Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA. , gegen die Bescheide des Finanzamtes FFFf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 bis 2013 sowie betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 bis 2011
Spruch
I.
1.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide betreffend Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 werden abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert.
2.) beschlossen: Die Behandlung der vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht
vorgelegten Verfahren betreffend Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2011 werden vom Bundesfinanzgericht wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Die diesbezüglichen Verfahren werden eingestellt.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.
133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig sind folgende Beschwerdepunkte: Pauschalbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 idgF für auswärtige Berufsausbildungen der beiden Töchter des Bf. (in den Beschwerdejahren 2007 bis 2012) bzw. für auswärtige Berufsausbildung für die ältere Tochter des Bf. (N1; Name ist aktenkundig) im Beschwerdejahr 2013 sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten des Bf. für die Beschwerdejahre 2012 und 2013.
Der Beschwerdepunkt betreffend Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Miete für Zimmer) wurde alle beschwerdegegenständlichen Jahre betreffend, der Beschwerdepunkt bezüglich Aufwendungen für Familienheimfahrten wurde vom Bf. hinsichtlich der Beschwerdejahre 2008 bis 2011 zurückgenommen.
Das Finanzamt führte im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht aus wie folgt:
„Folgende Bescheide sind angefochten: Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013, Wiederaufnahmebescheide 2008 bis 2011
Sachverhalt und Anträge | |
Sachverhalt: Vorweg wird - um Wiederholungen zu vermeiden - insbesondere auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen vom 24.09.2014 und vom 18.02.2015 verwiesen und es gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt. Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in den Veranlagungsjahren 2012 und 2013 die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Pauschalbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG für auswärtige Berufsausbildungen seiner Töchter. In den Jahren 2008 bis 2011 machte er die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Pauschalbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG für auswärtige Berufsausbildungen seiner Töchter im Zuge eines Wiederaufnahmeantrages geltend. Die Töchter des Beschwerdeführers sind 1985 und 1978 geboren und studieren an einer Universität (Ost-Sarajevo) in einer Entfernung von etwa 190 km vom angeblichen Familienwohnsitz, obgleich im Einzugsbereich des angeblichen Familienwohnsitzes zwei andere Universitäten existieren (Banja Luca, Tuzla). Zum "Nachweis" der Wohnungsaufwendungen legte der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine "Bestätigung" der vermeintlichen Vermieterin vor. Diese Bestätigung wurde von Seiten der vermeintlichen Vermieterin widerrufen. Beweismittel: - Bestätigung von der vermeintlichen Vermieterin über die Vermietung eines Zimmers - Widerruf der Bestätigung über die Vermietung des Zimmers (wörtlich wiedergegeben in der BVE vom 18.02.2015) - Diverseste Kopien aus den Studienbüchern der beiden Töchter und Bestätigungen der Studieneinrichtungen mit teilweise nachgereichten Übersetzungen - Geburtsurkunden der Töchter - Entlassungsbrief betreffend den Sohn des Beschwerdeführers (Diagnose u.a. Leberzirrhose in Folge Alkoholmissbrauches) - Arbeitslosenbescheinigungen der Gattin des Beschwerdeführers - Auszüge aus den Sterbebüchern betreffend die Eltern der Gattin des Beschwerdeführers Stellungnahme: 1. Familienheimfahrten, Doppelte Haushaltsführung: Obgleich Erhebungen den Finanzamtes ergeben haben, dass der Beschwerdeführer niemals in Österreich gewohnt hat und dass sohin auch keine Mietaufwendungen und keine Aufwendungen für Fahrten zwischen einem tatsächlich niemals existenten Wohnsitz am Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz anfallen konnten, wurden durch den Beschwerdeführer Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine unrichtige, ge- oder verfälschte Bestätigung in der vollen Absicht vorgelegt, Aufwendungen für Familienheimfahrten und für eine doppelte Haushaltsführung, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht zugestanden sind, steuerlich als Werbungskosten geltend machen zu können. Der steuerlich Vertreter hat zwar im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2008 bis 2011 die Aberkennung dieser Werbungskosten nicht mehr bekämpft, im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2012 und 2013 wurden diese Aufwendungen jedoch unverändert geltend gemacht. In Ansehung der Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung beantragt das Finanzamt, die Beschwerde in allen Jahren abzuweisen, da Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten tatsächlich niemals angefallen und durch den Beschwerdeführer nie getragen worden sind. 2. Auswärtige Berufsausbildung Vorweg wird - um Wiederholungen zu vermeiden - insbesondere auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen vom 24.09.2014 und vom 18.02.2015 verwiesen und geltend die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt. Hinsichtlich der jüngeren Tochter N2. (Name ist aktenkundig) wird festgehalten, dass diese nach den vorgelegten Unterlagen ab dem Zeitraum 2005/2006 angeblich "Leibeserziehung" studiert hat und dass ab 2012/2013 wiederum ein Studium "Leibeserziehung" inskribiert wurde. Bei einer Mindeststudiendauer von 4 Jahren (laut Bestätigung) studiert die Tochter seit 7 Jahren und ist dennoch kein Abschluss nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hat weder den Abschluss des Studiums noch von Studienabschnitten durch die Tochter nachgewiesen. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes liegt ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, einen Studienabschluss zu erreichen nicht vor, weswegen schon aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist. Darüber hinaus besucht die Tochter (nach den vorgelegten Unterlagen) eine Universität in einer Entfernung von etwa 190 km in Entfernung zum angeblichen Wohnort, obgleich im Einzugsbereich des angeblichen Wohnortes zwei andere Universitäten existieren. Die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo ist daher nicht nachgewiesen worden. Sollte die Tochter entgegen der vorgelegten Unterlagen tatsächlich nicht am angegebenen Familienwohnort sondern in der Nähe der Universität Ost-Sarajevo gewohnt haben, wäre der Wohnsitz der Tochter in der Nähe Sarajevo gelegen und läge auch aus diesem Grund keine auswärtige Berufsausbildung vor. Hinsichtlich der älteren Tochter N1 (Name ist aktenkundig) wird festgehalten, dass diese zu Beginn der Ausbildung bereits 30 Jahre alt war. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Tochter vor Beginn dieses Studiums bereits eine andere Berufsausbildung abgeschlossen hat, sodass die Ernsthaftigkeit des Beginnes einer neuerlichen Ausbildung schon aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen ist. Auch hat der Beschwerdeführer ob dieser Tochter Unterlagen (Kopien der Seiten 42ff des Studienbuches) vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass bereits 2006 ein Studium betrieben worden sein dürfte. Darüber hinaus ist die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht nachgewiesen worden, wurde doch auch bei dieser Tochter weder der Abschluss des Studiums noch von Studienabschnitten nachgewiesen. Darüber hinaus besucht auch diese Tochter (nach den vorgelegten Unterlagen) eine Universität in einer Entfernung von etwa 190 km in Entfernung zum angeblichen Wohnort, obgleich im Einzugsbereich des angeblichen Wohnortes zwei andere Universitäten existieren. Die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo ist daher nicht nachgewiesen worden. Sollte die Tochter entgegen der vorgelegten Unterlagen tatsächlich nicht am angegebenen Wohnort sondern in der Nähe der Universität in Ost-Sarajevo wohnen, wäre der Wohnort der Tochter in Sarajevo gelegen und läge auch aus diesem Grund keine auswärtige Berufsausbildung vor. Das Finanzamt beantragt auch hinsichtlich dieser Aufwendungen, die Beschwerden abzuweisen, da weder ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen nachgewiesen worden ist, die entsprechenden Ausbildungen abzuschließen UND da darüber hinaus die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo nicht nachgewiesen worden ist, da im Einzugsbereich des Wohnortes doch zwei andere Universitäten existieren. Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgehen sollte, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen der Töchter UND dass die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo vorgelegen hätten, beantragt das Finanzamt, die Beschwerde in eventu aus folgendem Grund abzuweisen: Das Finanzamt geht davon aus (da seitens des Beschwerdeführers bereits einmal eine unrichtige, ge- oder verfälschte Bestätigung in der vollen Absicht vorgelegt worden ist, steuerliche Vorteile zu erschleichen), dass insbesondere die vorgelegte Erklärung über den gemeinsamen Haushalt die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wiedergibt, ist ob des
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Der Bf. stellte einen ANTRAG auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013 durch das Bundesfinanzgericht wie folgt:
„Mit Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO) vom 24.9.2014 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013 sowohl hinsichtlich der geltend gemachten (Werbungs)Kosten für die Familienheimfahrten, als auch hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder als unbegründet abgewiesen.
Es wird daher unter Hinweis auf das gesamte Vorbringen und sämtliche vorgelegten Urkunden mittels der rekommandierten Eingaben vom 9.10.2013 (Berufungsschrift), vom 6.11.2013 (Urkundenvorlage), vom 20.1.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 31.3.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 21.5.2014, Beschwerdeschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 und vom 30.7.2014 (Stellungnahme), die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013 durch das Bundesfinanzgericht beantragt und dazu ergänzend vorgebracht und vorgelegt wie folgt:
Wie aus der mit rekommandierter Eingabe vom 3.7.2013 vorgelegten Meldebestätigung des Beschwerdeführers hervorgeht, ist der Beschwerdeführer seit 4.3.2008 in Wien, Str3 (Adr3.), gemeldet, hat aber aufgrund seiner teilweise mehrmonatigen Auslands(arbeits)einsätze tatsächlich nicht immer in Wien gewohnt (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes FFFf vom 6.5.2014).
Wie aus dem beigeschlossenen Versicherungsdatenauszug hervorgeht, arbeitet der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1992 in Österreich (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Wien 12/13714 Purkersdorf vom 6.5.2014).
Betreffend die auswärtige Berufsausbildung der beiden an der Universität in Ost-Sarajewo auswärtig studierenden beiden Kinder (Töchter) des Beschwerdeführers werden ergänzend zwei Bescheinigungen der Universität Ost-Sarajewo über die von diesen beiden Kindern jeweils abgelegten Prüfungen vorgelegt, in Bezug auf welche Bescheinigungen begl. Übersetzungen noch nachgereicht werden.“
Der Bf. stellte weiters einen ANTRAG auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 durch das Bundesfinanzgericht wie folgt:
„Mit Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO) vom 24.9.2014, wurde (auch) die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 sowohl hinsichtlich der geltend gemachten (Werbungs)Kosten für die Familienheimfahrten, als auch hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder als unbegründet abgewiesen.
Es wird daher unter Hinweis auf das gesamte Vorbringen und sämtliche vorgelegten Urkunden mittels der rekommandierten Eingaben vom 9.10.2013 (Berufungsschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013), vom 6.11.2013 (Urkundenvorlage in den ANV-Verfahren 2008 bis 2012), vom 20.1.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen in den ANV-Verfahren 2008 bis 2012), vom 31.3.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen in den ANV-Verfahren 2008 bis 2012), vom 21.5.2014 (Beschwerdeschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014) und vom 30.7.2014 (Stellungnahme in den ANV-Verfahren 2008 bis 2013) die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 durch das Bundesfinanzgericht beantragt und dazu ergänzend vorgebracht und vorgelegt, wie folgt:
Wie aus der mit rekommandierter Eingabe vom 3.7.2013 vorgelegten Meldebestätigung des Beschwerdeführers hervorgeht, ist der Beschwerdeführer seit 4.3.2008 in Adr3. gemeldet, hat aber aufgrund seiner teilweise mehrmonatigen Auslands(arbeits)einsätze tatsächlich nicht immer in Wien gewohnt (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes FFFf vom 6.5.2014).
Wie aus dem beigeschlossenen Versicherungsdatenauszug hervorgeht, arbeitet der Bf. mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1992 in Österreich (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Wien 12/13714 Purkersdorf vom 6.5.2014).
Betreffend die auswärtige Berufsausbildung der beiden an der Universität in Ost-Sarajewo auswärtig studierenden beiden Kinder (Töchter) des Bf. werden ergänzend zwei Bescheinigungen der Universität Ost-Sarajewo über die von diesen beiden Kindern jeweils abgelegten Prüflingen vorgelegt, in Bezug auf welche Bescheinigungen begl. Übersetzungen noch nachgereicht werden.“
Der Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden bezüglich Abweisung der Wiederaufnahmeanträge betreffend die beschwerdegegenständlichen Jahre an das Bundesfinanzgericht und führte aus wie folgt:
„Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO vom 18.2.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.9.2014 betreffend Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 als unbegründet abgewiesen, zumal weder die geltend gemachten (Werbungs)Kosten für die Familienheimfahrten, noch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder einen Wiederaufnahmegrund darstellen bzw. eine jeweilige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 rechtfertigen würden.
Unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und sämtliche vorgelegten Urkunden mittels der rekommandierten Eingaben vom 9.10.2013 (Berufungsschrift für das Jahr 2012), vom 6.11.2013 (Urkundenvorlage), vom 20.1.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 31.3.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 21.5.2014 (Beschwerdeschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014) und vom 30.7.2014 (Stellungnahme) wird die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.9.2014, mit welchem die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 abgewiesen wurden, durch das Bundesfinanzgericht beantragt und dazu ergänzend vorgebracht und vorgelegt, sowie die Beschwerde eingeschränkt, wie folgt:
Vorab werden die in den Vorlageanträgen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 jeweils angekündigten begl. Übersetzungen der beiden Bescheinigungen über die abgelegten Prüfungen an der Universität Ost-Sarajewo betreffend die beiden auswärtig studierenden Kinder N1., geb. 1978, und N2., geb. 1985, ergänzend nachgereicht und sind diese naturgemäß auch für die bereits anhängigen Vorlageanträge für die Kalenderjahre 2012 und 2013 von Relevanz und mögen daher auch diesen beiden Vorlageanträgen beigelegt werden.
Mit Rücksicht auf die teilweise tatsächlich fehlenden Beweismittel betreffend die regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 bis 2011, insbesondere von welchen im Ausland gelegenen Baustellen der Beschwerdeführer wann die Familienheimfahrten unternommen hat, wird das (Beschwerde)Begehren auf steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten für die Familienheimfahrten und für sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung hiemit zurückgenommen und die Berücksichtigung dieser Werbungskosten in den Kalenderjahren 2008 bis 2011 nicht mehr geltend gemacht, sohin die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 eingeschränkt auf die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Kinder an der Universität Ost-Sarajewo und in diesem Sinne mit Rücksicht auf die Ausführungen des zuständigen Finanzamtes lediglich dazu seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht.
Wenn das Finanzamt vermeint, dass betreffend die beiden auswärtig studierenden Töchter des Beschwerdeführers ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde und diesbezüglich unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die beiden Töchter des Beschwerdeführers im Studienjahr 2013/2014 bereits 35 bzw. 36 und 28 bzw. 29 Jahre alt waren, so übersieht das Finanzamt offensichtlich, dass, wie aus den vorgelegten beiden Studienbücher der Töchter des Beschwerdeführers samt begl. Übersetzungen eindeutig hervorgeht, die Tochter N2., geb. 1985, erst am 12.7.2005, und die Tochter N1., geb. 1978, sogar erst am 24.9.2008 mit deren jeweiligem Studium begonnen haben, dass weiters die Mindeststudiendauer für die beiden Studien jeweils 4 Jahre bzw. 8 Semester beträgt, weshalb die Tochter N2., geb. 1985, selbst bei Einhaltung der Mindeststudiendauer frühestens im Juli 2009 und die Tochter N1., geb. 1978, selbst bei Einhaltung der Mindeststudiendauer im September 2012 das jeweilige Studium frühestmöglich abschließen hätte können, dass aber gemäß ständiger Rechtsprechung zu § 34 Abs.8 EStG 1988 (etwas anderes gilt für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß FLAG, wo es ab dem zweiten Studienjahr auf die erreichten ECTS-Punkte ankommt und Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich überhaupt nur bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres zusteht) außergewöhnliche Belastungen für ein auswärtiges Studium bis zur doppelten Mindeststudiendauer zu gewähren sind, wenn ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen gegeben ist, und schlussendlich dass zugunsten der beiden Töchter des Beschwerdeführers mittels Vorlage deren beider Studienbücher samt begl. Übersetzungen nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar nachgewiesen wurde, dass die beiden Töchter des Bf. in den hier verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 bis 2011 jeweils mehrere Prüfungen, und zwar erfolgreich, absolviert bzw. bestanden haben. Ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen wurde für die hier verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre 2008 bis 2011 sohin in Bezug auf beide Töchter des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Finanzamtes aufgrund der vorgelegten Urkunden sehr wohl nachgewiesen.“
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
Ad Vorlage der laut Finanzamt bekämpften Bescheide (s. Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht) hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2011:
Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen
in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Seitens des Bf. wurden keine Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 erhoben. In Ermangelung solcher konnte auch keine rechtsrichtige Vorlage diesbezüglicher bekämpfter Bescheide bzw. Beschwerden seitens des Finanzamtes vorliegen.
Diese Feststellungen beruhen auf der zugrundeliegenden Aktenlage (Bescheidbeschwerden, in der die Beschwerden exakt angeführt wurden).
Im Erkenntnis vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht
des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht
vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der
Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich nur dann, wenn tatsächlich eine Beschwerde vorgelegt wurde, was jedoch laut Aktenlage bezüglich dieser Einkommensteuerbescheide nicht der Fall ist, zumal keine Beschwerden gegen diese Bescheide vom Bf. erhoben wurden.
Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen entsprechender Beschwerden nicht in Betracht.
Bezüglich dieser Beschwerdevorlagen bzw. Vorlage angefochtener Bescheide ist daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ad Beschwerden betreffend bescheidmäßige Abweisungen der Wiederaufnahmeanträge 2008 bis 2011 sowie betreffend Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Töchter des Bf. sind Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und haben an einer Universität in ihrer Heimat inskribiert, ohne dass bisher ein erfolgreicher Studienabschluss oder auch nur ein erfolgreicher Abschluss eines Studienabschnittes nachgewiesen wurde. Die ältere Tochter des Bf. N1. ist geb. im Dez. 1978, die jüngere Tochter N2. im April 1985.
Für keine der Töchter hat der Bf. trotz Auffoderung einen Abschluss eines Studienabschnittes nachgewiesen.
Die außergewöhnliche Belastung für auswärtige Berufsausbildung wird für die jüngere Tochter lediglich bis 2012 beansprucht, für die ältere Tochter wird die außergewöhnliche Belastung auch noch im Jahr 2013 geltend gemacht, ohne einen geforderten Nachweis über den Abschluss eines Studienabschnitts zu erbringen.
Ad Familienheimfahrten geht das Bundesfinanzgericht laut Aktenlage von dem Sachverhalt aus, dass der Bf. im gesamten Beschwerdezeitraum (nunmehr lediglich 2012 und 2013, da er betreffend die übrigen Zeiträume diesen Beschwerdepunkt zurückgenommen hat) keine Familienheimfahrten von der bzw. den o.a. Wiener Adressen in ein und derselben Straße in Wien nach Bosnien H. durchgeführt hat und auch keine Wohnung bzw. kein Zimmer an dieser bzw. diesen Adressen gemietet hat.
Alle Beschwerdepunkte betreffend wird angeführt, dass aktenkundig ist, dass der Bf. bereits einmal eine unrichtige bzw. ge- oder verfälschte Bestätigung dem Finanzamt vorgelegt hat, um steuerliche Vorteile zu lukrieren. ge:
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 303. (1) BAO idgF lautet wie folgt: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) | der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder | |||||||||
b) | Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder | |||||||||
c) | der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, | |||||||||
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. | ||||||||||
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. | |||||||||
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Ad außergewöhnliche Belastungen für auswärtige Berufsausbildung der Töchter des Bf:
§ 34 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF lautet wie folgt:
…
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
§ 16 Werbungskosten
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1 Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. 2Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. 3Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs 3 anzuwenden. 4Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 5Werbungskosten sind auch:
Doppelte Haushaltsführung. a) Voraussetzungen. Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus berufl Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Arbeits(Tätigkeitsort)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönl Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der StPfl an diesem Ort wohnen muss. Dass nach den Vorschriften für Bedienstete im auswärtigen Dienst weiter von einem Dienstort (zusätzl) im Inl ausgegangen werden könne, bedeutet somit noch nicht, dass dieser auch als Beschäftigungsort iSd Judikatur zur doppelten Haushaltsführung anzusehen wäre (VwGH 27.6.12, 2008/13/0156 ). Unterschieden wird zw einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter StPfl mit seinem Ehegatten oder ein lediger StPfl mit seinem in eheähnl Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Auch ein allein stehender StPfl kann einen „Familienwohnsitz“ haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönl Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Begründet ein allein stehender StPfl am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist (LStR 343a). Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen (UFS 4.12.08, RV/0662-L/07 ). Bei zwei Wohnsitzen und Erwerbstätigkeit an verschiedenen Orten sind die Aufwendungen für die Wohnung an dem Ort, an dem die Haupttätigkeit (entscheidend hierfür ist das Zeitausmaß und der höhere Seite 758 Seite 759 Verdienst) ausgeübt wird, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (UFS 20.10.09, RV/0119-G/09 ). An einem obj Zusammenhang zw dem zweiten Haushalt und der Berufstätigkeit fehlt es nicht, wenn die tägl Rückkehr vom Arbeitsplatz an den Ort des zweiten Haushaltes zumutbar und der Familienwohnsitz für eine tägl Rückkehr vom Arbeitsplatz dorthin zu weit entfernt ist (VwGH 31.7.12, 2008/13/0086 ). Die tägl Zurücklegung einer Distanz von etwa 262 km großteils auf der Autobahn mit einem – bei „Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten“ – Zeitaufwand von jeweils insgesamt etwa 140 Minuten ist jedenfalls nicht zumutbar (VwGH 31.7.13, 2009/13/0132 ).
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde.
Der wesentl Unterschied zw einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt. Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allg, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unübl Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als WK bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übl Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zw den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächl Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des StPfl oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partne rs haben (VwGH 17.2.99, 95/14/0059 ; 22.2.00, 96/14/0018 ; 3.8.04, 2000/13/0083 , 2001/13/0216). Wie der VwGH spricht sich auch der BFH aus: entscheidend sei, dass die Begründung des zweiten Haushaltes (am Arbeitsort) berufl veranlasst ist (vgl die bei Schmidt § 9 Rz 147 zit Urteile). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erhebl objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönl Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB VwGH 3.8.04, 2000/13/0083 ).
(Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16, Einkommensteuergesetz Kommentar 8. Aufl. 2015 Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner, § 16 EStG Rz 56).
Erwägungen:
Ad außergewöhnliche Belastungen (agB) gem § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF für auswärtige Berufsausbildung der Töchter des Bf:
Die jüngere Tochter des Bf. studiert laut Bestätigung seit nunmehr 10 Jahren (laut den vorgelegten Unterlagen ab dem Zeitraum 2005/2006), und es ist dennoch bisher kein Abschluss (weder eines Studienabschnitts noch des Studiums) nachgewiesen worden (vgl. diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerdevorlage des Finanzamtes).
Hinsichtlich der älteren Tochter des Bf. ist festzuhalten, dass sie bei Beginn des Studiums bereits 30 Jahre alt war, wobei ebenfalls kein Abschluss eines Studienabschnitts oder des Studiums bisher nachgewiesen wurde. Auch wurden Unterlagen vom Bf. vorgelegt, wonach von seiner älteren Tochter bereits 2005/2006 ein Studium betrieben worden sein dürfte (vgl. diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerdevorlage des Finanzamtes).
Die ältere Tochter des Bf. studiere laut Bf. (Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2013) bereits seit September 2008 auswärts, was ebenfalls nunmehr mehr als 7 Jahre sind, und es wurden weder der Studienabschluss noch der Abschluss eines Studienabschnittes nachgewiesen.
Das Finanzamt stellte in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 fest, dass die Tochter N2. 2012 lediglich 1 Prüfung abgelegt hat.
Insgesamt wird angemerkt, dass die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht durch das Finanzamt mit den Ausführungen des Finanzamtes, die auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, Vorhaltscharakter hat. Das Bundesfinanzgericht hat im Herbst 2015 im Zuge des Beschwerdeverfahrens verifiziert, dass der Schriftsatz des Finanzamtes über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht dem Bf. auch tatsächlich zugegangen ist.
Das Bundesfinanzgericht geht grundsätzlich davon aus, dass das Studium von den Töchtern des Bf. den gesamten Beschwerdezeitraum betreffend ohne die nötige Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben wurde, die erforderlich wäre, um die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 34 Abs. 8 EStG idgF zu erfüllen.
Hätten die Töchter bzw. eine der beiden Töchter des Bf. zwischenzeitig einen erfolgreichen Abschluss eins Studienabschnitts bzw. einen erfolgreichen Studienabschluss erreicht, wäre es Sache des Bf. gewesen, dies allenfalls dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, zumal ihm bekannt ist, dass seine Beschwerde nunmehr dem Bundesfinanzgericht zur Bearbeitung vorgelegt wurde.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, anzunehmen, dass die Töchter des Bf. tatsächlich von der Universität, an der sie – nach Behauptung des Bf. – ernsthaft studieren würden, 190 km entfernt am Familienwohnsitz leben würden. Es ist völlig realitätsfremd, anzunehmen, dass die Töchter etwa 380 km täglich – auch an Prüfungstagen udgl. – zurücklegen würden (was darüber hinaus zeitlich realistischerweise bei ernsthaftem Betreiben eines Studiums kaum durchführbar wäre, zumal dies einem Zeitaufwand von rd 4 Stunden pro Tag gleichkommen würde [beispielsweise mit PKW unter Berücksichtigung von Höchstgeschwindigkeiten]).
Vielmehr muss das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass Studierende, die an einer Universität zielstrebig studieren (angemerkt wird, dass es sich laut Aktenlage um kein Fernstudium handelt, was auch vom Bf. nicht behauptet wurde), nicht rd. 200 km vom Studienort entfernt wohnen würden bzw. in näherer Entfernung zur Universität als 190 km eine Wohnung hätten, weshalb in derartigem Fall – wenn die erwachsenen Töchter beispielsweise am Studienort wohnen würden - keine außergewöhnliche Belastung aus dem Titel (jeweils) auswärtiges Studium der Töchter des Bf. vorliegen würde (wenn eben die gesetzlichen Voraussetzungen, die vom Bf. für außergewöhnliche Belastungen nachzuweisen wären, zumal es sich bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen um eine Begünstigungsbestimmung handelt, nicht erfüllt wären).
Darüber hinaus wurde die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo nicht nachgewiesen, obwohl im Einzugsbereich des vom Bf. behaupteten Wohnortes seiner beiden Töchter zwei andere Universitäten existierten, und dies dem Bf. nachweislich vorgehalten wurde (beispielsweise wird nochmals auf den Vorhaltscharakter des Vorlageberichts des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht, der auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, hingewiesen).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts reicht das Absolvieren einzelner Prüfungen nicht aus, um ein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 34 EStG 1988 idgF zu betreiben. Jedenfalls ungenügend ist das Absolvieren einer einzigen Prüfung (die jüngere Tochter des Bf. absolvierte im Jahr 2012, wie das Finanzamt laut Aktenlage festgestellt hat, eine einzige Prüfung).
Vielmehr muss die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studierenden, einen erfolgreichen Studienabschluss innerhalb längstens der doppelten Mindeststudiendauer erzielen zu können, nachgewiesen werden, um die Steuerbegünstigung in Form von außergewöhnlicher Belastung beanspruchen zu können.
Angemerkt wird, dass das Bundesfinanzgericht aus der Aktenlage ersieht, dass vom Bf. mehrmals bewusst Falschangaben gegenüber der Abgabenbehörde zwecks Lukrierens von Steuervorteilen gemacht wurden (beispielsweise behauptete Mietzahlungen für Wohnraum an den oben angeführten Adressen, obwohl der Bf. nachweislich niemals dort gewohnt und demgemäß auch keine Miete bezahlt hat.) Weiters hat der Bf. behauptet, die Miete betreffend dieses Zimmers sei von seinem Arbeitgeber bezahlt worden, was ebenfalls nicht stimmt, da die befragte Vermieterin Auskunft gibt, dass tatsächlich niemals eine Wohnung für den Bf. vermietet worden ist. Außerdem gibt laut Aktenlage die vorgelegte Erklärung über den gemeinsamen Haushalt die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wider, da beispielsweise ob des erwachsenen 27jährigen Sohnes als Beruf Grundschule angegeben wurde (Vorlagebericht des Finanzamtes über die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht, der Vorhaltscharakter hat.)
Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht gelangt, dass den Töchtern des Bf. den gesamten Beschwerdezeitraum betreffend die für das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF nötige Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit bezüglich ihres Bemühens, das Studium innerhalb längstens der doppelten Zeit, die laut Mindeststudiendauer vorgesehen ist, erfolgreich abzuschließen, fehlte, zumal bis dato weder der Studienabschluss noch ein Abschluss von Studienabschnitten trotz diesbezüglicher Aufforderungen des Finanzamtes nachgewiesen wurden. Angemerkt wird, dass für die ältere Tochter – selbst wenn man von dem vom Bf. behaupteten Studienbeginn (erst) im Jahr 2008 ausgeht – auch nunmehr nach 7 Jahren Studium (Mindestdauer des Studiums 4 Jahre) trotz diesbezüglichen Vorhalts (bspweise im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes) kein erfolgreicher Abschluss eines einzigen Studienabschnitts geschweige denn des Studiums nachgewiesen wurde.
Auch für die jüngere Tochter des Bf. gilt, dass nunmehr nach 10 Jahren ab Beginn des Studiums (Mindestdauer des Studiums 4 Jahre) trotz diesbezüglichen Vorhalts (bspweise im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes) kein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss auch nur eines Studienabschnitts erbracht wurde.
Ad Anträge auf Wiederaufnahme 2008 bis 2011:
Insgesamt ist daher dieser Beschwerdepunkt beide Töchter betreffend (N1.: für die Jahre 2008 bis 2013 beantragt; N2. für die Jahre 2008 bis 2012) abzuweisen.
Es liegen alle Beschwerdejahre betreffend keine agB betreffend auswärtige Berufsausbildung für die Töchter des Bf. gem. § 34 Abs. 8 EStG idgF vor.
Hinsichtlich der Beschwerden betreffend Abweisung der Wiederaufnahmeanträge bezüglich Einkommensteuerverfahren 2008 bis 2011 liegen bezüglich auswärtiger Berufsausbildung der Töchter des Bf. keine Wiederaufnahmsgründe iSd o.o. § 303 BAO idgF vor.
Insgesamt ist daher dieser Beschwerdepunkt alle Beschwerdejahre betreffend abzuweisen.
Ad Familienheimfahrten 2012 und 2013:
Sachverhalt
Der Bf. hat den Antrag auf Anerkennung von Familienheimfahrten hinsichtlich seiner Beschwerden 2008 bis 2011 zurückgenommen.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bf. nie an der bzw. den Adressen Adr1. und Adr. 2, die er als Wohnsitz genannt hatte, tatsächlich gewohnt hat.
Wie oben angeführt wurde hat die Vermieterin bzw. das Unternehmen bezüglich Wohnungsvermietung die ursprüngliche Bestätigung zurückgenommen.
Demgemäß war auch die Aussage des Bf., sein Arbeitgeber habe die Miete bezahlt, unwahr.
Tatsächlich hat laut Angabe der „Vermieterin“ der Bf. niemals an den von ihm genannten zwei Adressen gewohnt und auch niemals Miete für die Wohngelegenheit bezahlt. Vielmehr hat ihn die genannte „Vermieterin“ nur einmal jährlich gesehen, wenn er einmal jährlich von seinem rein melderechtlichen Nebenwohnsitz seine Post abgeholt hat.
Beweiswürdigung:
Angemerkt wird, dass der Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht, der dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, was vom Bf. bzw. seinem stl Vertreter bestätigt wurde, wie auch beispielsweise die Beschwerdevorentscheidungen, Vorhaltscharakter hat.
Obgleich Erhebungen des Finanzamtes ergeben haben, dass der Beschwerdeführer niemals in Österreich gewohnt hat, und dass dieser somit auch keine Mietaufwendungen hatte und keine Aufwendungen für Fahrten zwischen einem tatsächlich niemals existenten Wohnsitz in Wien (am Beschäftigungsort) und dem Familienwohnsitz anfallen konnten, wurden vom Beschwerdeführer Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine (mittlerweile nicht mehr beschwerdeanhängige) doppelte Haushaltsführung (ursprünglich für den gesamten Beschwerdezeitraum) steuerlich geltend gemacht. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine unrichtige, ge- oder verfälschte Bestätigung in der vollen Absicht vorgelegt, um Aufwendungen für Familienheimfahrten und ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht zugestanden sind, steuerlich als Werbungskosten geltend machen zu können. Der steuerlich Vertreter hat zwar im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2008 bis 2011 die Aberkennung dieser Werbungskosten nicht mehr bekämpft, im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2012 und 2013 wurden diese Aufwendungen jedoch unverändert geltend gemacht.
Da Bundesfinanzgericht muss nicht auf die Frage eingehen, ob der Familienwohnsitz möglicherweise (mittlerweile) nicht nach Österreich verlegt werden hätte können, da nach Aktenlage der Bf. nicht nachweisen konnte, dass er selbst überhaupt im Beschwerdezeitraum in Österreich gewohnt hat, zumal er (auch) außerhalb Österreichs seiner Beschäftigung nachgegangen ist.
Da nach Aktenlage Aufwendungen für Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung) weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, ist dieser Beschwerdepunkt insgesamt abzuweisen.
Ad Beschwerden betreffend Abweisung der Wiederaufnahmeanträge:
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt wird, dass bezgl. Familienheimfahrten 2008 bis 2011 (der Beschwerdepunkt wurde mittlerweile ohnehin zurückgenommen) sowie auch den mittlerweile zurückgenommenen Beschwerdepunkt betreffend doppelte Haushaltsführung ohnehin keine Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 BAO vorgelegen wären, da diese Aufwendungen bzw. Ausgaben bereits in den Steuererklärungen geltend gemacht wurden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Dezember 2015