Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache N F , AdresseBf., über die Beschwerde vom 30.03.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom 28.03.2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Kapitel Abgabenberechnung der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 machte der Beschwerdeführer (Bf.) folgende Angaben über die als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben:
1.1. Sonderausgaben:
EUR 467,90 als Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung.
EUR 2.920,00 als Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden.
EUR 191,24 als Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
EUR 300,00 als Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine (u.a.).
1.2. Werbungskosten:
Pensionist als genaue Bezeichnung seiner beruflichen Tätigkeit und EUR 117,81 als Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage
2. Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 vom 28.03.2013 veranlagte das Finanzamt die als Versicherungsprämien und Sanierungskosten erklärten Ausgaben gesetzeskonform als sog. Topf-Sonderausgaben mit dem Ergebnis, dass der Sonderausgabenabzug EUR 730,00 betrug. Der Kirchenbeitrag und die Spenden wurden erklärungskonform veranlagt.
Die iHv EUR 117,81 erklärten Gewerkschaftsbeiträge setzte das Finanzamt mit EUR 0,00 fest und begründete diese Entscheidung damit, dass bei der Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge die Beiträge zu Interessensvertretung iHv 117,81 bereits im Lohnzettel von den Bruttobezügen abgezogen waren und deshalb nicht mehr von den steuerpflichtigen Bezügen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 30.03.2013 angefochten.
3. In der Beschwerde vom 30.03.2013 beantragte der Bf. die Neuberechnung des angefochtenen Bescheides und brachte begründend vor, dass er bei der Dateneingabe in finanz-online vergessen habe, die Beiträge für Gewerkschaft und Berufsverbände iHv EUR 201,21 einzugeben.
4. Mit Vorhalt vom 04.07.2013 ersuchte das Finanzamt den Bf., die 2012 eingezahlten Gewerkschaftsbeiträge nachzuweisen und wies darauf hin, dass die pensionsauszahlende Stelle EUR 117,81 als Werbungskosten von den steuerpflichtigen Bezügen abgezogen hatte.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
4. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2013 wurde die Beschwerde abgewiesen, weil der Bf. die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte.
Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 05.09.2013 angefochten.
5. Mit Vorlageantrag vom 05.09.2013 wurden folgende Belege vorgelegt:
5.1. Rechnung vom 04.05.2012 für den Einbau eines Durchlauferhitzers (EUR 1.888,74; bei Einzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum: EUR 1.800,00). Rechnungsempfänger sind N und U F. Die vorgelegte Zahlungsanweisung enthält keine Angaben über den Auftraggeber der Überweisung.
5.2. Rechnung vom 21.06.2012 für den Einbau einer Duschanlage und einer Waschtischanlage (EUR 6.904,80; bei Einzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum: EUR 6.800,00). Rechnungsempfänger sind N und U F. Die vorgelegte Zahlungsanweisung enthält keine Angaben über den Auftraggeber der Überweisung.
5.3. Kontoauszug 9 vom 05.09.2012 des Girokontos von N und U F mit der Lastschrift: „ Buchungstag: 20.08., Buchungstext: … Empfänger1 , BelegNr. F12/097091, Belegdatum 17.08.2012, Skonto 0,00; Netto 120,00; Wert 20.08 120,00 “
5.4. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 10,00 an Empfänger2 ; Auftraggeber: N F.
5.5. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 40,00 und Spendenbestätigung für 2012, worin bestätigt wird, dass der Bf. 2012 EUR 40,00 an die Empfänger3 (Registrierungsnummer XXX ) gespendet hat.
5.6. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 20,00 an die Empfänger4 , Auftraggeberin: U F und Spendenbestätigung für 2012, worin bestätigt wird, dass U F EUR 33,01 an die Empfänger4 gespendet hat.
5.7. Erlagschein für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages iHv EUR 22,00 an die Bezirksorganisation AAA z ; Auftraggeber: N F.
5.8. Erlagschein für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages 2013 iHv EUR 20,00 an „ Empfänger5 “ , Auftraggeber: N F.
5.9. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 20,00 an Empfänger6 , Auftraggeber sind N und U F.
5.10. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 30,00 und Spendenbestätigung für 2012, worin bestätigt wird, dass der Bf. 2012 EUR 30,00 an Empfänger7 (Registrierungsnummer xxx ) gespendet hat.
5.11. Auftragsbestätigung für eine Spende iHv EUR 25,00 an Empfänger8 , Auftraggeber: N F.
5.12. Auftragsbestätigung für eine Spende iHv EUR 15,00 an das Empfänger6, Auftraggeber: N und U F.
5.13. Beleg mit dem f Logo und dem Text: „ y , Beitragsnachweis für das Jahr 2012 EUR 68,40“
5.14. Auftragsbestätigung für die Einzahlung des BBB – Beitrages 2012, Ausweis ......... , iHv EUR 16,00; Auftraggeber: N F.
5.15. Auftragsbestätigung für die Einzahlung des Kirchenbeitrages iHv EUR 191,24.
5.16. Auftragsbestätigung für die Einzahlung der Lebensversicherung – Folgeprämie 01/12 iHv EUR 467,90; Auftraggeber: N F.
5.17. Auftragsbestätigung für die Einzahlung des Kirchenbeitrags 2012 iHv EUR 191,24 im Streitjahr.
5.18. Schreiben vom 11.03.2013, worin mitgeteilt wird, dass der Jahreskirchenbeitrag 2013 abzüglich des Frühzahlerbonus EUR 194,15 beträgt.
6. Aus dem angefochtenen Bescheid:
a) Seite 3 – Lohnzettel und Meldungen: Die Bruttobezüge (210) betragen EUR 38.807,04; die sonstigen Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220) EUR 5.543,86; die SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) EUR 2.438,28; die Beiträge zu Interessensvertretung EUR 117,81 und die steuerpflichtigen Bezüge (245) EUR 30.707,09.
b) Seite 1 – Berechnung der Einkommensteuer; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Übermittelte Lohnzettel laut Anhang, lautend: Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245) Bundesdienst 30.707,09 und Gesamtbetrag der Einkünfte 30.707,09.
7. BFG – Ermittlungen:
7.1. In der Website 1 wird „AAA“ (= aaa ) wie folgt beschrieben:
Unsere 390.000 AAA-Mitglieder wissen am besten, was es heißt, beim AAA zu sein: Man kann einfach zu seiner Ortsgruppe/Bezirksorganisation gehen, sich unterhalten oder sich beraten lassen; mitfahren bei einem Ausflug, einer Reise, wie es sie nur beim AAA gibt. Man kann in Bewegung bleiben, ohne Leistungsdruck. Dafür mit umso mehr Spaß und Gemeinschaftsgefühl. Und: Der AAA setzt sich für die Interessen seiner Mitglieder ein!
Beim AAA zu sein, heißt dass immer was los ist — Geselligkeit und Unterhaltung inklusive! Ein vielfältiges Programm in Ihrer Ortsgruppe/Bezirksgruppe zu genießen; kostenlos, kompetent und vertraulich beraten zu werden. ln allen Lebenslagen. Monatlich ein flottes und informatives Mitgliedermagazin ins Haus zu erhalten. Unvergessliche Reisen zu erleben. Mit einem Service, den es nur beim AAA gibt: Reisebetreuung, Kofferservice, österreichische Ärzte und, und, und vom AAA-Vorteilsklub zu profitieren: vergünstigte Tickets und Eintritte, exklusive Konditionen bei Versicherungen, Spezialangebote für Brillen usw. einer durchsetzungsstarken Interessensvertretung anzugehören!
7.2. In der Website 2 wird „BBB“, die bbb (= BBB), wie folgt beschrieben:
Was ist die BBB?
Die größte internationale Vereinigung von Polizeibediensteten mit etwa 300.000 Mitgliedern in zur Zeit 60 Staaten. In Österreich gehören Beamte mit exekutiver Tätigkeit aus der Bundespolizei, ZoIIwache und Justizwache der BBB an. Die bisher einzige internationale Berufsorganisation von Polizeibediensteten ohne Unterschied des Ranges, der Funktion, der Sprache, der Rasse, der Religion und der Weltanschauung. Politisch und gewerkschaftlich unabhängig und an keine andere Gruppe oder Institution gebunden. Offen für die Polizei jeden Staates der freie und ungehinderte internationale Kontakte zwischen Polizeiangehörigen und den gegenseitigen Erfahrungsaustausch ermöglicht. Auf Grund ihres Zweckes und ihrer Ziele, seit dem 25.07.1977 beim Europarat mit beratendem Status in der Liste der nichtstaatlichen internationalen Organisationen registriert.
Was will die BBB?
Die Pflege freundschaftlicher Beziehungen und gegenseitige Hilfe zwischen Polizeibediensteten des In- und Auslandes. Den Austausch von Erfahrungen im polizeilichen Bereich fördern und unterstützen, um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu erleichtern. Durch Öffentlichkeitsarbeit das Bild der Polizei und das Verhältnis Bürger Polizei positiv beeinflussen. Durch Studienfahrten und Begegnungsveranstaltungen das Wesen ihrer Mitglieder erweitern und das Verständnis für die Probleme anderer wecken. Sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten im sozialen Bereich betätigen und helfen. Die gegenseitige Toleranz fördern und dazu beitragen, dass sich die Völker untereinander besser verstehen und der Friede in der Welt gesichert bleibt.
Was bietet die BBB?
Ein breites Bildungsprogramm durch Seminare im internationalen Informations- und Bildungszentrum (IBZ) T mit Zuschüssen für teilnehmende BBB—Mitglieder. Lokale, regionale und internationale Bildungs- und Begegnungsveranstaltungen auf allen fünf Kontinenten. Zur Förderung und Ergänzung beruflicher Fortbildung, Stipendien für Polizeistudienaufenthalte im Ausland. Polizeibezogene Studien— und Bildungsreisen in ferne Länder. Jährlich ein internationales Jugendtreffen in einem anderen Teil der Welt für junge BBB-Mitglieder sowie Töchter und Söhne von BBB-Mitgliedern. Internationale Jugendseminare im IBZ T. Preiswerte Urlaubsaufenthalte und Unterkünfte in anerkannten BBB-Häusern im In- und Ausland. Vielfältige Information durch örtliche und regionale BBB-Zeitschriften. Hilfeleistungen für Polizeibedienstete und deren Familienangehörige im In- und Ausland, wenn sie unverschuldet in eine außergewöhnliche und unabwendbare Notlage geraten sind. Möglichkeiten und Kennenlernen von Polizeieinrichtungen im In- und Ausland und zum Erfahrungsaustausch mit BerufskoIIegen ohne Unterschied der Nationalität, des Dienstgrades oder des Dienstzweiges.
Was nützt mir die BBB?
Der Wahlspruch... . Die Mitglieder der Vereinigung haben sich also zum Ziel gesetzt, in Freundschaft zu dienen, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Der Verein ist für die Mitglieder in erster Linie nur von ideeIIem Nutzen. Es bringt keine finanziellen Vorteile und keinen materiellen Nutzen, geschweige denn, irgendwelche Vergünstigungen wenn man bei der BBB ist. BBB-Mitglieder müssen sich mit dem Wahlspruch des Vereines identifizieren. BBB-Mitglieder schaffen auf privater Basis berufliche Verbindungen. Das erweitert den geistigen Horizont des Einzelnen und hilft nicht zuIetzt, bei der besseren und menschlicheren Bewältigung der schweren Arbeit des Exekutivbeamten. Die Frage soll aIso nicht heißen "Was nützt mir die BBB?", sondern "Wie kann ich in der BBB nützlich sein?"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat den Vorlageantrag innerhalb offener Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingebracht. Deshalb scheidet die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zu Vorhalt. Die Beschwerde hat der Bf. auch innerhalb offener Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingebracht; Deshalb ist über die Beschwerde und den Vorlageantrag „in der Sache“ zu entscheiden.
Da die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, hat das Bundesfinanzgericht über alle Beschwerdebegehren aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag zu entscheiden.
Beschwerdepunkte:
Die Beschwerdepunkte ergeben sich aus dem Beschwerdebegehren in der Beschwerde und den als Beilage zum Vorlageantrag vorgelegten Rechnungen und Zahlscheinen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher strittig:
1. In welcher Höhe sind die Versicherungsprämien als Sonderausgaben abziehbar?
2. In welcher Höhe sind die Sanierungskosten lt. Rechnung vom 04.05.2012 und Rechnung vom 21.06.2012 als Sonderausgaben abziehbar?
3. In welcher Höhe sind Spenden als Sonderausgaben abziehbar?
4. In welcher Höhe ist der Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abziehbar?
5. Sind Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten im Lohnzettel abgezogen worden?
6. Sind der Mitgliedsbeitrag für die Bezirksorganisation AAA z, der „Empfänger5“ Mitgliedsbeitrag 2013, der Mitgliedsbeitrag für f y und der BBB-Beitrag als Werbungskosten abziehbar.
Über die Beschwerdepunkte 1 – 6 ist auf die Rechtsfrage bezogen festzustellen, dass bei den Beschwerdepunkten 1 – 4 der Sonderausgabenabzug dem Grunde und der Höhe nach strittig ist und dass bei den Beschwerdepunkten 5 – 6 der Werbungskostenabzug dem Grunde und der Höhe nach strittig ist.
Der Bf. beantragt die Neuberechnung des angefochtenen Bescheides.
I. Ad Beschwerdepunkte 1 – 4:
Der Entscheidung über die Beschwerdepunkte 1 – 4 sind die vom Bf. via finanz-online übermittelten Daten und die aus den vorgelegten Belegen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen.
I.I. Zum Beschwerdepunkt 1 – Lebensversicherungsprämie hat der Bf. eine auf seinen Namen lautende Auftragsbestätigung über EUR 467,90 vorgelegt, die mit 02.01.2012 gestempelt ist. Mit dieser Auftragsbestätigung hat der Bf. nachgewiesen, dass er die Lebensversicherungsprämie iHv EUR 467,90 im Streitjahr 2012 bezahlt hat.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in der 2012 geltenden Fassung sind Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 in der 2012 geltenden Fassung wird für Ausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen bestimmt, dass ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 Euro jährlich besteht.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs 2 ergibt.
Nach der vorzit. Rechtslage ist die Lebensversicherungsprämie eine sog. „Topf-Sonderausgabe“. Sie ist daher nur zu einem Viertel als Sonderausgabe abziehbar. Da das Finanzamt die Lebensversicherungsprämie im angefochtenen Bescheid gesetzeskonform zu einem Viertel als Sonderausgabe abgezogen hatte, ist bei diesem Beschwerdepunkt keine Neuberechnung durchzuführen.
I.II. Zum Beschwerdepunkt 2 – Sanierungskosten hat der Bf. zwei auf seinen Namen und den Namen seiner Ehegattin lautende Rechnungen für den Einbau eines Durchlauferhitzers, einer Duschanlage und einer Waschanlage vorgelegt. Nach diesen Rechnungen betragen die Sanierungskosten EUR 6.800,00 und EUR 1.800,00.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 in der 2012 geltenden Fassung sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung: … c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder Herstellungsaufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Nach der vorzit. Rechtslage sind die Sanierungskosten Sonderausgaben. Da die vorgelegten Zahlungsbestätigungen keine Angaben über den (oder die) Auftraggeber enthalten, sind die Rechnungsbeträge jeweils zur Hälfte auf den Bf. und seine Ehegattin aufzuteilen. EUR 6.800,00 und EUR 1.800,00 ergeben in Summe EUR 8.600,00; EUR 4.300,00 ist daher der auf den Bf. entfallende Rechnungsbetrag.
Nach der in Pkt. I.I. zitierten Rechtslage sind die Sanierungskosten eine sog. „Topf-Sonderausgabe“. Sie sind daher nur zu einem Viertel als Sonderausgabe abziehbar. Da das Finanzamt die Sanierungskosten im angefochtenen Bescheid gesetzeskonform und unter Berücksichtigung des einheitlichen Höchstbetrages (EUR 2.920,00) zu einem Viertel als Sonderausgabe abgezogen hatte, ist bei diesem Beschwerdepunkt keine Neuberechnung durchzuführen.
I.III. Zum Beschwerdepunkt 3 – Spenden hat der Bf. diverse Belege vorgelegt, aus deren Inhalt sich die hier entscheidungsrelevante Sachlage ergibt.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 in der 2012 geltenden Fassung sind freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4, sowie b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs 3 Z 4 bis 6, Abs 5 und Abs 6 geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.
Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs 4 lit d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs 6.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in seine Website eine Liste der begünstigten Spendenempfänger gestellt. In dieser Liste sind alle Organisationen enthalten, die mit Bescheid zu begünstigten Spendenempfängern erklärt worden sind und die Gültigkeitszeiträume dieser Bescheide. Das Bundesfinanzgericht verwendet diese Liste als Entscheidungsgrundlage und stellt iVm der vorzit. Rechtslage fest:
- Ad. Kontoauszug 9 vom 05.09.2012 mit dem Buchungstext Empfänger1: In der BMF-Liste werden beim Empfänger1 in Summe 9 verschiedene Teilorganisationen aufgezählt, die in unterschiedlichen Zeiträumen begünstigte Spendenempfänger sind. Aus dem Kontoauszug ist nicht erkennbar, welche Teilorganisation die Zahlung erhalten hat. Davon abgesehen spricht der Buchungstext BelegNr. F12/097091, Belegdatum 17.08.2012, Skonto 0,00; Netto 120,00; Wert 20.08 120,00 “ gegen eine Spende, da bei Spenden ein Skonto nicht üblich ist und auch keine Nettobeträge ausgewiesen werden. Der vorzit. Buchungstext spricht vielmehr dafür, dass der Bf. eine Leistung erhalten und diese Leistung mit der Überweisung bezahlt hat. Nach dieser Beweislage hat der idF beweispflichtige Bf. mit dem Kontoauszug eine Spende an den Empfänger1 nicht nachgewiesen. Auch ist das Girokonto ein gemeinsames Konto des Bf. und seiner Ehegattin, weshalb die Zahlung nicht eindeutig dem Bf. zuordenbar ist. EUR 120,00 sind daher nicht als Spende abziehbar.
- Ad. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 10,0 an Empfänger2; Auftraggeber Bf.: Da die Empfänger2 seit 14.10.2009 ein begünstigter Spendenempfänger ist, sind EUR 10,00 als Spende abziehbar.
- Ad. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 40,00 und Spendenbestätigung für 2012, worin bestätigt wird, dass der Bf. 2012 EUR 40,00 an die Empfänger3 (Registrierungsnummer XXX) gespendet hat: Da eine auf den Namen des Bf. lautende Spendenbestätigung ausgestellt worden ist, sind EUR 40,00 als Spende abziehbar.
- Ad. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 20,00 an die Empfänger4, Auftraggeberin: U F, und Spendenbestätigung für 2012, worin bestätigt wird, dass U F EUR 33,01 an die Empfänger4 gespendet hat: Da der Bf. nicht der Spender gewesen ist, ist die Spende nicht im Abgabenverfahren des Bf. absetzbar.
- Ad. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 20,00 an Empfänger6, Auftraggeber: N und U F: Da 2 Personen die Auftraggeber gewesen sind, ist die Spende nicht eindeutig dem Bf. zuordenbar; EUR 20,00 sind daher nicht als Spende absetzbar.
- Ad. Erlagschein für eine Spende iHv EUR 30,00 und Spendenbestätigung für 2012, worin bestätigt wird, dass der Bf. 2012 EUR 30,00 an Empfänger7 (Registrierungsnummer xxx) gespendet hat: Da eine auf den Namen des Bf. lautende Spendenbestätigung ausgestellt worden ist, sind EUR 30,00 als Spende abziehbar.
- Ad. Auftragsbestätigung für eine Spende iHv EUR 25,00 an Empfänger8, Auftraggeber: N F: Da diese Organisation in der BMF-Liste nicht aufscheint, sind EUR 25,00 nicht als Spende abziehbar.
- Ad. Auftragsbestätigung für eine Spende iHv EUR 15,00 an das Empfänger6, Auftraggeber: N und U F: Da 2 Personen die Auftraggeber gewesen sind, ist die Spende nicht eindeutig dem Bf. zuordenbar; EUR 15,00 sind daher nicht als Spende absetzbar.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sind in Summe EUR 80,00 als Spende abziehbar. Das Mehrbegehren ist abzuweisen.
I.IV. Zum Beschwerdepunkt 4 – Kirchenbeitrag hat der Bf. eine Auftragsbestätigung über die Einzahlung des Kirchenbeitrags iHv EUR 191,24 vom 24.01.2012 und ein Schreiben der Kirchenbeitragsstelle vom 11.01.2013, worin der vorläufige Kirchenjahresbetrag 2013 abzüglich Frühzahlerbonus mit EUR 194,15 berechnet wird, vorgelegt.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 in der 2012 geltenden Fassung sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 in der 2012 geltenden Fassung sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Nach der vorzit Rechtslage ist der Kirchenbeitrag 2013 keine Sonderausgabe im Streitjahr. Deshalb ist bei diesem Beschwerdepunkt keine Neuberechnung durchzuführen.
II. Ad Beschwerdepunkte 5 – 6:
Der Entscheidung über die Beschwerdepunkte 5 – 6 sind die vom Bf. via finanz-online übermittelten Daten, die Daten aus dem angefochtenen Bescheid und die aus den vorgelegten Belegen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen.
II.I. Zum Beschwerdepunkt 5 – Gewerkschaftsbeiträge ist aus dem angefochtenen Bescheid festzustellen, dass sie auf Seite 3 unter der Bezeichnung „Beiträge zu Interessensvertretungen 117,81 “ von den Bruttobezügen abgezogen worden sind und damit nicht in den steuerpflichtigen Bezügen (EUR 30.7007,09) enthalten sind, die auf der 1. Seite des angefochtenen Bescheides als „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aufscheinen.
Ausgaben, die nicht im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind, werden nicht besteuert. Würde man daher EUR 117,81 vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Werbungskosten abziehen, würde bei nur einer Ausgabe ein doppelter Werbungskostenabzug vorliegen.
Doppelte Werbungskostenabzüge sind nicht zulässig. Das Beschwerdebegehren ist daher abzuweisen.
II.II. Zum Beschwerdepunkt 6 – Mitgliedsbeiträge hat der Bf. Belege über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für f, AAA, BBB und Empfänger5 vorgelegt, deren Inhalt der ggstl. Entscheidung als Sachlage zugrunde gelegt wird.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 in der 2012 geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch: … b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in VwGH 09.12.2004, 99/14/0253 , die im ggstl. Beschwerdefall sinngemäß anzuwenden ist, ist der Werbungskostenabzug bei Zahlungen an politische Parteien und ihre Teilorganisationen nur dann zulässig, wenn die Einkünfte bei Unterlassen der Zahlungen verloren gehen.
Das Bundesfinanzgericht wendet diese Rechtsprechung im ggstl. Beschwerdefall an und stellt sachverhaltsbezogen fest:
Die Belege, aus deren Inhalt sich die für diesen Beschwerdepunkt entscheidungsrelevante Sachlage ergibt, sind ein Beleg mit dem f Logo und dem Text: „y, Beitragsnachweis für das Jahr 2012 EUR 68,40“; eine Auftragsbestätigung für die Einzahlung des BBB – Beitrages 2012 iHv EUR 16,00; ein Erlagschein für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages iHv EUR 22,00 an die Bezirksorganisation AAA z und ein Erlagschein für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages 2013 iHv EUR 20,00 an „Empfänger5“.
Da der Bf. Pensionseinkünfte und nach der im Beschwerdeverfahren offen gelegten Sachlage kein politisches Mandat hat, gehen seine Einkünfte nicht verloren, wenn er die oben angeführten Beiträge nicht zahlt. Damit fehlt bereits der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Pensionseinkünften.
Wie den Websites in Pkt. 7. zu entnehmen ist, bieten AAA und BBB vor allem Freizeitaktivitäten an: Ausgaben für Freizeitaktivitäten dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF nicht bei den Einkünften (hier: den Pensionseinkünften) abgezogen werden.
Der Mitgliedsbeitrag für Empfänger5 ist auch deshalb nicht im Streitjahr abziehbar, da dieser Mitgliedsbeitrag erst im auf das Streitjahr folgenden Jahr bezahlt worden ist.
Die als Beiträge für Interessensvertretungen geltend gemachten Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar, weshalb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
Abgabenberechnung:
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Einkommensteuer sind der Gesamtbetrag der Einkünfte (EUR 30.707,09) abzüglich Topf-Sonderausgaben (EUR 730,00), Spenden (EUR 80,00) und Kirchenbeitrag (EUR 191,24); ergibt ein Einkommen iHv EUR 29.705,85
Die gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung berechnete Einkommensteuer beträgt EUR 7.143,60.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da sich die Antwort auf die Rechtsfragen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Ausgaben als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind und die Berechnungsgrundlagen für das Sonderausgabenviertel unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Zahlungen an politische Parteien und ihre Teilorganisationen als Werbungskosten abziehbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in VwGH 09.12.2004, 99/14/0253 beantwortet und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 7. März 2016