Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Revisionssache des Rw , Adr , vertreten durch V. , Rechtsanwältin, Adr1 , gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. April 2015, GZ. RV/7200188/2011, betreffend Einfuhrabgaben und Abgabenerhöhung,
Spruch
beschlossen:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. April 2015, GZ. RV/7200188/2011, wurde der revisionswerbenden Partei am 22. April 2015 zugestellt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beginnt die sechswöchige Revisionsfrist mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses zu laufen.
Die revisionswerbende Partei hat die vorliegende Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung am 5. Juni 2015 zur Post gegeben. Sie ist am 8. Juni 2015 beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Die Frist zur Einbringung einer Revision endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG).
Die gegenständliche Revision erweist sich somit als verspätet eingebracht. Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist bereits am 3. Juni 2015.
Nichts anderes ergibt sich dadurch, dass die Revision gleichzeitig im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Dieser hat die Revision zuständigkeitshalber mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Juni 2015 dem Bundesfinanzgericht übermittelt, wo sie am 10. Juni 2015 einlangt ist.
Die revisionswerbende Partei vermag auch mit dem Hinweis auf die Verordnung (EWG, EURATOM Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABlEG Nr. L 124 vom 8.6.1971, S. 1, nichts für sich zu gewinnen. Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, C-171/03, EU:C:2004:714, "Maatschap Toeters", Rn 30ff, festgestellt hat, endet in Übereinstimmung mit dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983 idF BGBl. III Nr. 6/2012, auch danach eine nach Wochen bemessene Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der dieselbe Bezeichnung trägt wie der Tag des auslösenden Ereignisses.
Die Revision war daher vom Bundesfinanzgericht wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag der Revision aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Innsbruck, am 25. Juni 2015