Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom 13. März 2015 des Bf., gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 20. Februar 2015 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid bliebt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Für den Beschwerdeführer (Bf.), einen ASVG-Pensionisten mit Pensionseinkünften als einzige Einkunftsquelle, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nsA), fand für das beschwerdegegenständliche Jahr 2011 zunächst keine amtswegige Veranlagung statt.
Am 7. Jänner 2015 stellte der Bf. seinerseits einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2011.
Die belangte Behörde (bel. Beh.) erließ folgenden Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 vom 20. Februar 2015:
Gesamtbetrag d. Einkünfte (nur nsA) | 13.135,68 |
Pausbetrag Sonderausgaben | -60,00 |
Einkommen | 13.075,68 |
Einkommensteuer | 757,62 |
Pensionistenabsetzbetrag | -400,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 357,62 |
Steuer sonstiger Bezüge | 56,78 |
Einkommensteuer | 414,40 |
anrechenbare Lohnsteuer | -56,78 |
Rundung | 0,38 |
festgesetzte Einkommensteuer | 358,00 |
In der Beschwerde vom 13. März 2015 brachte der Bf. vor, er habe einen Anspruch auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag von 764 Euro. Seine namentlich genannte Ehefrau habe in diesem Jahr keine steuerpflichtigen Einkünfte.
Die bel. Beh gab im Spruch zur Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2015 an "aufgrund der Beschwerde vom 13.03.2015 wird der Bescheid vom 20.02.2015 geändert", der Bescheidinhalt ist jedoch unverändert wie im angefochtenen Bescheid.
Gesamtbetrag d. Einkünfte (nur nsA) | 13.135,68 |
Pausbetrag Sonderausgaben | -60,00 |
Einkommen | 13.075,68 |
Einkommensteuer | 757,62 |
Pensionistenabsetzbetrag | -400,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 357,62 |
Steuer sonstiger Bezüge | 56,78 |
Einkommensteuer | 414,40 |
anrechenbare Lohnsteuer | -56,78 |
Rundung | 0,38 |
festgesetzte Einkommensteuer | 358,00 |
Im Vorlageantrag vom 24. April 2015 gab der Bf. an, in seinem Fall würden die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 handle. Der Bf. ziehe hiermit seinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides.
Die bel Beh. führte im Vorlagebericht an das BFG aus: " Sachverhalt: In der Beschwerde wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag iHv € 764,00 beantragt. Die Höhe der Pensionseinkünfte hat jedoch mehr als € 13.100,- (Grenzbetrag) betragen und daher blieb der Beschwerdeantrag ohne steuerliche Auswirkung. Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt und die Arbeitnehmerveranlagung hat aufgrund der Richtigstellung eine Nachforderung iHv € 358,- ergeben. Im Vorlageantrag wird der Antrag auf Veranlagung zurückgenommen. Beweismittel: Pensionslohnzettel der Versicherungsanstalt Eisenbahnen, Seite 2: Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrag. Stellungnahme: Es wird die Abweisung beantragt, weil eine Pflichtveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorliegt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Grundsätzlich kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) im offenen Verfahren jederzeit zurückgenommen werden, sofern kein Fall einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben ist.
Wie bereits eingangs bei Darstellung des Verfahrensganges festgestellt wurde, bezog der Bf. im Jahr 2011 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge). In diesem Fall wird gemäß § 47 Abs. 3 EStG 1988 die Einkommensteuer durch den Abzug von der Pension erhoben (iVm Abs. 1). Dem Lohnzettel für das gesamte Jahr 2011 der bezugauszahlenden Stelle Versicherungsanstalt X ist zu entnehmen:
Steuerpflichtige Bezüge | 13.135,68 |
einbehaltene und anrechenbare Lohnsteuer § 67 Abs. 3-8 EStG 1988 | 56,78 |
Auf Seite 2 der Lohnzettelauskunft für 2011 (siehe Abfrage in den zentralen Anwendungen; die bel. Beh. legte dem BFG eine unbrauchbare 2. Seite einer Lohnzettelauskunft für das nicht gegenständliche Jahr 2014 vor) ist weiters ersichtlich, dass die bezugsauszahlende Stelle einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag abzog ("erhöhter PAB: J", J für ja).
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bestimmt.
"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn […] der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen."
Für das beschwerdegegenständliche Jahr 2011 bestimmte § 33 Abs. 6 EStG 1988:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:
1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 13.100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. […]"
Wie bereits festgestellt, zog die bezugauszahlende Stelle im Lohnzettel bereits einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag ab:
Einkommensteuer | 757,62 |
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | -764,00 |
ergibt keine Einkommensteuer für laufende Einkünfte | |
Die anrechenbare Lohnsteuer von 56,78 Euro entfällt auf sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988.
Da somit ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorliegt (die Pensionseinkünfte des Bf. von 13.135,68 Euro überstiegen – wenn auch nur geringfügig – die Grenze des § 33 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr 2011 geltenden Fassung von 13.100 Euro), erfolgte der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20. Februar 2015 zu Recht und war damit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision an den VwGH ist ausgeschlossen, da der obigen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und überdies direkt aus der zitierten eindeutigen Gesetzeslage gelöst werden konnte (Rechtssatz 1 und 2 zu VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Wien, am 19. Oktober 2015