Volltext

BFG 15.07.2014, RV/7101461/2012

Gegenstandsloserklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101461.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11.01.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 17. März 2012 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erklärt, ihren Vorlageantrag vom 17. März 2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zurückzuziehen.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.

Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerdeverfahren im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 15. Juli 2014