Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., W.str., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 12. Jänner 2009, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Da mit Anbringen vom 13. Jänner 2016 die Beschwerde vom 17. Februar 2009 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 12. Jänner 2009 zurückgenommen wurde, erklärt das Gericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 12. Jänner 2009 in formelle Rechtskraft und ist das Rechtsmittelverfahren beendet.
Die Gegenstandsloserklärung führt zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 31. März 2009. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 12. Jänner 2009 lebt wieder auf.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 14. Jänner 2016