Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 13.08.2013, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 gemäß § 299 BAO sowie Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) führte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2012 beim Punkt Außergewöhnliche Belastungen an, dass für seine (am xx.x.2008 geborene) Tochter T in den Monaten 1-12/2012 erhöhte Familienbeihilfe sowie eine pflegebedingte Geldleistung in Höhe von monatlich 94,20 Euro bezogen wurden.
Er machte weiters Kinderbetreuungskosten in Höhe von 224,50 Euro, nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des Kindes in Höhe von 538,36 Euro sowie den Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 220,00 Euro geltend.
Mit Bescheid vom 8.3.2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2012 fest. Hierbei wurde gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung des Kindes ein Freibetrag in Höhe von 2.013,60 Euro (Pauschbetrag in Höhe von monatlich 262 Euro abzüglich pflegebedingte Geldleistung in Höhe von monatlich 94,20 Euro mal 12) als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht.
Die Kinderbetreuungskosten, die nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung des Kindes und der Kinderfreibetrag wurden antragsgemäß berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 13.8.2013 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 8.3.2013 gemäß § 299 BAO auf. Im neuen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 13.8.2013 wurde der oben angeführte Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nur noch in Höhe von 232,56 Euro berücksichtigt. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt habe das in den Monaten 1-12/2012 ausbezahlte Pflegegeld insgesamt 2.911,40 Euro betragen. Die Veranlagung sei daher zu berichtigen gewesen.
Der Bf. erhob gegen die Bescheide vom 13.8.2013 Berufung, in welcher er beantragte, den aufgehobenen Einkommensteuerbescheid vom 8.3.2013 – durch Stattgabe der Berufung und Behebung des Aufhebungsbescheides vom 13.8.2013 – weiterhin im Rechtsbestand zu belassen.
Er führte in der Begründung dazu aus, er habe zwar gewusst, dass seine Frau für die Tochter Pflegegeld beziehe, nicht aber die genaue Höhe. Die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt seien gegenüber seiner Frau erlassen worden. Das Pflegegeld fließe seiner Frau zu und wirke sich auf sein Einkommen und Vermögen nicht aus. Somit erscheine der neue Einkommensteuerbescheid 2012 nicht gesetzeskonform.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.9.2013 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Laut § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu §§ 34 und 35 EStG 1988 über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, seien Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, mit einem monatlichen Freibetrag von 262 Euro, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld) zu berücksichtigen.
Das Pflegegeld sei dabei nicht Bestandteil des Einkommens, sondern solle einen Ersatz für den Pflegeaufwand darstellen. Im vorliegenden Fall sei seitens der PVA für die Tochter des Bf. aufgrund von deren Behinderung Pflegegeld gewährt worden. Ob das Pflegegeld auf das Konto des Bf. oder jenes seiner Ehefrau überwiesen werde oder welcher Elternteil das Pflegegeld beantragt habe, sei nicht von Bedeutung.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Bf. einen Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 6 vierter Teilstrich EStG 1988 können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind somit bei Ermittlung eines Abzugsbetrages für außergewöhnliche Belastungen von den Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Personen pflegebedingte Geldleistungen abzuziehen (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0190; Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 35 Rz 28; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 35 Anm 13 ff). Nicht maßgeblich ist, ob die pflegebedingten Geldleistungen an den Steuerpflichtigen oder an die Ehefrau des Steuerpflichtigen (als gesetzliche Vertreter des Kindes) ausbezahlt werden.
Im Jahr 2012 hat das von der Pensionsversicherungsanstalt für die Tochter ausbezahlte Pflegegeld 2.911,40 Euro betragen. Der Freibetrag gemäß § 5 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.144 Euro (262 Euro monatlich) wurde daher im angefochtenen Bescheid zu Recht nur in Höhe von 232,60 Euro berücksichtigt.
Dem Beschwerdebegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa nicht einheitlich beantwortet würde.
Wien, am 1. April 2015