrer Zurücknahme unmittelbar aus dem Gesetz ( § 256 Abs 3 BAO) ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. Juni 2016