Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Revision des Finanzamtes XX gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12.1.2015, RV/5101604/2014 (mitbeteiligte Partei: mP) beschlossen:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 12.1.2015, RV/5101604/2014 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdevorlage der revisionswerbenden belangten Behörde vom 31.10.2014 als zurückgenommen erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde zugelassen.
In der rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision vom 27.01.2015 wurde wegen aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 2.2.2015, RV/5101604/2014 wurde der Beschluss vom 12.1.2015, RV/5101604/2014 unter Anwendung der Bestimmung des § 289 der Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben und die der revisionswerbende belangte Behörde somit klaglos gestellt. Der Beschluss wurde der mitbeteiligten Partei am 4.2.2015 und der revisionswerbenden belangten Behörde am 5.2.2015 zugestellt.
Rechtslage
Nach § 30a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, in einer Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. VwGH 22. 2. 1978, VwSlg. 9.495/A, sowie die Beschlüsse des VwGH 6. 4. 1987, 22. 2. 2002, Zl. 2001/02/0140, 23. 7. 2004, 2004/02/0106, und vom 26. 4. 2010, 2007/01/1186). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit (VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115).
Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115).
Zulässigkeit einer Revision
Nach § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Linz, am 26. März 2015