Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung des Bf, Adr, gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom 29. November 2011, CRN 11AT******IPDA28A3, betreffend Einfuhrumsatzsteuer,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit der gemäß § 74 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) als Bescheid geltenden Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) vom 29. November 2011 teilte das Zollamt für das im Postverkehr eingeführte Buch die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 20,12 mit.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit der mit 4. November 2011 datierten und am 13. Dezember 2011 beim Zollamt eingelangten Eingabe Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die Rücküberweisung des eingehobenen Betrages (inklusive der Postspesen) in Höhe von insgesamt rund € 32,00.
Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Buch um ein sogenanntes Freiexemplar handle, welches ihm in seiner Eigenschaft als Mitautor vom Verlag und Herausgeber kostenlos überlassen worden sei. Unentgeltliche Zusendungen dieser Art seien nicht zollpflichtig. Keinesfalls seien diese auf der Grundlage des Buchhandelspreises zu verzollen.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2011, Zahl *****0/16927/2011, als unbegründet ab.
Eine Steuerbefreiung sei für die gegenständliche Sendung nicht vorgesehen. Der Wert des Buches betrage laut Lieferschein CHF 250,00 und stelle die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung dar. Es seien daher Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von € 20,12 entstanden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das Zollstellungsentgelt in Höhe von € 12,00 von der Österreichischen Post AG eingehoben werde und keine Einfuhrabgabe darstelle.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2012 unter Wiederholung seines Berufungsvorbringens den Rechtsbehelf der Beschwerde ein.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass nach § 1 UStG nur auf entgeltliche Lieferungen oder Leistungen Umsatzsteuer zu erheben sei. Die Erhebung von Einfuhrabgaben bei gleichem Sachverhalt stelle eine EU-widrige Diskriminierung und eine Einschränkung des freien Warenverkehrs dar. Diese Vorschriften würden aufgrund der bilateralen Verträge auch im Verhältnis zur Schweiz gelten.
II. Sachverhalt:
Am 29. November 2011 wurde beim Zollamt Z., Zollstelle Zs Post, unter CRN AT******IPDA28A3 ein Buch der Warennummer 4901 9900 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt, welches dem Beschwerdeführer vom Verlag kostenfrei überlassen worden ist. Als Zollwert wurde vom Zollamt ein Wert von CHF 250,00 (ergibt umgerechnet mit dem am Tag der Überführung geltenden Zollwertkurs von 1,2428 einen Betrag von € 201,16) angenommen. Die buchmäßig erfasste und mitgeteilte Einfuhrumsatzsteuer beträgt unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes demnach € 20,16.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Eingangsabgabenakt des Zollamtes.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß Art. 201 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
§ 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) lautet:
"§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist."
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 UStG 1994 wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) der Umsatz nach dem Zollwert der eingeführten Gegenstände bemessen.
§ 26 Abs. 1 Z 1 UStG bestimmt, dass für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, soweit im UStG nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig.
Artikel 29 ZK lautet auszugsweise:
"Artikel 29
(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass
a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
- durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;
- das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;
- sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken:
b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.
(2) ..."
Artikel 30 ZK lautet:
"Artikel 30
(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.
(2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
- Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;
- Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;
- Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchst. e).
(3) Die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Absatz 2 werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt"
Artikel 31 ZK lautet:
"Artikel 31
(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln
- des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994,
- des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994
sowie
- der Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte"
Nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Diese Bestimmung gilt nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß für die Einfuhrumsatzsteuer. Aus § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ergibt sich, dass im Falle der Einfuhr die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer abweichend zu Z 1 nicht auf Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt abstellt. Die Einfuhrumsatzsteuer erfasst einen Akt der Warenbewegung ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Hintergrund (vgl. Ruppe/Achatz , UStG4, § 1 Tz 439; § 5 Tz 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt daher zweifelsfrei ein Steuertatbestand vor.
Mit dem Hinweis auf Art. 28 und 30 VAEU (gemeint wohl der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Artikel Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten der Union verbieten und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (AblEG Nr. L 114, S. 6 vom 30. April 2002) die Personenfreizügigkeit regelt, jedoch nicht auch die Warenverkehrsfreiheit zum Inhalt hat. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb unter Berufung auf das Abkommen nicht der Abgabenpflicht aufgrund des geltenden Zollrechts entziehen. Das geltende Zollrecht der Union ist in Bezug auf die Schweiz mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht außer Kraft gesetzt worden (vgl. hierzu auch das Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2011, Zahl A-7817/2010).
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass das Buch keinesfalls auf der Grundlage des Buchhandelspreises zu verzollen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach § 5 UStG 1994 die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer der Zollwert ist und sich somit dessen Ermittlung nach Titel II "Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen" Kapitel 3 "Zollwert der Waren" des Zollkodex richtet.
Die Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK kommt dabei nicht in Betracht, da es sich um ein kostenfreies Exemplar handelt und demnach kein Transaktionswert, also der für die Ware bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, vorliegt.
Eine Wertermittlung nach Art. 30 ZK, der auf den Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist abstellt, kommt nicht in Betracht, da entsprechende Zollanmeldungen mit nach Art. 29 ZK anerkannten Werten nicht bekannt sind.
Mangels vorhandener Daten ist auch die Anwendung der in den Buchst. c) und d) des Art. 30 Abs. 2 ZK genannten Methoden nicht möglich.
Der Zollwert ist daher nach der Schlussmethode des Art. 31 ZK zu ermitteln. Danach ist der Zollwert der eingeführten Waren, soweit er nicht nach Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden kann, auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Dabei sind die Methoden der Art. 29 und 30 mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen (vgl. Rinnert in Witte, Zollkodex6 Art. 31 Rz 6).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Zollamt den im Lieferschein ausgewiesenen Wert in Höhe von CHF 250,00 als Zollwert herangezogen hat, zumal dieser mit dem Preis übereinstimmt, der zu bezahlen ist, wenn das gleiche Buch von Österreich aus online über den Webshop des schweizerischen Verlages gekauft wird und somit dem bei einem Verkauf zur Ausfuhr in die Union zu bezahlenden Preis entspricht.
Die an sich auch hinzuzurechnenden Beförderungskosten nach § 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 in Höhe von CHF 15,00 laut Paketkarte (ergibt € 12,07) führen zu keinem anderen Ergebnis, da nach Art. 868 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Einfuhrabgaben von weniger als 10 Euro je Einzelfall nicht nacherhoben werden.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und war daher abzuweisen.
V. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine derartige grundsätzlich zu lösende Rechtsfrage vor. Die Einfuhrumsatzsteuerpflicht ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine grundsätzliche Befreiungsbestimmung für kostenlos aus einem Drittland eingeführte Waren findet sich im Umsatzsteuergesetz nicht. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 15. Oktober 2015