Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung der Bfin, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. März 2013 betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind N. ab Juni 2012,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. März 2013 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2012 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind N., geboren am **.*****.****, ab.
In der hierzu gemeinsam mit dem Rückforderungsbescheid vom gleichen Tag ergangenen Begründung führte das Finanzamt aus, dass laut Melderegister die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und die gemeinsame Tochter A. bis 13. November 2008 in T. gemeldet gewesen seien. Danach seien alle bis zum 16. Mai 2012 in der Zwei-Zimmer-Wohnung ihrer Mutter am ****** in Innsbruck gemeldet gewesen. Erhebungen hätten aber ergeben, dass die Familie nicht tatsächlich in dieser Wohnung gewohnt habe. Für den Zeitraum ab dem Wegzug von T. lägen keine Nachweise vor, die auf einen ständigen Aufenthalt in Österreich schließen lassen würden. Weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Gatte seien ab diesem Zeitpunkt in Österreich beschäftigt gewesen. Das Kind A. habe trotz Kindergartenpflicht keinen Kindergarten in Österreich besucht und gehe seit Herbst 2012 in Serbien zur Schule. Die Tochter und der Ehegatte seien seit 16. August 2012 in Österreich abgemeldet. Sohn L. habe den Kindergarten in Österreich nur drei Wochen im Oktober 2012 besucht.
Die Familie halte sich seit Mitte November 2008 ständig im Ausland auf. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei ins Ausland verlegt worden. Die Aufenthalte in Österreich würden daher lediglich Besuche darstellen, wodurch der ständige Aufenthalt im Ausland aber nicht unterbrochen werde. Dies gelte auch für den am **.*****.**** geborenen Sohn N..
Am ständigen Aufenthalt im Ausland ändere auch der Kauf einer Eigentumswohnung im Mai 2012 nichts, da diese Tatsache für sich allein noch keinen ständigen Aufenthalt im Inland beweise.
Dagegen wurde mit der am 13. März 2013 beim Finanzamt eingelangten Eingabe unter Vorlage der Nachweise über die durchgeführten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und ihre Arztbesuche in der Schwangerschaft das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2013 wurde mit Eingabe vom 16. Juli 2013 der Vorlageantrag gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Berufung vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Strittig ist, wo sich im Zeitpunkt des Antrages der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 befunden hat.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder A., geboren am **.*******.****, L., geboren am **.****.**** und N., geboren am **.*****.****, für den der gegenständliche Antrag gestellt worden ist, sind österreichische Staatsangehörige. Der Kindesvater ist serbischer Staatsangehöriger.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungesgerichtshofes sind unter den persönlichen Beziehungen zu einem Land alle jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zweck dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 30.1.90, 89/14/0054).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. zB VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).
Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 ist es nicht erforderlich, dass die Absicht besteht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich beizubehalten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann sich auch verlagern. Entscheidend ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im maßgeblichen Zeitraum befunden hat.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin spätestens mit Juni 2010 nach Serbien verlagert hat und sich daran zumindest bis zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Antrages auch nichts geändert hat. Dies ergibt sich aus mehreren Gründen:
Zum einen räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung zum Ergänzungsersuchen vom 2. August 2012 selbst ein, dass im Laufe des Jahres 2010 ihr Ehemann nach Serbien zurückgekehrt sei, zum anderen verwendete der Ehegatte die Bankomatkarte der Beschwerdeführerin ab Ende Mai 2010 regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg für Zahlungen bzw. Einkäufe in Serbien. Es ist daher anzunehmen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt im Familienverband der Schwiegereltern in Serbien vorliegt. Dies unabhängig davon, wie oft und über welchen Zeitraum von dort Reisen nach Österreich unternommen wurden, um etwa Arzttermine wahrzunehmen oder die Mutter bzw. Verwandte zu besuchen. Dies zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin keine stärkeren Bindungen zu ihrem gemeldeten Wohnort in Österreich, wie etwa berufliche Verpflichtungen, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Betätigungen religiöser oder kultureller Art, anzugeben vermag.
Für das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Serbien spricht außerdem, dass weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Ehegatte ein nennenswertes den Familienunterhalt gewährleistendes Erwerbseinkommen in Österreich erzielten, hingegen ebenfalls eingeräumt werden musste, dass der Mann im elterlichen Betrieb (Vermietung von Appartements, Betreiben eines Cafè's in serbischer Ferienregion) mitarbeitet und finanziell von seinen Eltern unterstützt wird, woraus dieser auch zum Unterhalt der Beschwerdeführerin beitrug (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0127).
Die stärkeren persönlichen Beziehungen zum Wohnort in Serbien ergeben sich auch aus der Tatsache, dass die Kinder zwar in Österreich geboren, jedoch jeweils in Serbien getauft wurden.
Zum Gesamtbild der Umstände passt auch, dass Tochter A. in Österreich vom verpflichtenden Kindergartenjahr über Antrag befreit wurde und schließlich im Herbst 2012 in Serbien zur Schule angemeldet wurde. Die Tochter fühlte sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich stärker zum Vater in Serbien hingezogen
Auch die Tatsache, dass Sohn L. im Herbst 2012 nur kurzzeitig (drei Wochen) den Kindergarten in Österreich besuchte und nach Aussage der Kindergärtnerin kein Wort Deutsch sprach, lässt auf stärkere Bindungen zu Serbien als zu Österreich schließen.
Ein weiterer Hinweis auf einen in Serbien gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme zum Ergänzungsersuchen vom 2. August 2012, worin die Beschwerdeführerin angibt, dass ihre Mutter wohl in der Hoffnung, dass ihre Tochter "zurückkehre", auf den Kauf der Wohnung im Mai 2012 gedrängt habe.
Hinzu kommt, dass aus den Aussagen der befragten Nachbarn und Verwandten nicht ausdrücklich ein gemeinsames Familienleben der Eheleute an der Adresse des angegebenen Hauptwohnsitzes mit entsprechenden starken persönlichen Beziehungen im Sinne der Rechtsprechung bestätigt werden konnte.
Stärker wiegende Umstände, die für einen in Österreich gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Antragszeitraum sprechen, sind weder vorgebracht worden, noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt. Aus der Scheidung der Ehegemeinschaft im Jahr 2014 kann nicht entnommen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits im Antragszeitraum (Juni 2012) wieder zurück nach Österreich verlagert hätte. Wie bereits oben angeführt, wurde auch das Kind N., für das im gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe beantragt worden ist, in Serbien getauft.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen mag daher allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach der Scheidung im Jahr 2014, wieder in Österreich gelegen sein, für den Antragszeitraum kann unter Berücksichtigung der schon im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Jänner 2016, GZ. RV/3100556/2013, betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge angeführten Umstände keine diesbezügliche Änderung festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es ergibt sich auch sonst keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und zur Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0039). Die Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.
Innsbruck, am 5. Februar 2016