Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß §35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15.03.2011 gegen das Erkenntnis des ZA Wien als Finanzstrafbehörde vom 23.02.2011, Strafnummer Nr., folgendes Erkenntnis gefällt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und das Finanzstrafverfahren eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. November 2003 anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union über das Zollamt Nickelsdorf eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 4 Stück lebende Kaiserskorpione, 2 Stück lebende Schlangen der Art Kornnatter, 2 Stück lebende Schlangen der Art Hufeisennatter, 6 Stück Leopardgeckos, 2 Stück lebende Schlangen der Art Kalifornische Königsnatter und 466 lebende Vogelspinnen verschiedener Art und Größen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht.
Er habe hiedurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,00 verhängt.
Gemäß § 35 Abs. 4 i.V. mit § 17 FinStrG wurde auf Verfall der Tatgegenstände erkannt und der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 12,00 zum Ersatz vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 15. März 2011 erhob der Beschuldigte Rechtsmittel.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Dies ist im vorliegenden Fall gegeben und war daher das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 11. November 2014