Volltext

BFG 22.06.2016, RV/7200239/2013

Zurücknahme einer Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200239.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 256 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X über die Beschwerde der X-GmbH, XY1, vertreten durch Y, Steuerberater, XY2, vom 26.08.2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 25.07.2013, Zl. XYZ, betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

§ 256 Abs. 1 BAO lautet:

"Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommmen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären."

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Mit Eingabe vom 13.06.2016 hat die X-GmbH die o. g. Beschwerde vom 26.08.2013 zurückgenommen.

Die Beschwerde ist folglich gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu enscheiden.

Die Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.

Wien, am 22. Juni 2016