Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 15.05.2014 (aufgegeben am 16.06.2014) gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 30.04.2014 , zugestellt am 05.05.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2013 entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die vom Beschwerdeführer (Bf.) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Ausgaben für Familienheimfahrten iHv EUR 2.664,00 wurden im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 vom 30.04.2014 mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, da der Bf. von ihm angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hatte.
In der Beschwerde vom 15.05.2014 beantragte der Bf. den Werbungskosten-Abzug für Familienheimfahrten iHv EUR 2.664,00.
Die Beschwerde vom 15.05.2014 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2014 abgewiesen, da der Bf. die von ihm angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2014 wurde mit dem Vorlageantrag vom 14.08.2014 angefochten. Der Bf. beantragte den Werbungskosten-Abzug für mit 2014 datierte Tankrechnungen, die er dem Vorlageantrag beigelegt hatte und den Werbungskosten-Abzug für eine KFZ-Versicherung, die lt. Zahlschein von A bezahlt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da der Bf. die Beschwerde und den Vorlageantrag innerhalb der jeweils einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht hat, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
Da die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, hat das Bundesfinanzgericht über alle Beschwerdebegehren aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag zu entscheiden.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher der Werbungskosten-Abzug für Tankrechnungen und eine KFZ Versicherung strittig.
Sach- und Beweislage
Entscheidungsgrundlage sind mit 2014 datierte Tankrechnungen und ein Zahlschein für eine von A bezahlte KFZ-Versicherung, die der Bf. als Beweismittel für Familienheimfahrten im Jahr 2013 vorgelegt hat.
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der 2013 geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Voraussetzung für den Abzug von Familienheimfahrten als Werbungskosten ist ein Mehraufwand. Da über die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten keine gesetzliche Regelung besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 08.02.07, 2004/15/0102, einzelfallbezogen zu prüfen, wie hoch der Mehraufwand für Familienheimfahrten ist.
Wie hoch der Mehraufwand des Bf. für Familienheimfahrten ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF).
Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …).
Das Beweismittel, das im Beschwerdeverfahren zu verwenden ist, sind die vom Bf. vorgelegten Tankrechnungen. Diese Tankrechnungen sind mit 2014 datiert. Da die Arbeitnehmerveranlagung 2013 die angefochtene Entscheidung ist, hat der Bf. mit den Tankrechnungen aus 201 4 nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, dass er 2013 einen Mehraufwand für Familienheimfahrten iHv EUR 2.664,00 hatte.
Auf dem Zahlschein für die KFZ – Versicherung steht der Name A. Der Zahlschein ist daher der Beweis dafür, dass A die KFZ – Versicherung bezahlt hat. Wenn aber A die KFZ-Versicherung bezahlt hat, hat er Bf. keinen Mehraufwand aus der Bezahlung dieser KFZ – Versicherung.
Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Da der Bf. einen ihm 2013 entstandenen Mehraufwand für Familienheimfahrten nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Verwaltungsgerichtshof in dem in dieser Entscheidung angewendeten Erkenntnis VwGH 08.02.07, 2004/15/0102, entschieden hat, dass der Mehraufwand für Familienheimfahrten einzelfallbezogen zu prüfen ist.
Da der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen ist, ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Wien, am 10. März 2016