Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin , Adr , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. Juli 2013, St.-Nr. **7**/**** , betreffend Säumniszuschlag,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 07-09/2012 in Höhe von € 50,89 fest.
Am 14. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt per Telefax ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Sehr geehrter Herr ...,
wie telefonisch besprochen, ersuche ich um Aussetzung des Säumniszuschlages per 10.12.2012 über € 50,89 bezüglich Abgabe der Umsatzsteuer 07-09/2012.
Ich habe am 15.11.2012 per Finanzonline einen Antrag auf Zahlungserleichterung für die Umsatzsteuer 07-09/2012 € 2.776,03 in 12 Monatsraten zu jeweils € 231,33 gestellt.
Zahlung jeweils am 15. des Monats. Die 1. Rate wurde am 15.11.2012 prompt überwiesen, die 2. Rate wurde am 12.12.2012 bezahlt.
Ich ersuche um Berücksichtigung und Zusendung eines Bescheides.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
..."
Das Finanzamt behandelte das Anbringen als Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO und erlies am 5. Juli 2013 einen abweisenden Bescheid.
Die dagegen mit Eingabe vom 5. August 2013 erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14. August 2013 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die als Vorlageantrag zu wertende Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2013.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Anbringen vom 14. Dezember 2012 um Aussetzung des ihr mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 vorgeschriebenen Säumniszuschlages ersucht und weiters ergänzend darauf hingewiesen, dass sie am 15. November 2012 per FinanzOnline einen Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht habe und um Zusendung eines Bescheides ersuche.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Anträge und Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229 mwN).
Dem objektive Erklärungsinhalt der Eingabe vom 14. Dezember 2012 ist in keiner Weise zu entnehmen, dass mit dieser Eingabe ein Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages mangels Vorliegens eines groben Verschuldens nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt werden sollte. Dem Antrag kann nur ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO betreffend des Säumniszuschlages und allenfalls zusätzlich - der genannte Antrag auf Zahlungserleichterung im Wege von FinanzOnline ist offensichtlich nicht beim Finanzamt eingelangt – ein neuerlicher Antrag auf Ratenzahlung entnommen werden.
Der angefochtene Bescheid vom 5. Juli 2013, mit dem über den nicht gestellten Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO abgesprochen wurde, erweist sich daher als rechtswidrig und war somit aufzuheben.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Innsbruck, am 19. Februar 2016