Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin , Adr , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. November 2015 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate März bis November 2015,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 4. November 2015 forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) von der Beschwerdeführerin betreffend das Kind K. die für die Monate März bis November 2015 direkt an das Kind ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 1.955,70 zurück, weil die Berufsausbildung im Februar 2015 abgebrochen worden sei und darüber hinaus ab 30. März 2015 keine Haushaltsgemeinschaft mehr bestehe.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde mit Eingabe vom 23. November 2015 Beschwerde erhoben.
In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn K. volljährig sei und nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Sohn habe die Familienbeihilfe selbst auf sein Konto bezogen. Hierfür habe er ihr einen Antrag vom Finanzamt zum Unterschreiben vorgelegt.
Sie habe anfänglich nichts vom Abbruch der Lehre gewusst, da sie kein ehrliches Verhältnis zu ihrem Sohn habe. Erst nach Erhalt einer Klinikrechnung im Oktober 2015 und nach Rücksprache mit der Sozialversicherung habe sie bemerkt, dass immer noch eine Mitversicherung bestehe. Nach einem Anruf beim Finanzamt sei sie vom bestehenden Bezug der Familienbeihilfe informiert worden.
Die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe solle von ihrem volljährigen Sohn zurückgefordert werden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Jänner 2016 als unbegründet ab. Die Direktauszahlung der Familienbeihilfe an das Kind ändere nichts daran, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der anspruchsberechtigten Person bestehe.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 wurde dagegen unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens und des Antrages, die Rückzahlungsverpflichtung als Erziehungsmaßnahme an den volljährigen Sohn zu richten, der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Formblatt Beih 1 am 5. November 2013 rückwirkend ab Oktober 2013 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind K. , geboren am 7. April 1995, wegen Absolvierung einer Lehre als Kraftfahrzeugtechniker. Gleichzeitig stimmte die Beschwerdeführerin als anspruchsberechtigte Person auf dem Vordruck Beih 20-PDF der Direktauszahlung der Familienbeihilfe auf das Konto ihres Sohnes zu.
Die Lehre wurde im Februar 2015 abgebrochen. Eine Mitteilung darüber an das Finanzamt erfolgte erst im November 2015.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vom Finanzamt Innsbruck vorgelegten Familienbeihilfenakt und der Angaben der Beschwerdeführerin.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
§ 14 FLAG 1967 lautet:
"§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4."
§ 26 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) ... (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) ...
§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) lautet:
"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
V. Rechtliche Erwägungen:
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 sieht eine objektive Erstattungspflicht unrechtmäßig bezogener Familienbeihilfe vor. Subjekive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Familienbeihilfenbezuges ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Bezieherin der Familienbeihilfe war im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin als Antragstellerin.
§ 14 Abs. 1 FLAG 1967 ermöglicht es einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, zu beantragen, dass die Überweisung auf sein Girokonto erfolgt. An der Eigenschaft der antragstellenden Kindesmutter als anspruchsberechtigte Bezieherin ändert sich dabei nichts.
§ 26 Abs. 3 FLAG 1967 sieht eine Haftung des im gleichen Haushalt wohnenden anderen Elternteils vor, nicht jedoch eine Haftung des anspruchsvermittelnden Kindes.
Hinsichtlich der zu Unrecht ausbezahlten Kinderabsetzbeträge gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 das Gleiche.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge bei der Beschwerdeführerin als Bezieherin der Familienbeihilfe erweist sich daher nicht als rechtswidrig. Für eine Rückforderung beim Sohn " aus erzieherischen Gründen " fehlt es an der entsprechenden Rechtsgrundlage.
Unabhängig davon, dass eine objektive Rückerstattungspflicht besteht, ist anzumerken, dass die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin als anspruchsberechtigte Bezieherin ergangen ist und in dieser Mitteilung auch darauf hingewiesen worden ist, dass Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlischt (zB Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der im Antrag angeführten Daten im eigenen Interesse (zB Verhinderung von Rückforderungen) umgehend dem Finanzamt mitzuteilen sind.
VI. Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da sich die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge von der Beschwerdeführerin aus dem insofern klaren Regelungsinhalt der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Innsbruck, am 15. April 2016