Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RI über die Beschwerde des Bf, Adresse, vom 23. September 2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr über die Beschwerde vom 3. Jänner 2015 betreffend Einheitswert und Grundsteuermessbetrag der wirtschaftlichen Einheit EZ 000 , KG T zum 1.1.2014 vom 25. November 2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015, EW-AZ 000-1-0000/0 ) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 25. November 2014 stellte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr betreffend die wirtschaftliche Einheit EZ 000, KG T, (forstwirtschaftlicher Betrieb) den Einheitswert zum 1.1.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015) in Höhe von 1.800 Euro fest. Gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbetrag neu festgestellt.
Gegen diese Bescheide (Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ) erhob der Beschwerdeführer am 3. Jänner 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Am 23. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Finanzamt Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Das Finanzamt legte die Säumnisbeschwerde am 21. Oktober 2015 dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (21. Oktober 2015) in der oben angeführten Beschwerdesache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2016 teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass es dem Beschwerdeführer mit Ergänzungsvorhalt vom 5. November 2015 aufgetragen habe, einen Schutzwaldfeststellungsbescheid der Forstbehörde vorzulegen oder bei der Forstbehörde ein Schutzwaldfeststellungsverfahren gemäß § 23 Forstgesetz zu beantragen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen Forstbehörde einen Antrag auf Feststellung der Nutzungsart Schutzwald gestellt. Dieses Verfahren sei laut telefonischer Anfrage vom 19. Jänner 2016 noch offen. Die Entscheidung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr über die Beschwerde vom 3. Jänner 2015 sei von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig. Nach Ansicht des Finanzamtes liege daher eine Säumnis der Abgabenbehörde nicht vor.
Rechtslage
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterliegt keiner Frist. Nach § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Bei Verletzung der Entscheidungspflicht kommt nach Maßgabe des § 284 BAO eine Säumnisbeschwerde in Betracht.
Nach § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Nach Abs. 3 geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Nach Abs. 4 sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Erwägungen
Nach § 284 Abs. 4 ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Der Begriff des Verschuldens ist objektiv und nicht im Sinn eines subjektiven Verschuldens des betreffenden Organwalters zu verstehen (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 284 Rz 13 und die dort zitierte Judikatur).
Kein Verschulden liegt etwa vor, wenn ein längeres Ermittlungsverfahren notwendig ist, sofern die Behörde das Verfahren zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 284 Rz 14 und die dort zitierte Judikatur).
Eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht der Behörde liegt dann nicht vor, wenn die säumige Behörde gem. § 38 AVG 1950 berechtigt war, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen (s. Ellinger/ Sutter/ Urtz Bundesabgabenordnung, § 284 E 57).
Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass jedenfalls kein Verschulden der Abgabenbehörde vorliegt, wenn die von der Abgabenbehörde begehrte Entscheidung von einem bei einer anderen Behörde (hier der Forstbehörde) anhängigem Verfahren abhängig ist.
Da die vom Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde beantragte Entscheidung von einem Verfahren vor einer anderen Behörde ( Forstbehörde) abhängt, liegt für die Dauer dieses Verfahrens vor der anderen Behörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Entscheidung über die zu lösende Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am 26. Jänner 2016