Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 01.07.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (Gutschrift) sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2014 den Freibetrag in Höhe von 262 Euro gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/43, für ihren unterhaltsberechtigte Sohn B , für den sie gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe bezieht, geltend.
Bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 kam es insofern zu einem Fehler, als der von der Beschwerdeführerin vorgenommene monatliche Abzug des von ihrem Sohn bezogenen Pflegegeldes anstatt mit einem zweistelligen Eurobetrag durch eine irrtümliche Komaverschiebung mit einem dreistelligen Eurobetrag angesetzt wurde.
Dieser Fehler wurde auch nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom 1.7.2015 nicht bemerkt und deshalb die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.7.2015 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 28.7.2015 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 19.2.2016 wurde auf den nunmehr erkannten Fehler hingewiesen und die Stattgabe der Beschwerde angeregt.
Vom Bundesfinanzgericht wird folgender Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 1-12/2014 für ihren Sohn B, SV XXXXXXXX erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 sowie Pflegegeld in Höhe von 1.117,80 €.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Finanzamtes und dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag und sind zwischen den Parteien nicht strittig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- •
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- •
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- •
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Außergewöhnlich ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 die Belastung dann, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/43, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegegeldzulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Dementsprechend waren außergewöhnliche Belastungen in folgender Höhe zu berücksichtigen:
262 € mal 12 Monate = 3144 €, abzüglich Pflegegeld 1-12/2014 in Höhe von 1.117,80 ergibt 2.026,20 €.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 15. März 2016