Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., PLZ-Ort, G-Gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 12. Oktober 2015, GZ. GZ1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz wie folgt entschieden:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, insoweit abgeändert, als die verhängte Geldstrafe von EUR 300,00 auf EUR 150,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird.
II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 mit einem Betrag von EUR 15,00 festgesetzt.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu leisten.
IV. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Strafverfügung vom 4. September 2015, GZ. GZ1, zur Last gelegt, iZm der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Peugeot, grau, mit dem behördlichen dt. Kennzeichen, Kennzeichen1 dem Verlangen vom 5. August 2015, zugestellt am 13. August 2015, GZ. GZ2, nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen zu haben.
Insbesondere sei das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen dt. Kennzeichen Kennzeichen1 am Freitag, dem 20. März 2015 um 14:13 Uhr in PLZ-Ort2, Adresse2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Im vorliegenden Fall habe der Bf. als Zulassungsbesitzer keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. August 2015, GZ. GZ2, wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006 idgF, aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen dt. Kennzeichen Kennzeichen1 am Freitag, dem 20. März 2015 um 14:13 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in PLZ-Ort2, Adresse2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei.
Mit Schreiben vom 20. August 2015 teilte der Bf. mit, dass er nicht mehr feststellen könne, wer das in Rede stehende Fahrzeug am 20. März 2015 um 14:13 Uhr gelenkt oder abgestellt habe. In weiterer Folge verweise der Bf. auf das Einschreiben vom 19. Juni 2015.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2015, dem Einspruch gegen die (seinerzeitige) Strafverfügung vom 2. Juni 2015, GZ. GZ2, hält der Bf. fest, dass er das in Rede stehende Fahrzeug mit dem dt. Kennzeichen Kennzeichen1 am Freitag, dem 20. März 2015 um 14:13 Uhr nicht selbst gelenkt habe, da er zu dieser Zeit nachweislich mit einem anderen Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Allerdings lasse sich für den Bf. nicht mehr ermitteln, wo sich das auf den Bf. zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennzeichen1 am Freitag, dem 20. März 2015 um 14:13 Uhr befunden habe und wer der Lenker dieses Fahrzeuges gewesen sei.
Gegen die Strafverfügung vom 4. September 2015, GZ. GZ1, erhob der Bf. mit Eingabe vom 24. September 2015 Einspruch und machte geltend, der Bf. könne nicht und dürfe nicht - nur um ein österreichisches Begehren nach Lenkerauskunft formal zu befriedigen - eine Falschaussage bzw. eine falsche Beschuldigung erheben. Damit würde sich der Bf. strafbar machen. Aus den vorgenannten Gründen bitte daher der Bf., das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 2015, GZ. GZ1, wurde dem Bf. zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 5. August 2015, zugestellt am 13. August 2015, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen zu haben, da mit Auskunft vom 21. August 2015 keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden sei. Dadurch habe der Bf. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien, Nr. 9/2006 idgF, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werde gegen den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem werde dem Bf. ein Betrag von EUR 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 auferlegt. Der zu zahlende Geldbetrag betrage daher EUR 330,00.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis, derartige Auskünfte zu verlangen, würden Rechte auf Aussageverweigerung zurücktreten.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft - sei es, dass eine andere Person genannt werde, als derjenige, dem das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden sei, sei es, dass angegeben worden sei, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben worden sei, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei - der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen (vgl. VwGH 12.10.1970, Zl. 1971/120).
Die Nichterteilung bzw. unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft sei nach § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, wegen Verletzung der Auskunftspflicht strafbar.
Da laut Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein Lenker bekannt gegeben worden sei, habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehöre weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handle sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien aus der Aktenlage auch keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen), welche durch die Unterlassung der Erteilung der Lenkerauskunft nicht geahndet werden habe können, sei der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erheblich anzusehen.
Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei zumindest von einer grob fahrlässigen bzw. bedingt vorsätzlichen Begehung der gegenständlichen Übertretung auszugehen.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die Strafe nicht überhöht, solle sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch der Kosten sei im § 64 VStG 1991 begründet.
Gegen das Straferkenntnis vom 12. Oktober 2015, GZ. GZ1, erhob der Bf. mit Eingabe vom 10. November 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte das gegen ihn laufende Verfahren einzustellen.
Begründend werde in der Beschwerde nochmals auf die Schreiben des Bf. vom 19. Juni 2015, 20. August 2015 und 24. September 2015 verwiesen. Darüber hinaus müsse der Bf. nochmals betonen, dass er niemandem als Lenker benennen könne, ohne sich einer falschen Verdächtigung strafbar zu machen. Aus den vorgenannten Gründen werde beantragt, das gegen den Bf. geführte Verfahren einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Nach § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Nach § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildet im vorliegenden Fall die Verweigerung der Lenkerauskunft iZm dem Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und der Verwendung von manipulierten Parkscheinen als Anlass- bzw. Grunddelikt. Dies insbesondere, als im vorliegenden Fall keine Aufzeichnungen geführt worden seien, wem das mehrspurige zu der in Rede stehenden Tatzeit überlassen worden sei.
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 24.2.1997, Zl. 95/17/0187; 25.4.2005, Zl. 2005/17/0036).
Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie in § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl Nr. 106/1986 - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rspr. des VwGH nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (vgl. VwGH 22.3.1999, Zl. 97/17/0184 zu einer insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg).
Nach der Rspr des VwGH darf eine Lenkeranfrage auch an deutsche Staatsbürger gerichtet werden und es bestehen keine völkerrechtlichen Bedenken gegen die Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland, sei es im unmittelbaren Postweg oder unter Inanspruchnahme deutscher Behörden (vgl. VwGH 15.5.2000, Zl. 98/17/0091).
Für die Anlastung der Tat ist es nach der Rspr des VwGH ausreichend, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 29.1.1992, Zl. 92/02/0017; 26.1.1998, Zl. 96/17/0345).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. die Lenkerauskunft mit der Begründung, er könne nicht sagen, wer das Fahrzeug benutzt habe, verweigert hat. Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des § 2 Parkometergesetz ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer keine Personen benennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat.
Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Parkometergesetz über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Bf. zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0206).
So der Bf. in der Beschwerde und den dieser vorangehenden Schriftsätzen ausgeführt, dass er niemandem als Lenker benennen kann, da er sich sonst einer falschen Verdächtigung schuldig machen würde, ist ihm zu entgegnen: Das Fahrzeug wird jener Person überlassen, der der Bf. die Fahrzeugschlüssel und die Autopapiere übergibt. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass dem Bf. diese Person bekannt ist. Daher kann der Tatbestand der falschen Verdächtigung nicht erfüllt sein.
Tatsache ist, dass der Bf. im gegenständlichen Fall die Aufzeichnungen nicht geführt hat und die Verweigerung der Lenkerauskünfte ihm bereits zweimal zur Last gelegt wurde.
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der
im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe (konkret: Mehrfachverwendung von Parkscheinen) stehenden Person, wird doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und dadurch die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit ist der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur
schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund
der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren im vorliegenden Fall zwei weitere einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, derzeit nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen des Bf. wegen Verweigerung der Lenkerauskunft als erschwerend zu berücksichtigen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. waren mangels
diesbezüglicher Angaben des Bf. im Hinblick auf seine berufliche Stellung (Techniker) als
durchschnittlich zu berücksichtigen.
Die von der Erstbehörde mit EUR 300,00 festgesetzte Geldstrafe bewegt sich im oberen Bereich des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmens und weicht erheblich von hg. anhängigen, vergleichbaren Fällen wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft ab.
Dem Verwaltungsakt liegen keine Vorhalte in Richtung Manipulation der Parkscheine an den Bf. auf, dennoch dürfte der Vorwurf der Manipulation der Parkscheine im Raum stehen. Es ist im vorliegenden Fall weder als erwiesen anzusehen, dass dem Bf. die Tat anzulasten ist, noch wurde dessen Vorsatz bewiesen.
Im angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Oktober 2015, GZ. GZ1, wird im Hinblick bei der Strafbemessung explizit auf das Verschulden des Bf. auf die dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung (Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen) abgestellt.
Mit der von der belangten Behörde zur Strafhöhe vertretenen Rechtsauffassung, dass sie aufgrund der verweigerten Lenkerauskunft das schwerwiegende Grunddelikt der Abgabenhinterziehung wegen mehrfacher Entwertung von Parkscheinen nicht ahnden könne und deshalb diesen Umstand für die verweigerte Lenkerauskunft mitberücksichtigt habe, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. BFG 12.1.2015, GZ. GZ3).
Die Rechtsfrage, ob es beim Unrechtsgehalt der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf das Grunddelikt ankommt, ist vom VwGH mehrfach entschieden und verneint worden (VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005; VwGH 10.5.1989, Zl. 89/02/0035; 5.6.1991, Zl. 91/18/0015; 2.9.1992, Zl. 92/02/0170; 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358); das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist immer dasselbe. Die Strafdrohung des Grunddelikts (hier der Verdacht der Hinterziehung der Parkometerabgabe infolge Manipulation an Parkscheinen als Vorsatz- bzw. Erfolgsdelikt) ist folglich ausnahmslos ohne Belang für die Strafbemessung der Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 Parkometergesetz 2006.
Zufolge des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips ist für jedes Delikt eine eigene Strafe zu verhängen (Hauer/Leukauf, Lindeverlag, 6. Auflage, § 19, S 1333, mwN). Die Strafdrohung einer Übertretung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft besteht erstens unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt und zweitens ist das Interesse des Staates an der Strafverfolgung immer dasselbe. Die Behörde ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung betreffend Lenkerauskunft auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich des Anlassdelikts besteht (Hauer/Leukauf, Linde-Verlag, 6. Auflage, § 19, S 1344, E43a zu § 103 Abs. 2 KFG, mwN). Zuletzt klargestellt, dass es beim Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht auf das Grunddelikt ankommt, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358, mwN, klargestellt (vgl. VwGH 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358).
Die zu § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 ergangene Judikatur des VwGH ist insoweit auch für § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 heranzuziehen: Die Strafdrohung einer Übertretung wegen (fahrlässiger oder vorsätzlicher) Verkürzung der Parkometerabgabe besteht daher unabhängig vom Delikt der Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006. Wird die Hinterziehung der Parkometerabgabe vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie vorgenommen (Vorsatzdelikt), indem Parkscheine manipuliert wurden, ist dies in einem allfälligen Verfahren gegen den Täter der Abgabenhinterziehung zu berücksichtigen (vgl. BFG 1.10.2014, GZ. RV/7501496/2014).
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 1.10.2014, GZ. RV/7501496/2014, einen diesem Fall gleichgelagerten Fall entschieden: Auch in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung beim begangenen Ungehorsamsdelikt der Nichterteilung der Lenkerauskunft die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (dort ebenso Hinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) berücksichtigt.
Das BFG kam in dem vorstehenden Parallelfall zu dem Ergebnis, dass der Unrechtsgehalt der Nichterteilung einer Lenkerauskunft, wolle man sich nicht der Gefahr einer willkürlichen Bestrafung aussetzen, nicht davon abhängig sein könne, ob und in welcher Weise derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wurde, gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass - wolle man auf die Umstände der Begehung des Grunddeliktes abstellen - hinsichtlich des Grunddeliktes ein Beweisverfahren durchzuführen wäre (vgl. BFG 1.10.2014, GZ. RV/7501496/2014).
Für die Strafbemessung wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft bzw. Verweigerung der Lenkerauskunft ist der Unrechtsgehalt des Anlassdeliktes daher immer ohne Belang (vgl. BFG 1.10.2014, GZ. RV/7501496/2014).
Anlass für die im Parallelfall vertretene Rechtsansicht bot das VwGH-Erkenntnis vom 22.3.2000, Zl. 99/03/0434, aufgrund dessen ausgeführt werde:
"Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Interesses an der Strafverfolgung hängt zwar auch von der Schwere des Grunddeliktes, dessen Ahndung durch eine unrichtige oder unterlassene Auskunft vereitelt wurde, ab. Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, annimmt (vgl. VwGH 22.3.2000, Zl. 99/03/0434 zu § 103 KFG). Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt (vgl. VwGH 12.11.1987, Zl. 87/02/0112 zu § 103 KFG).
Eine am rechtsstaatlichen Prinzip orientierte Auslegung dieses Erkenntnisses kann jedoch zu diesem Ergebnis nicht führen, weil für jede Bestrafung grundsätzlich ein von den Verfahrensgrundsätzen getragener Prozess zu führen ist, wobei insbesondere eine bestimmte Tat einem Täter zugeordnet werden muss und die Verschuldensform (abgesehen von gesetzlichen Kurzverfahren) zu klären ist. Zu jeder bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Strafe ist zuvor ein solcher Prozess erfolgt. Auch § 33 Abs. 1 StGB normiert ausdrücklich den Täter als Zuordnungssubjekt der angesprochenen Straftaten. Die gemeinsame Verfolgung von Straftaten in einem verbundenen Prozess und der gemeinsame Ausspruch von mehreren Strafen in bloß einem behördlichen Schriftsatz ist denkbar und hat ebenfalls diesen Kriterien der gesonderten Zuordnung zu genügen (vgl. Hauer/Leukauf, Linde-Verlag, 6. Auflage, E11).
Zuletzt wurde in dem VwGH-Erkenntnis vom 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358, klargestellt, dass es beim Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht auf das Grunddelikt ankommt (vgl. VwGH 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358 mwN; 22.2.1989, Zl. 89/02/0005).
Die zu § 103 Abs. 2 KFG ergangene Judikatur des VwGH ist insoweit auch für § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz heranzuziehen. Die Strafdrohung einer vorsätzlichen Verkürzung der Parkometerabgabe besteht daher unabhängig vom Delikt der Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz. Wird die Hinterziehung von Parkometerabgabe vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie vorgenommen (Vorsatzdelikt), indem Parkscheine manipuliert wurden, ist dies in einem allfälligen Verfahren gegen den Täter der Abgabenhinterziehung zu berücksichtigen (vgl. BFG 1.10.2014, GZ. RV/7501496/2014).
Das BFG kam in dem Erkenntnis vom 1.10.2014, GZ. RV/7501496/2014, zu dem rechtlichen Ergebnis, dass der Unrechtsgehalt der Nichterteilung der Lenkerauskunft, wolle man sich nicht der Gefahr einer willkürlichen Bestrafung aussetzen, nicht davon abhängig sein könne, ob und in welcher Weise derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wurde, gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass - wolle man auf die Umstände der Begehung des Grunddeliktes abstellen - hinsichtlich des Grunddeliktes ein Beweisverfahren durchzuführen wäre.
Für die Strafbemessung einer Übertretung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft ist der Unrechtsgehalt des Anlassdeliktes daher immer ohne Belang, weil es sich um zwei verschiedene Delikte handelt, die entsprechend dem Kumulationsprinzip gesondert zu bestrafen sind. Es ist daher auch das dem jeweiligen Täter zuzurechnende Verschulden für jedes Delikt gesondert zu beurteilen. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft ist ein sog. Unrechtsdelikt (Fahrlässigkeit), die Manipulation von Parkscheinen aufgrund der höheren kriminellen Energie ein Erfolgsdelikt (Vorsatz).
Diese Rechtswidrigkeit war daher von Amts wegen aufzugreifen und die Strafhöhe auf jenes Maß zu reduzieren, wie sie bei Fahrlässigkeit zu bemessen ist. Dabei waren ebenso zwei weitere Vormerkungen wegen Verweigerung der Lenkerauskunft zu berücksichtigen.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerde teilweise, und zwar in der Frage der Strafbemessung, nicht jedoch in der Tat- und Schuldfrage, Folge zu geben war.
Kostenentscheidung:
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens gründen sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zu lösende Rechtsfrage war, ob das im Bereich des VStG 1991 geltende Kumulationsprinzip auch hinsichtlich der Strafdrohung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 im Verhältnis zum Anlassdelikt der Abgabenhinterziehung gilt, was vom BFG bejaht wurde: Beide Delikte demgemäß ausnahmslos gesondert zu verfolgen und ggf. gesondert zu bestrafen. Bei der Lösung dieser Rechtsfrage stützte sich das BFG auf die folgende VwGH-Judikatur: VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005; 10.5.1989, Zl. 89/02/0035; 5.6.1991, Zl. 91/18/0015; 2.9.1992, Zl. 92/02/0170; 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358).
Wien, am 10. Dezember 2015