Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache T., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 15. Juli 2015, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr (2014) neben anderen unstrittigen Einkünften Dividenden aus im Inland verwahrten Fondsanteilen. Von der ausgeschütteten Dividende wurde ausländische (niederländische) Quellensteuer in Höhe von 15% abgezogen. Zugleich wurde die gesamte Dividende in Österreich mit 25% KESt belastet.
Seitens der auszahlenden Stelle im Inland wurde die niederländische Quellensteuer nicht angerechnet, sondern dem Beschwerdeführer lediglich der nach Abzug der Quellensteuer sowie der Kapitalertragsteuer verbleibende Betrag gutgeschrieben.
Der Beschwerdeführer begehrt die betragsmäßig zutreffende Anrechnung der niederländischen Quellensteuer auf die Einkommensteuer.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid erfolgte die Quellensteueranrechnung nicht, in der Beschwerdevorentscheidung wurde ein zu geringer Betrag an Kapitalertragsteuer abgezogen.
In seinem Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, der Beschwerde stattzugeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen zu § 97 EStG 1988 verweist das Gericht auf das Erkenntnis vom 8. Jänner 2015, RV/7105214/2014 betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2013 und gelangt ebenso wie das zitierte Erkenntnis zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfüllt sind.
Die niederländische Quellensteuer ist demnach im Höhe von € 812,28 anzurechnen.
Aus der dem Vorlageantrag beigelegten Ertragsaufstellung der Bank Austria ist an Kapitalertragssteuer ein Betrag in Höhe von € 1.353,80 zu berücksichtigen.
Der Beschwerde war daher Statt zu geben.
Betreffend die Unzulässigkeit der Revision ist auszuführen, dass g egen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die Revision war daher nicht zulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 11. November 2015