Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf., Adresse, vertreten durch Koll & Partner Stb WthdgesmbH & CO KG, Brunnthalgasse 1a, 2020 Hollabrunn, vom 22.07.2014 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11.07.2014, betreffend Beschwerde vom 2.07.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 vom 14.05.2014
Spruch
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Bemessungsgrundage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), erzielte Einkünfte aus ihren Tätigkeiten als Lehrerin und Journalistin, wobei sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit Fernseh-Übertragungen von Handball- und Hockeyspielen moderiere, sowie Reportagen mache. Sie beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 diverse Werbungskosten, die mangels Vorlage von Nachweisen - trotz Aufforderung - vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 14.05.2014 nicht berücksichtigt wurden.
Es wurden folgende Werbungskosten beantragt:
Arbeitsmittel | 1.158,97 € |
Fachliteratur | 930,88 € |
Reisekosten | 1.357,30 € |
Fort-, Ausbildungs- und Umschulungskosten | 229,90 € |
sonstige Werbungskosten | 775,18 € |
Summe | 4.452,23 € |
In diesem Bescheid vom 14.05.2014 wurden Werbungskosten lediglich von 290,10 € anerkannt. Dabei handelt es sich um Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, die zur Hälfte abzugsfähig sind und zur Hälfte anerkannt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 2.07.2014 Beschwerde und ersuchte um antragsgemäße Veranlagung.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erhobene Beschwerde vom 2.07.2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 11.07.2014 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 21.07.2014 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels bis zum 14.07.2014 vom Finanzamt verlängert worden sei. Zum Beweis dafür wurde diesem Schreiben der Bescheid vom 12.06.2014, in dem dem Ansuchen der Bf. um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 Folge gegeben wurde, beigelegt. Die Frist wurde bis zum 14.07.2014 verlängert.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Bf. eine modifizierte Aufstellung der Werbungkosten und deren belegmäßigen Nachweise dem Bundesfinanzgericht vor.
1. Fachliteratur
Die Bf. bringt vor, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um pädagogischen Lehrbedarf und Religionsbücher für den Unterricht handelt:
Illustrierte Bibel für Kinder | 24,50 € |
Lehrerhandbuch | 17,30 € |
Gebete | 12,90 € |
David und Goliath | 5,98 € |
Weltreligionen/Alltagsthemen | 24,00 € |
Alltag auf Arabisch | 19,95 € |
Focus Schule | 5,70 € |
Dogs | 6,20 € |
Gotteslehrerinnen | 5,50 € |
Abenteuer Jerusalem, ... | 68,00 € |
Pädagogische Bücher, wie Teilen macht Spaß | 57,24 € |
Spuren lesen - Religionsbuch | 44,40 € |
Summe | 294,70 € |
2. Handy und Computer
Die Bf. bringt vor, dass das Handy für ihre journalistischen Zwecke verwendet werde und scheidet einen Privatanteil von 20% aus. Gleiches gelte für den Computer.
24.4. | Handy | 99,95 € |
2.3. | Windows 7 | 96,00 € |
6.3. | Neuaufsetzen PC | 220,80 € |
26.7. | Headset | 9,99 € |
3.5. | Kabel | 9,99 € |
8.11. | Ladekabel | 7,20 € |
Summe | 443,93 € | |
Privatanteil 20% | 88,78 € | |
Werbungskosten | 355,14 € |
3. Arbeitsmaterial
Als Lehrmittelbedarf - Arbeitsmaterial wurden Farbkopien für Schule, Ordner, Blöcke, Tintenpatronen, Einlageblätter für Ordner, Ordner, Folien, Papier, USB-Sticks, Ikonen als Anschauungsmaterial, jüdische Symbole, Bibel-CD Roms und Lehrmittelbedarf-CD´s für den Unterricht in Summe von insgesamt 398,75 € geltend gemacht.
4. Reisekosten
9. - 12.1. | Israel Handball Länderspiel | Flug | 428,00€ |
2. -4.3. | Salzburg | Seminar, Zug | 66,50 € |
7. - 9.3. | Reichenau | Seminar, Nächtigung | 80,00 € |
20./21.5. | Salzburg | Religionslehrerseminar | 91,00 € |
20./21.5. | Salzburg | Interreligiöser Dialog | 47,60 € |
29./30.8. | Klagenfurt | Besprechung | 54,90 € |
1.12. | Salzburg | Besprechung, Zug | 50,00 € |
9.12. | Wels | Religionslehrer- | 37,00 € |
Summe | 868,00€ |
Die Reise nach Israel erfolgte als Journalistin zum Handball-Qualifikationsspiel Israel - Österreich, als Vorbereitung auf das Spiel Österreich - Israel, das anschließend in Österreich stattfand und bei dem die Bf. für den ORF arbeitete. Die Reisen nach Salzburg und Klagenfurt dienten Recherchen für ihre Reportagen.
Die Fahrtkosten wurden wie folgt aufgelistet:
3.1. | Tulln | Handball | 102 km |
9.-12.1. | Israel, Flughafen | Handball | 72 km |
13.1. | Südstadt | PK Hypo | 75 km |
24.1. | St. Pölten | Fortbildung | 166 km |
1.2. | Mödling | Fortbildung | 77 km |
24.2. | Perchtoldsdorf | Hockey | 85 km |
1.3. | Breitenfurt | Huki | 78 km |
5.3. | Wien | evangelische Akademie | 33 km |
11.3. | Mödling | Hockey | 78 km |
19.3. | Südstadt | PK Hypo | 75 km |
10.4. | Stockerau | PK Hypo | 66 km |
17.4. | Wien | Friedenslauf | 35 km |
21.4. | Wien | Friedenslauf | 35 km |
Zwischensumme | 1.219 km | ||
25.4. | Stockerau | Handball-Recherche | 68 km |
4.5. | Floridsdorf | Gefängnislauf | 26 km |
10.5. | Wien | Friedenslauf | 37 km |
28.5. | Wien, Hockey-Stadion | Hockey | 33 km |
13.6. | St. Pölten | Konferenz | 165 km |
17.6. | Neudörfl | Seminar | 177 km |
1.7. | Wien, Prater | Hockey | 33 km |
13.9. | Stockerau | Konferenz | 69 km |
14.9. | Floridsdorf | Gefängnislauf | 26 km |
20.9. | Wien | Hockey | 33 km |
22.9. | Floridsdorf | Gefängnislauf | 26 km |
9.10. | Südstadt | PK Hypo | 75 km |
13.10. | Neudörfl | Seminar | 177 km |
9.11. | ORF | Fortbildung | 45 km |
16.11. | Eisenstadt | Fortbildung | 155 km |
27.11. | Wien | Friedenslauf Besprechung | 36 km |
28.11. | Wien | Evangelische Akademie | 33 km |
4.12. | Wien | Fortbildung | 35 km |
Summe | 2.468 km |
Aufwendungen für Fahrtenkosten wurden von insgesamt 1.904,56 € (2.468 km x 0,42 € = 1.036,56 € plus 868,00 € Reisekosten) beantragt.
Rechtslage
1. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Am 11.06.2014 stellte die Bf. einen Antrag auf Fristverlängerung zur Erhebung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 14.05.2014. Mit Bescheid vom 12.06.2014 wurde die Frist bis 14.07.2014 verlängert.
Da die Bf. innerhalb der offener Rechtsmittelfrist den Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, diesem Antrag mit Bescheid vom 12.06.2014 Folge gegeben und die Frist bis 14.07.2014 verlängert wurde, wurde die am 2.07.2014 erhobene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht und ist somit rechtzeitig. Die Zurückweisung im Bescheid vom 11.07.2014 erfolgte somit zu Unrecht. Da die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig noch als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen war, wäre über die Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung in der Sache zu entscheiden gewesen.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben.
2. Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zusetzen und dem gemäß den Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind die Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.
Werbungskosten sind alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- •
objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und
- •
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und
- •
nicht die private Lebensführung betreffen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Aufgrund der zuletzt zitierten Bestimmungen sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 10 und § 16 Tz 64).
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 23.1.2002, 2001/13/0238).
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.11.1995, 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lasse, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die zwar zur Lebensführung gehören, also Privatausgaben sind, aber auch dem Beruf dienen bzw. fördern. Nach der Rechtsprechung sind diese Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn sie sich eindeutig in einen beruflich und einen privat bedingten Aufwand trennen lassen. Bei einer Trennung können die beruflich veranlassten Aufwendungen zum Abzug gebracht werden.
Die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nichtabzugsfähigen Aufwendungen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen; maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden.
2.1. Fachliteratur
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse eines Abgabepflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierender Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Bei den von der Bf. - im Rahmen ihres im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Vorbringens - handelt es sich ausschließlich um Fachbücher, die derart auf die spezifischen berufliche Bedürfnisse der Bf. abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, auch für andere Bevölkerungskreise ein Interesse zu wecken.
Die Aufwendungen in Höhe von 294,70 € für Fachliteratur sind als Werbungskosten anzuerkennen.
2.2. Computer und Handy
Die Bf. brachte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht glaubhaft vor, dass sowohl das Handy als auch der Computer ausschließlich beruflich verwendet werden.
Die Ausgaben für das Handy für die journalistische Tätigkeit der Bf. und den Computer von insgesamt 443,93 € sind wie beantragt im Ausmaß von 80%, nach Abzug eines Privatanteiles in Höhe von 20% (88,78 €), das ergibt 355,14 €, als Werbungskosten anzuerkennen.
2.3. Arbeitsmittel
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist Z 8 (= Absetzung für Abnutzung) anzuwenden.
Ein Arbeitsmittel ist dann gegeben, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Der Begriff Arbeitsmittel ist nicht eng auszulegen. In diesem Sinn sind darunter nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der von den Arbeitnehmern zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidbar sind.
Bei den geltend gemachten Positionen kann schon allein aus den Titeln eindeutig auf die Verwendung im Unterricht bzw. auf die journalistische Tätigkeit und damit auf die berufliche Veranlassung geschlossen werden, weshalb sie als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Als Arbeitsmittel können Werbungskosten in Höhe von 398,75 € geltend gemacht werden.
2.4. Reisekosten
Fahrtkosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Fortbewegung eines Arbeitnehmers sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Benützt der Arbeitnehmer ein privates Kraftfahrzeug, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld in Höhe von 0,42 €/pro Kilometer zu. An Stelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Die Bf. hat für einen Teil der beruflich bedingten Fahrten die tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 868,00 € nachgewiesen, für die anderen Fahrten für 2.468 km wurde das amtliche Kilometergeld für von 0,42 € für die beruflich gefahrenen Kilometer, das sind 1.036,36 €, beantragt.
Als Reisekosten sind insgesamt 1.904,56 € als Werbungskosten anzuerkennen.
2.5. Zusammenfassung der anerkannten Werbungskosten:
Bewirtungsspesen | 290,10 € |
Fachliteratur | 294,70 € |
Arbeitsmittel + Computer und Handy | 753,89 € |
Reisekosten | 1.904,56 € |
Summe | 3.243,25 € |
Insgesamt ist ein Betrag von 3.243,25 € als Werbungskosten anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig und erfolgte das Erkenntnis im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 2. März 2016