Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 26.06.2014, zugestellt mit eMail vom 26.06.2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 16.06.2014 , zugestellt am 25.06.2014, Geschäftszahl MA 67-PA-619479/4/5 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis teilweise stattgegeben.
Die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe werden der Höhe nach abgeändert.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird eine Geldstrafe iHv EUR 280,00 ; falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 56 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG iVm § 64 Abs 2 VStG werden d ie behördlichen Verfahrenskosten iHv EUR 28,00 festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Auskunftsersuchen vom 29.04.2014 als Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wem sie ihr Fahrzeug am 06.03.2014 um 12:20 Uhr überlassen hatte.
2. Mit eMail vom 13.05.2014 teilte die Bf. mit, dass sie das Fahrzeug niemanden überlassen hatte.
3. In der Strafverfügung vom 20.05.2014 wurde der Bf. vorgeworfen, sie habe am 06.03.2014 um 12:20 Uhr die Parkometerabgabe hinterzogen, da sie mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein bzw. Aktivierung eines elektronischen Parkscheines gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises nach § 29b StVO mit der Nummer … befand, dessen Inhaber bereits verstorben ist.
Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 iVm § 47 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 eine Geldstrafe iHv EUR 300,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 60 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist für die Briefsendung begann am 23.05.2014. Die Strafverfügung war innerhalb von 2 Wochen anfechtbar.
4. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.05.2014 wurde von der Bf. wie folgt begründet:
In beiden Fällen habe ich meinen PKW, nachdem ich meine 83jährige Mutter in der Mittagspause ins AKH geführt habe, kurz in der A abgestellt. Es war selbstverständlich nicht in Ordnung, dass ich den Ausweis meines verstorbenen Vaters hinter der Windschutzscheibe vergessen habe. Dies geschah aber nicht in böser Absicht, da ich in der B einen Garagenplatz bezahle. Ich wollte meiner Vorgesetzten nur Bescheid geben, dass ich wieder zurück sei und danach meinen PKW in die Garage stellen. Ich ersuche um Nachsicht, da ich nicht in böser Absicht gehandelt habe, sondern unter einem enormen Zeitdruck gestanden habe und deshalb unüberlegt gehandelt habe. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Entgegenkommen.
5. Im Straferkenntnis vom 16.06.2014 wurde der Bf. vorgeworfen, sie habe die Parkometerabgabe dadurch hinterzogen, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 06.03.2014 um 12:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug nur die Farbkopie des Ausweises nach § 29b StVO 1960 mit der Nummer … befand, dessen Inhaber bereits verstorben ist. Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 300,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 60 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 30,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises nach § 29b StVO mit der Nummer … befand; überdies ist der Inhaber des Originalausweises bereits verstorben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Es wird der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt in Ihrer Rechtfertigung unwidersprochen ließen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, da im Fahrzeug lediglich eine Kopie des Ausweises gem. § 29b StVO einer bereits verstorbenen Person hinterlegt war. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit hinterzogen.
Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 VStG).
Sie brachten vor, Ihre Mutter zwei Mal in der Mittagspause ins AKH geführt zu haben, wobei Sie sich dazu hinreißen hätten lassen, den Behindertenausweis Ihres verstorbenen Vaters hinter die Windschutzscheibe zu legen. Am nächsten Tag hätten Sie vergessen, diesen wieder zu entfernen und hätten kurz zwischen 2 Besprechungen in der A geparkt.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Zur Strafbemessung hat die erkennende Behörde folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Das Ausmaß des Verschuldens muss infolge der offenkundig absichtlichen Tatbildverwirklichung (Einlegung eines Behindertenausweises einer längst verstorbenen Person) als sehr hoch eingestuft werden. Schließlich haben Sie diesen Ausweis Ihren eigenen Angaben nach auch zum Transport Ihrer Mutter verwendet, überdies kam es auch am 22.1.2014 und am 10.2.2014 zu weiteren gleichartigen Beanstandungen am gleichen Tatort, sodass auch von keinem ausnahmsweisen Fehlverhalten Ihrerseits auszugehen war.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt.
Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Die Strafe wurde spruchgemäß festgesetzt, wobei eine Herabsetzung aufgrund der schweren Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge missbräuchlicher Benützung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. einer Kopie davon) nicht in Betracht kam, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 des VStG 1991.
Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist für die Briefsendung begann am 25.06.2014. Das Straferkenntnis war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar.
6. Am 26.06.2014 wurde das Straferkenntnis mit folgender Begründung angefochten:
Gegen das mir vorgeworfene Vergehen vom 6.3.2014 hat bereits die Landespolizeidirektion Wien Polizeikommissariat C ein Ermittlungsverfahren geführt. In dieser Angelegenheit hat die Staatsanwaltschaft Wien mich zu einer Geldstrafe verurteilt und mit Beschluss zur Zl. … zu einem Beobachtungszeitraum verurteilt.
Aus diesem Grund ersuche ich das Verfahren wegen des Vergehens vom 6.3.2014 einzustellen, da bereits eine Strafe verhängt wurde und ich nicht wegen ein und derselben Angelegenheit zweimal bestraft werden kann.
In meiner Beschwerde vom 3.6.2014 bin ich bereits auf die Straferkenntnis vom 6.3.2014 eingegangen und habe damals schon die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Vielen Dank für lhr Verständnis und Entgegenkommen.
In der Beschwerde gestellte Anträge:
Die Verfahrensparteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Aus dem Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien:
Auf den vom Meldungsleger angefertigten Fotos sind eine Windschutzscheibe und der hinter der Windschutzscheibe liegende § 29b StVO – Ausweis zu sehen.
Die Bf. hat eine Vorstrafe vom 11.05.2009, die seit 16.07.2009 rechtskräftig ist, 5 Jahre ab rechtskräftiger Verhängung der Strafe zu tilgen war und seit 16.07.2014 getilgt ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde vom 26.06.2014 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache “ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e; Sach- und Beweislage:
Die Bf. bestreitet nicht, dass sie die Zulassungsbesitzerin jenes Pkw mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen ist, der am 06.03.2014 um 12:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war und dass sie die Parkometerabgabe zur Tatzeit nicht entrichtet hatte.
Sie gibt an, dass sie den § 29b StVO – Ausweis ihres verstorbenen Vaters „hinter der Windschutzscheibe vergessen habe“ (© Bf. aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung), beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und begründet diesen Antrag damit, dass sie bereits von der Staatsanwaltschaft Wien für die Tat bestraft wurde.
Rechtslage:
Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz – WrPG 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlagen für die Strafbemessung. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg.cit.) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 32 Strafgesetzbuch – StGB bis § 35 StGB lauten:
§ 32 Abs 1 StGB: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
§ 32 Abs 2 StGB: Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.
§ 32 Abs 3 StGB: Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33 Abs 1 StGB: Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. Mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; 2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist; 3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat; 4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist; 5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat; 6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat; 7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
§ 33 Abs 2 StGB: Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
Besondere Milderungsgründe
§ 34 Abs 1 StGB: Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; 2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht; 3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat; 4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat; 5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden; 6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war; 7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat; 8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen; 9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat; 10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist; 11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; 12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird; 13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist; 15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; 16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde; 17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat; 19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahe stehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
§ 34 Abs 2 StGB: Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
§ 35 StGB: Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.
Gemäß § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung – StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (= Sozialministeriumservice) ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß § 29b Abs 2 StVO dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl udgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
Gemäß § 29b Abs 3 StVO dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 ferner das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern, a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Parken verboten” ein Parkverbot kundgemacht ist, b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken.
Gemäß § 29b Abs 4 StVO hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 beim Halten gemäß Abs 2 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 lit d frei gehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Da die Bf. in der Beschwerde behauptet, für die Tat bereits bestraft worden zu sein, ist in der ggstl. Beschwerdesache I. die Rechtsfrage zu beantworten, ob ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 VStG vorliegt und wenn diese Rechtsfrage verneint wird, ist II. über den Tatvorwurf aus dem Straferkenntnis vom 16.06.2014 zu entscheiden.
Ad. I. – Einstellungsgrund:
Wer keine Parkometerabgabe entrichtet, begeht eine Tat, die als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Über Verwaltungsübertretungen wird im Verwaltungsstrafverfahren entschieden. Da im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Wien nicht über eine Verwaltungsübertretung sondern über eine von einem Strafgericht zu bestrafende Tat entschieden wurde, darf die Tat im Verwaltungsstrafverfahren bestraft werden, obwohl im gerichtlichen Strafverfahren bereits eine Geldstrafe verhängt worden ist.
Bei Parkstrafen entsteht der Abgabenanspruch jede halbe Stunde, da die Parkometerabgabe jede halbe Stunde vollständig entrichtet wird. Da die Tat am Tattag nur einmal vorgeworfen wird, war der Abgabenanspruch am 06.03.2014 um 12:20 Uhr neu entstanden, weshalb dieselbe Tat nicht mehrfach dadurch bestraft wird, dass im jetzt angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt wurde.
Ein die Tat rechtfertigender Notstand iSd § 6 VStG liegt nicht vor: Die Bf. hat im Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben, dass sie die Tat begangen hat, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe. Sie hat daher die Tat nicht begangen, um eine für die Notstandsituation typische, unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen iSd ständigen VwGH-Rechtsprechung abzuwenden (vgl. dazu VwGH 27.05.1987, 87/03/0112 und die in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1014, zitierten Judikate).
Da für die am 06.03.2014 um 12:20 Uhr begangene Tat de dato keine Strafe verhängt worden ist und kein die Strafbarkeit ausschließender Notstand vorliegt, ist der Verfahrenseinstellungsantrag abzuweisen.
Ad II. – Tatvorwurf:
Die vom Meldungsleger angefertigten Fotos beweisen, dass sich ein § 29b StVO – Ausweis hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befand, das am 06.03.2014 um 12:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Inhaber dieses Ausweises ist ein Verstorbener. Da Personen, die nicht Inhaber eines § 29b StVO – Ausweises sind, die Parkometerabgabe entrichten müssen, reichen die Fotobeweise aus, um die objektive Tatseite als bewiesen anzusehen.
Die Bf. hat zugegeben, dass sie den § 29b StVO – Ausweis in das Fahrzeug gelegt hat und dass sich dieser Ausweis hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befand, als sie das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Deshalb steht fest, dass die Bf. die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat begangen hat.
Wer Inhaber eines § 29b StVO – Ausweises ist, legt den Ausweis beim Parken hinter die Windschutzscheibe und wenn dieser Ausweis hinter der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges liegt, das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone steht, muss keine Parkometerabgabe entrichtet werden. Da der § 29b StVO – Ausweis hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs der Bf. lag, als dieses Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone stand, hat die Bf. den Anschein erweckt, von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit zu sein. Da weder die Bf. noch ihre Mitfahrerin die Inhaberin des hinter der Windschutzscheibe liegenden Ausweises ist, hat die Bf. vorgetäuscht, von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit zu sein oder eine Person befördert zu haben, die von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit ist. Wer eine Befreiung von der Parkometerabgabe durch Verwenden eines § 29b StVO – Ausweises vortäuscht, hinterzieht die Parkometerabgabe. Die Bf. hat daher die Parkometerabgabe dadurch hinterzogen, dass sie den hinter der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges liegenden § 29b StVO – Ausweis ihres Vaters nach dem Tod des Vaters nicht entfernt hat.
Wie bereits ausgeführt ist „Zeitdruck“ kein Schuldausschließungsgrund, der bewirkt, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung der vorgetäuschten Befreiung von der Parkometerabgabe im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist. Die Bf. ist daher wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe zu bestrafen.
Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe und der Rationierung des Parkraums in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht geringfügig, da für die Tatbegehung der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe fahrlässiges Verhalten ausreicht. Da die Bf. mit einem nicht auf ihren Namen und nicht auf den Namen ihrer mitfahrenden Mutter ausgestellten § 29b StVO – Ausweis die Befreiung von der Parkometerabgabe vorgetäuscht hat, ist auszuschließen, dass sie die Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Vielmehr ist hier von einem absichtlichen Verhalten auszugehen, weshalb der Bf. ihr Verhalten auch subjektiv in hohem Ausmaß vorwerfbar ist.
Jedoch hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung eine damals nicht getilgte Vorstrafe berücksichtigt, die de dato getilgt ist. Da nur nicht getilgte Vorstrafen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe herabzusetzen.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung außerdem berücksichtigt, dass die Bf. die ihr am 06.03.2014 um 12:20 Uhr vorgeworfenen Tat noch zweimal begangen hat. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Kumulationsprinzip und dieses Prinzip besagt, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist. Für die im Straferkenntnis – Begründungsteil angesprochenen Taten ist über die Bf. de dato noch keine rechtskräftige Strafe verhängt worden. Die Bf. darf daher nicht als Wiederholungstäterin bestraft werden, weshalb die Strafe auch herabzusetzen ist, um eine Bestrafung der Bf. als Wiederholungstäterin auszuschließen.
Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, da die Bf. keine diesbezüglichen Angaben gemacht hatte. Da die Bf. de dato keine Angaben über ihre finanzielle Situation und allfällige Sorgepflichten gemacht hat, sind der Strafbemessung – wie im Straferkenntnis bereits geschehen – durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten zugrunde zu legen.
Von diesen Strafbemessungsgrundlagen ausgehend ist eine Geldstrafe iHv EUR 280,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden ) tat- und schuldangemessen.
Es ergeht die Entscheidung, dass das Straferkenntnis in den Spruchteilen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert wird, dass eine Geldstrafe iHv EUR 280,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden ) verhängt wird.
Mündliche Verhandlung:
Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sachlage unstrittig ist.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Da mit der Reduzierung des Strafbetrages der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, waren keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG sind die Kosten für das behördliche Verfahren mit 10% der Geldstrafe, jedoch mindestens mit EUR 10,00 festzusetzen. Über die Bf. ist vom Bundesfinanzgericht eine (jetzt reduzierte) Geldstrafe iHv EUR 280,00 verhängt worden. 10% von EUR 280,00 ergeben EUR 28,00 . Da 10% der verhängten Geldstrafe einen Betrag ergeben, der höher als die behördlichen Verfahrensmindestkosten ist, sind die behördlichen Verfahrenskosten iHv EUR 28,00 festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe EUR 300,00 beträgt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen für eine Notstandsituation iSd § 6 VStG vorliegen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof bspw. in VwGH 27.05.1987, 87/03/0112, beantwortet und ist von dieser Entscheidungspraxis de dato nicht abgewichen. Da das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung mit der vorzit. VwGH-Rechtsprechung begründet hat, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 7. März 2016