Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde der Beschuldigten vom 13.05.2016 gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom 02.05.2016, MA 67-PA- *****, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 50 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.
Damit bleibt das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.05.2016 rechtswirksam. Eine Kostenentscheidung entfällt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin gänzlich ausgeschlossen (§ 25a VwGG) und die ordentliche Revision für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig .
Text
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Beschwerde nach einem Telefonat mit der unterfertigenden Richterin, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, mit dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten E-Mail vom 15. 06.2016, 11:51 Uhr zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren war demnach entsprechend den im Spruch genannten Bestimmungen einzustellen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da keine Geldstrafe in einem Erkenntnis bestätigt wurde (§ 52 VwGVG).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG für die belangte Behörde eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für die Beschwerdeführerin ist die Revision gänzlich ausgeschlossen, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe von 63 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden und 10 Euro Kostenbeitrag verhängt wurde, somit bis 400 Euro (§ 25a Abs.4 Z 2 VwGG) und die Höchststrafe gemäß § 4 Parkometergesetz 2006 von 365 Euro ohne Freiheitsstrafe beträgt und damit keine 750 Euro übersteigende Geldstrafe und auch keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (§ 25a Abs. 4 Z.1 VwGG).
Wien, am 15. Juni 2016