Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R im Verwaltungsstrafverfahren Bf. , über die Beschwerde vom 27.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) vom 11.12.2013 , zugestellt am 17.12.2013, Geschäftszahl MA 67-PA-714663/3/2, in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Im Straferkenntnis vom 11.12.2013 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) vorgeworfen, er habe die Parkometerabgabe dadurch fahrlässsig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 21.05.2013 um 16:12 Uhr in Tatort , in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert habe. Die dadurch verletzte Rechtsvorschrift war § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:
„Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und wurde ein unbegründeter Einspruch eingebracht. Anlässlich einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gaben Sie sich selbst als Lenker bekannt. ln Ihrer Stellungnahme auf die Aufforderung zur Rechtfertigung teilten Sie der Behörde mit, dass Sie einen elektronischen Parkschein gekauft und bezahlt haben. Gleichzeitig legten Sie einen Ausdruck Ihres Handy Parken-Parkkontos bei, worauf erkennbar ist, dass Sie einen Parkschein für 2 Stunden gebucht haben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer anzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung). Der mittels m-parking gelöste Parkschein erlangte erst mit der Bestätigungs-SMS um 16:13 Uhr seine Gültigkeit. Für den Beanstandungszeitpunkt (16:12 Uhr) war daher kein gültiger Parkschein vorhanden. Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt. Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.“
Nach Zitieren der Gesetzestexte von § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung und Abs 2 leg.cit. wurde ausgeführt:
„Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage war zu bejahen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.“
Nach Zitieren des Gesetzestextes von § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde ausgeführt:
„Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wurden gemäß Ihren Angaben berücksichtigt. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs 2 VStG begründet “.
Das Straferkenntnis war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde dem Bf. am 17.12.2013 zugestellt.
2. Das Straferkenntnis wurde vom Bf. mit der Beschwerde vom 27.12.2013 (Postaufgabe: 27.12.2013) angefochten. Die Anfechtungserklärung des Bf. lautete:
„ln oben genannter Angelegenheit erhebe ich hiermit das Rechtsmittel der Berufung gegen die Straferkenntnis, welche mit 11.12.2013 datiert ist. Ich stelle hiermit außerdem den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Straferkenntnis vom 11.02.2013 und begründe diesen wie folgt: durch die technischen Gegebenheiten kann ein Parkschein immer nur mit der 0., 15., 30. und 45. Minute einer Stunde beginnen. Das Organ hätte daher im konkreten Fall jedenfalls bis 16:15 zuwarten müssen, da davor kein gültiger Parkschein auf elektronischem Wege erstellt hätte werden können. Ich stelle des weiteren - in eventu - den weiteren Antrag, das Organ persönlich einzuvernehmen...“
3. Lt. Handy – Parken – Parkkonto für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen hat der Bf. am 21.05.2013 die Parkometerabgabe für folgende Zeiträume entrichtet: 9:00 Uhr bis 11:15 Uhr, 11:27 Uhr bis 13:30 Uhr, 13:55 Uhr bis 16:00 Uhr und 16:13 Uhr bis 18:15 Uhr.
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ( 13.10.2015 ) :
Der Bf. verzichtet auf die Verlesung der Verwaltungsakte und bringt sein bisheriges Vorbringen ergänzend vor: „Ich habe den Pkw zwischen 08:00 und 09:00 Uhr in Tatort, abgestellt. Es kann sein, dass ich im Zeitraum zwischen 16:00 und 16:15 Uhr weggefahren bin. Was damals tatsächlich geschehen ist, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich warte jedenfalls nicht in der Nähe des abgestellten Pkw, bis die Bestätigungs-SMS eingelangt ist. Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet.“
Der Meldungsleger sagt aus: „Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, wie die Situation damals gewesen ist. Ich schau aber jedenfalls, ob jemand im Auto sitzt oder direkt neben dem Auto steht und mit einem Handy hantiert, bevor ich die nicht entrichtete Parkometerabgabe anzeige. Im Pkw hat sich kein Parkschein befunden“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beschwerdepunkt/e:
Strittig ist, ob der Meldungsleger die nicht entrichtete Parkometerabgabe sofort anzeigen darf oder ob er mit der Anzeige bis zur nächsten vollen Stunde, viertel Stunde, halben Stunde oder dreiviertel Stunde nach der Tatzeit warten muss. Der Bf. beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung ist die nicht strittige Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. den Pkw mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und dass zur Tatzeit 21.05.2013, 16:12 Uhr, keine Parkometerabgabe entrichtet worden ist, da der Bf. die Bestätigungs-SMS für die entrichtete Parkometerabgabe am 21.05.2013 um 16:13 Uhr erhalten hat.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehören auch die Daten aus dem Handy – Parken – Parkkonto des Bf., die beweisen, dass der Bf. am 21.05.2013 die Parkometerabgabe für die Zeiträume 9:00 Uhr bis 11:15 Uhr, 11:27 Uhr bis 13:30 Uhr, 13:55 Uhr bis 16:00 Uhr und 16:13 Uhr bis 18:15 Uhr entrichtet hat.
Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz – WrPG 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Der Bf. in diesem Beschwerdeverfahren hat die Wiener Parkometerabgabe durch Verwenden eines elektronischen Parkscheins entrichtet:
Gemäß § 7 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung haben Abgabepflichtige, die die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs 3 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung).
Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Rechtliche Würdigung:
Wird ein elektronischer Parkschein verwendet, gilt die Parkometerabgabe nach der vorzit. Rechtslage in dem Zeitpunkt als entrichtet, in dem die Bestätigungs-SMS einlangt: Da der Bf. die Bestätigungs-SMS am 21.05.2013 um 16:13 Uhr erhalten hat, hat er die Parkometerabgabe am 21.05.2013 um 16:13 Uhr entrichtet.
In § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung steht, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist. Das Abstellen eines Fahrzeuges endet, wenn der Fahrer aus dem Fahrzeug aussteigt und sich vom Fahrzeug entfernt. Die Parkometerabgabe ist daher nicht entrichtet, wenn die Bestätigungs-SMS nicht eingelangt ist, bevor sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt hat.
Fraglich ist, wann der Bf. das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Das Fahrzeug ist jedoch – vom Bf. unbestritten – am 21.05.2013 um 16:12 Uhr (und damit zu dem vom Meldungsleger angegebenen Zeitpunkt) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden. Da sich der Bf. nach eigener Aussage nicht erinnern kann, wann er das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und da dieses Fahrzeug um 16:12 Uhr noch in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ist „16:12 Uhr“ nicht der Zeitpunkt, an dem der Bf. das Fahrzeug dort abgestellt hat.
Wie bereits ausgeführt, ist die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Abgabepflicht beginnt daher grundsätzlich ab der ersten Minute des Abstellens und nicht erst ab Beginn der dem Abstellen folgenden nächsten vollen Viertelstunde. Da der Bf. das Fahrzeug zu einem vor 16:12 Uhr liegenden Zeitpunkt abgestellt hat und die Bestätigungs-SMS um 16:13 Uhr beim Bf. eingelangt ist, hat der Bf. die Parkometerabgabe nicht bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges entrichtet sondern um 16:13 Uhr und damit verspätet.
Dass sich um 16:12 Uhr ein händisch ausgefüllter Parkschein im Fahrzeug befunden hat, ist eher auszuschließen als anzunehmen, denn hätte sich ein derartiger Parkschein darin befunden, hätte der Meldungsleger die nicht entrichtete Parkometerabgabe nicht angezeigt. Einen am 21.05.2013 für den Zeitraum 16:00 Uhr – 16:15 Uhr geltenden Parkschein hat der Bf. nicht vorgelegt. Er hat daher nicht nachgewiesen, dass ein Parkschein für den v.a. Zeitraum existiert. Nach dieser Beweislage ist wahrscheinlicher und daher als erwiesen anzusehen, dass sich am 21.05.2013 um 16:12 Uhr kein Parkschein im Fahrzeug befunden hat.
Eine gesetzliche Verpflichtung des Meldungslegers, vor Ausstellen einer Organstrafverfügung bis zur vollen Stunde, viertel Stunde, halben Stunde oder dreiviertel Stunde zu warten, ist aus der Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung nicht ableitbar. Deshalb hat der Bf. die Parkometerabgabe zur Tatzeit 21.05.2013, 16:12 Uhr, nicht entrichtet, da die Bestätigungs – SMS am 21.05.2013 um 16:13 Uhr beim Bf. eingelangt ist und der davor aktivierte elektronische Parkschein um 16:00 Uhr abgelaufen ist.
Da der Bf. die Parkometerabgabe zur Tatzeit 21.05.2013, 16:12 Uhr nicht entrichtet hat, hat er die Parkometerabgabe verkürzt. Diese Tat hat der Bf. fahrlässig begangen, da er sich vom abgestellten Fahrzeug entfernt hat, ohne das Einlangen der Bestätigungs-SMS abzuwarten.
Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In der ggstl. Beschwerdesache schädigt die nicht entrichtete Parkometerabgabe das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, den Parkraum durch Einrichtung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen zu rationieren.
Der Strafbemessung im Straferkenntnis liegt eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe zugrunde. Der Milderungsgrund der fehlenden Vorstrafen und die vor dem Magistrat der Stadt Wien offen gelegten Einkommensverhältnisse sowie fehlende Sorgepflichten sind bereits damals bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe ist daher auch nach den Einkommensverhältnissen des Bf. tat- und schuldangemessen gewesen. Eine Geldstrafe in der damals festgesetzten Höhe ist auch de dato tat- und schuldangemessen, da sich die Einkommensverhältnisse des Bf. nicht geändert haben und da der Bf. de dato keine Sorgepflichten hat.
Nach der ggstl. Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das ihm vorgeworfene Delikt der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe begangen hat. Die Tat ist de dato eine Verwaltungsübertretung iSd § 4 Abs 1 WrPG. Sie ist am Tag der Verkündung dieser Entscheidung – dem 13.10.2015 – eine strafbare Verwaltungsübertretung, da das Straferkenntnis 24 Monate nach Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (= am 28.12.2015) außer Kraft tritt und die Strafbarkeit 3 Jahre ab Tatbegehung = am Montag, den 23.05.2016, verjährt ist, da der 21.05.2016 ein Samstag ist. Die Strafverfolgung ist de dato möglich, da der Magistrat der Stadt Wien innerhalb 1 Jahres ab Tatbegehung eine Verfolgungshandlung setzen musste und (spätestens) mit der dem Bf. am 06.09.2013 zugestellten Strafverfügung eine derartige Verfolgungshandlung gesetzt und damit verhindert hat, dass die Verfolgungsverjährung am 21.05.2014 eintritt. Die Strafverfolgung verursacht keinen besonderen Aufwand, da der Bf. einen Wohnsitz in Österreich hat. Wie bereits ausgeführt – sind die Folgen der Tat und das Verschulden des Bf. nicht geringfügig, da das öffentliche Interesse an der Parkraum rationalisierten Bewirtschaftung groß ist und der Bf. fahrlässig gehandelt hat. Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 VStG liegt daher nicht vor.
Da die Geldstrafe dem Grunde und der Höhe nach gesetzeskonform verhängt worden ist und kein Einstellungsgrund vorliegt, wird das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und das Mehrbegehren – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben – wird abgewiesen.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Über den Bf. ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher iHv EUR 12,00 festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Organstrafverfügungen und Straferkenntnisse erlassen werden dürfen, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Deshalb hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 20. Oktober 2015