Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf. vom 24.06.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Korneuburg vom 05.06.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird mit EUR – 764,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 hatte der Beschwerdeführer (Bf.) folgende Angaben über seine Ausgaben gemacht: Sonderausgaben (EUR 80,00), außergewöhnliche Belastungen (EUR 44,82), Grad der Behinderung 60%, Taxikosten wegen Behinderung (EUR 62,50) und Hilfsmittel (EUR 297,96). Der Erklärung war die Ablichtung eines Behindertenausweises nach § 40 Bundesbehindertengesetz beigelegt, der am 12.05.2014 ausgestellt wurde und bis 30.04.2017 befristet ist.
Die oben angeführten Ausgaben wurden im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 vom 05.06.2014 wie folgt veranlagt:
Gesamtbetrag der Einkünfte (EUR 13.195,30) minus Pauschbetrag für Sonderausgaben (EUR 60,00) minus Zuwendungen gemäß § 18 (1) Z.7 EStG 1988 (EUR 80,00) minus Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35(3) EStG 1988 (EUR 294,00) und minus nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (EUR 360,46) ergibt ein Einkommen iHv EUR 12.400,84.
Die Einkommensteuer berechnet nach der Formel „(12.400,84 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00“ ergibt EUR 511,31 und nach Abzug der Absetzbeträge Verkehrsabsetzbetrag (EUR 291,00) und Arbeitnehmerabsetzbetrag (EUR 54,00) eine Einkommensteuer iHv EUR 166,31. EUR 166,31 minus anrechenbare Lohnsteuer (260) EUR 1.058,29 und minus Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG 1988 iHv EUR 0,02 ergibt eine festgesetzte Einkommensteuer iHv EUR - 892,00 und eine Abgabengutschrift iHv EUR 892,00.
Die iHv EUR 44,82 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ausgaben wurden deshalb nicht berücksichtigt, weil sie den Selbstbehalt iHv EUR 842,97 nicht überstiegen.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 vom 05.06.2014 war innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
Mit der Beschwerde vom 24.06.2014 wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 vom 05.06.2014 innerhalb eines Monats ab Zustellung vom Bf. angefochten, weil er vergessen hatte, den Kredit abzuschreiben. Der Beschwerde war eine Jahreskontoinformation über die Rückzahlung eines Kredites beigelegt, die 2013 in Summe EUR 382,92 betrug.
Am 03.07.2014 hielt das Finanzamt dem Bf. vor: „ Ihre Veranlagung ist zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde hat nun eine nachprüfende Kontrolle zu erfolgen. Spenden: Zahlungsnachweis; Behinderungsgrad (60 %): Bescheid des Bundessozialamtes/Behindertenpass; zusätzliche Kosten für Behinderung: Kostenaufstellung und Belege; Kreditrückzahlung: Wofür wurde der Kredit aufgenommen? Rechnungen in Höhe der Kreditsumme mit einer detaillierten Aufstellung ist vorzulegen. Falls Sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, muss die Beschwerde abgewiesen werden “. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Die Beschwerde vom 24.06.2014 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass 1.) die Spenden iHv EUR 80,00 nicht mehr als Zuwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 und 2.) die Aufwendungen mit Selbstbehalt, der Freibetrag wegen eigener Behinderung und die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wurden. Die Einkommensteuer wurde wie folgt berechnet:
Gesamtbetrag der Einkünfte (EUR 13.195,30) minus Pauschbetrag für Sonderausgaben EUR 60,00 ergibt ein Einkommen iHv EUR 13.135,30.
Die Einkommensteuer berechnet nach der Formel „(13.135,30 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00“ ergibt EUR 779,38 und nach Abzug der Absetzbeträge Verkehrsabsetzbetrag (EUR 291,00) und Arbeitnehmerabsetzbetrag (EUR 54,00) eine Einkommensteuer iHv EUR 434,38. EUR 434,38 minus anrechenbare Lohnsteuer (260) EUR 1.058,29 und minus Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG 1988 iHv EUR 0,09 ergibt eine festgesetzte Einkommensteuer iHv EUR - 624,00 und abzüglich der bisher festgesetzten Einkommensteuer (EUR 892,00) eine Abgabennachforderung iHv EUR 268,00.
Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2014 wurde mit dem (vom Bf. als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag vom 20.10.2014 innerhalb eines Monats ab Zustellung angefochten. Der Bf. beantragte, die Spenden iHv EUR 80,00 und die Krankheits – Taxikosten iHv EUR 297,60 zur 60%-igen Behinderung anzuerkennen.
Dem Vorlageantrag waren beigelegt: 1.) Bestätigung des Bundessozialamtes über eine seit zumindest 2013 bestehende Behinderung von 60%, 2.) Zahlungsbelege für 2013 eingezahlte Spenden an die Roten Nasen Clowndoctors iHv insgesamt EUR 30,00; 3.) Zahlungsbelege für Spenden an Unicef iHv insgesamt EUR 50,00; bei der Einzahlung iHv EUR 10,00 ist die Jahreszahl beim Einzahlungsdatum „18.04.“ nicht sichtbar; bei der Einzahlung iHv EUR 20,00 scheint kein Einzahlungsdatum auf, jeweils EUR 10,00 wurden am 03.02.2013 und am 13.11.2013 eingezahlt; 4.) Zahlungsbeleg für die Rechnung des Allgemeinen Krankenhauses Wien (AKH) vom 31.12.2013 iHv EUR 297,96; eingezahlt am 10.01.2014 und 5.) Taxirechnungen für die Fahrten vom AKH zur Wohnung des Bf. vom 18.12.2013 (EUR 13,00); 19.12.2013 (EUR 12,50), 20.12.2013 (EUR 13,00), 12.02.2014 (EUR 14,00) und 13.03.2014 (EUR 14,00).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da der Bf. den Vorlageantrag rechtzeitig gestellt hat, scheidet die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt. Da der Bf. die Beschwerde rechtzeitig eingebracht hat, ist über die Beschwerdepunkte aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag „ in der Sache “ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
Spenden (EUR 80,00), Kreditrückzahlungen (EUR 382,92) außergewöhnliche Belastungen (EUR 44,82), der Freibetrag für eine 60% - Behinderung, Taxikosten (EUR 62,50) und Krankenhauskosten (EUR 297,96) sind deshalb als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen strittig, weil sie bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht nachgewiesen worden sind.
Sach- und Beweislage
Die nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vorgelegten Belege werden als Beweismittel im Beschwerdeverfahren zugelassen. Aus diesen Belegen und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belegen ist folgende Sachlage festzustellen:
Sachlage – Spenden (EUR 80,00): Die Spendenempfänger sind die Unicef und die Roten Nasen Clowndoctors. Auf das Spendenkonto der Unicef hat der Bf. am 03.02.2013 und am 13.11.2013 jeweils EUR 10,00 eingezahlt. Bei zwei Einzahlungen auf das Spendenkonto der Unicef scheint keine Jahreszahl auf. Auf das Spendenkonto der Roten Nasen Clowndoctors hat der Bf. 2013 insgesamt EUR 30,00 eingezahlt.
Sachlage – Kreditrückzahlungen (EUR 382,92): Für welche Ausgaben der Kredit aufgenommen worden ist, geht aus der Jahreskontoinformation nicht hervor.
Sachlage – außergewöhnliche Belastungen (EUR 44,82): Unter den vorgelegten Belegen befindet sich kein Beleg für Ausgaben iHv EUR 44,82.
Sachlage – Freibetrag (Grad der Behinderung: 60%): Das Bundessozialamt hat bestätigt, dass der Bf. 2013 auch im Ausmaß von 60% behindert gewesen ist.
Sachlage – Taxikosten (EUR 62,50): Der Bf. hat mit Taxirechnungen für Fahrten vom AKH zur Wohnung nachgewiesen, dass EUR 13,00 am 18.12.2013, EUR 12,50 am 19.12.2013, EUR 13,00 am 20.12.2013, EUR 14,00 am 12.02.2014 und EUR 14,00 am 13.03.2014 bezahlt worden sind.
Sachlage – Krankenhauskosten (EUR 297,96): Der Bf. hat die Krankenhauskosten am 10.01.2014 eingezahlt.
Die v.a. Sachlagen werden als Entscheidungsgrundlage verwendet. Da mit den Belegen 2013 und 2014 erfolgte Zahlungen nachgewiesen worden sind, ist der Entscheidung auch die Sachlage zugrunde zu legen, dass „ nur “ der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ist.
Rechtslage
A. Rechtslage – Sonderausgaben
Gemäß § 18 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der 2013 geltenden Fassung BGBl. I, Nr. 112/2012 , sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
…
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung: a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden ... b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind ... c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum … d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit a bis lit c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen ...
…
7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4, sowie b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs 3 Z 4 bis 6, Abs 5 und Abs 6 geleistet werden.
Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.
Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs 4 lit d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs 6.
Gemäß § 18 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl. I, Nr. 112/2012 , ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 … ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
B. Rechtslage – außergewöhnliche Belastung
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012, außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6%; mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%; mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10% mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt für jedes Kind (§ 106).
Gemäß § 34 Abs 5 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2, dann anzusetzen, wenn im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind.
Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: … Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs 5); Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind …
Rechtslage – Freibetrag eigene Behinderung
Gemäß § 35 Abs 1 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , h at die/der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung …
Gemäß § 35 Abs 2 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: … In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 idgF BGBl. I, Nr. 112/2012 , wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% ein Freibetrag von Euro 75, 35% bis 44% Euro 99, 45% bis 54% Euro 243, 55% bis 64% Euro 294, 65% bis 74% Euro 363, 75% bis 84% Euro 435, 85% bis 94% Euro 507 und ab 95% Euro 726.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Aus den vorgelegten Belegen ist ersichtlich, dass der Bf. Einzahlungen aus den Jahren 2013 und 2014 als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Jahres 2013 geltend gemacht hat. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Da der angefochtene Bescheid der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 ist, sind Ausgaben nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzbar, die 2014 getätigt worden sind.
Am 10.01.2014 hat der Bf. die Krankenhausrechnung iHv EUR 297,96 eingezahlt und hat die Taxirechnungen für die Fahrten vom AKH zur Wohnung am 12.02.2014 iHv EUR 14,00 und am 13.03.2014 iHv EUR 14,00 bezahlt. Da diese Rechnungen nicht 2013 sondern 2014 gezahlt worden sind, sind sie 2013 nicht absetzbar und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Da bei zwei Einzahlungen auf das Spendenkonto von Unicef keine Jahreszahl erkennbar ist, hat der Bf. bei diesen Einzahlungen nicht nachgewiesen, dass sie 2013 erfolgt sind. Die zwei Einzahlungen sind 2013 nicht absetzbar und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Bei Zahlungen iHv insgesamt EUR 20,00 hat der Bf. die Überweisung auf das Spendenkonto der Unicef nachgewiesen. Unicef gehört zu den Organisationen, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger aufscheinen; Spenden an Unicef sind daher steuerlich absetzbar. Da der Bf. der Unicef insgesamt EUR 20,00 gespendet hat, die eindeutig 2013 zuordenbar sind, sind EUR 20,00 steuerlich absetzbar und der Beschwerde ist in diesem Punkt stattzugeben.
Den Roten Nasen Clowndoctors hat der Bf. insgesamt EUR 30,00 gespendet und da das Datum der Einzahlungen auf den vorgelegten Belegen sichtbar ist, hat der Bf. bei diesen Einzahlungen nachgewiesen, dass sie 2013 erfolgt sind. Die Roten Nasen Clowndoctors gehören zu den Organisationen, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger aufscheinen; Spenden an die Roten Nasen Clowndoctors sind daher steuerlich absetzbar. Da der Bf. den Roten Nasen Clowndoctors insgesamt EUR 30,00 gespendet hat, die eindeutig 2013 zuordenbar sind, sind EUR 30,00 steuerlich absetzbar und der Beschwerde ist in diesem Punkt stattzugeben.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sind Spenden iHv EUR 50,00 steuerlich absetzbar; sie werden als Zuwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 idgF vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Für welche Ausgaben der Kredit aufgenommen worden ist, geht aus der Jahreskontoinformation nicht hervor. Da der Bf. nicht nachgewiesen hat, dass er den Kredit für als Sonderausgaben abziehbare Ausgaben aufgenommen hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Unter den vorgelegten Zahlungsbelegen befindet sich kein Beleg für Ausgaben iHv EUR 44,82. Da der Bf. nicht nachgewiesen hat, dass und wodurch er iHv EUR 44,82 außergewöhnlich belastet ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Das Bundessozialamt hat bestätigt, dass der Bf. 2013 im Ausmaß von 60% behindert gewesen ist. Da mit dieser Bestätigung der Nachweis des Behinderungsgrades (60%) für 2013 erbracht ist, ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
Mit den Taxirechnungen für die Fahrten vom AKH zu seiner Wohnung vom 18.12.2013 (EUR 13,00), 19.12.2013 (EUR 12,50) und 20.12.2013 (EUR 13,00) hat der Bf. Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen iHv insgesamt EUR 38,50 nachgewiesen. EUR 38,50 sind daher steuerlich absetzbar und der Beschwerde ist in diesem Punkt stattzugeben.
Berechnung der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013:
Gesamtbetrag der Einkünfte | 13.195,30 |
Sonderausgaben – Pauschbetrag | -60,00 |
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988 | -50,00 |
Freibetrag wegen eigener Behinderung | -294,00 |
Nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen | -38,50 |
Einkommen | 12.752,80 |
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt: (12.752,80 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00 | 639,77 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 639,77 |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 294,77 |
Einkommensteuer | 294,77 |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -1.058,29 |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,48 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -764,00 |
Festsetzung der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013:
Die v.a. Berechnung wird zur Entscheidungsgrundlage erklärt und entschieden, dass die Einkommenssteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 mit EUR – 764,00 festgesetzt wird.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da sich die Antwort auf die Rechtsfragen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Ausgaben als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind und der Behindertenfreibetrag zusteht, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 1. Juli 2015